Entscheidungsstichwort (Thema)
Baulandumlegung von Gewerbegebiet. Antrag gemäß § 212 BauGB i.V.m. § 80 (5) VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gegen den Beschluß vom 27.11.2000 auf vorzeitige Besitzeinweisung in eine Teilfläche des Grundstücks
Leitsatz (amtlich)
Gegen Entscheidungen des Landgerichts – Kammer für Baulandsachen – über die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß §§ 212 Abs. 2, 224 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde analog § 793 ZPO statthaft.
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Aktenzeichen O (Baul) 18/00) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der Baulandkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 12.02.2001 – O (Baul) 18/00 – wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert der Beschwerde wird auf DM 3.674,.00 festgesetzt.
Gründe
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist als sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 Abs. 1, 793 ZPO i.V.m. § 221 Abs. 1 BauGB zulässig.
Der Senat folgt in der Frage des zulässigen Rechtsbehelfs gegen Anordnungen über die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß §§ 212, 224 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 5 VWGO der inzwischen wohl herrschenden Ansicht, wonach gegen die Entscheidung der Baulandkammer die sofortige Beschwerde analog § 793 ZPO statthaft ist (vgl. mit Nachweisen Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 7. Aufl. 1999, § 224 Rdn. 2; Kalb, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 224 Rdn. 18 ff.). Die im Beschluß des Senats vom 27.04.1983 (MDR 1983, 943) vertretene gegenteilige Ansicht wird aufgegeben. Für die Heranziehung des § 793 ZPO spricht schon der hierdurch erzielte Gleichlauf des von den Verwaltungsgerichten einerseits, von den ordentlichen Gerichten in Baulandsachen andererseits gewährten Rechtsschutzes gegen Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VWGO. Gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist gemäß § 146 VwGO ein befristetes Rechtsmittel eröffnet. Dem entspricht in der Systematik der ZPO am ehesten die sofortige Beschwerde. Die für die Verwaltungsvollstreckung bedeutsamen Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO sind auch den in § 793 ZPO genannten Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren verwandt. Gegen die Anwendung des § 707 Abs. 2 ZPO (so Senat, MDR 1983, 943) spricht entscheidend, daß hierdurch eine nicht hinnehmbare Rechtsschutzverkürzung eintreten würde, die nur vor den vielfältigen Sicherungen verständlich ist, welche das Zivilprozeßrecht zugunsten des Schuldners bei vorläufiger Vollstreckung bietet (§§ 707 Abs. Satz 2, 719 Abs. 1 Satz 2, 708 – nunmerus clausus der für vorläufig vollstreckbar zu erklärenden Urteile –, 717 ZPO).
Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich zu Eigen macht. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wird lediglich ergänzend ausgeführt:
1. Der zulässige (§§ 212 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 7, 8 der BauGB-DVO i.d.F. vom 18.10.1993 sowie § 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 02.03.1998 – GBl. S. 187) Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bleibt ohne Erfolg, weil bei Abwägung der wechselseitigen Interessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten seines Widerspruchs das öffentliche Vollziehungsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Der Widerspruch des Antragstellers gegen die vorzeitige Besitzeinweisung vom 27.11.2000 hat, soweit dies derzeit und im Rahmen der hier gebotenen summarischen Überprüfung überschaubar ist, keine Erfolgsaussicht. Durch die Vollziehung der vorzeitigen Besitzeinweisung drohen dem Antragsteller auch keine schwerwiegenden oder irreparablen Nachteile.
2. Durchgreifende Gründe für eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Gewerbegebiet W.-straße Nördlicher Teil”, welcher der vorzeitigen Besitzeinweisung zugrunde liegt, ergeben sich weder aus dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten noch sind solche anderweit ersichtlich.
Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30.01.1998 entsprach den Anforderungen. Die im Rahmen einer solchen Bekanntmachung notwendige deutliche Kennzeichnung des Plangebietes ist erfolgt. Das Plangebiet wurde dort nicht nur mit einer geläufigen geographischen Bezeichnung – „Gewerbegebiet W.-straße” – kenntlich gemacht, sondern darüber hinaus war Teil der Bekanntmachung eine Planskizze, aus welcher die Grenzen des Plangebietes – einschließlich der Abgrenzung zwischen den Plangebieten „südlicher Teil” und „nördlicher Teil” – erkennbar waren. Grundstückseigentümer im Plangebiet konnten hierdurch zumindest mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß sie von der Planung möglicherweise betroffen sind. Dies genügte als „Anstoß” (BVerwGE 55, 369; 69, 344).
Jedenfalls angesichts der Beschreibung des Plangebietes durch eine Planskizze schadete es auch nicht, daß die zeit- und ortsgleiche Auslegung der beiden selbständigen Plane...