Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe für Klageerweiterung in einem Rechtsstreit auf Abänderung eines Unterhaltsvergleichs. Einwand der Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs wegen verfestigter eheersetzender Beziehung gemäß § 1579 Ziff. 7 BGB

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Annahme einer verfestigten eheersetzenden Beziehung wird üblicherweise eine Dauer von zwei bis drei Jahren gefordert.

 

Normenkette

ZPO § 114 ff.; BGB § 1579 Ziff. 7

 

Verfahrensgang

AG Emmendingen (Beschluss vom 26.01.2007; Aktenzeichen 3 F 46/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des AG - FamG - Emmendingen vom 26.1.2007 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Im vorliegenden Unterhaltsrechtsstreit wurde dem Kläger für seine Unterhaltsabänderungsklage vom 2.3.2006, gerichtet auf Abänderung des Vergleichs vom 9.12.2004 - 3 F 185/04 - dahingehend, dass für Juli bis Dezember 2005 Ehegattenunterhalt nicht mehr und ab Januar 2006 nur noch i.H.v. 217 EUR monatlich geschuldet sei, mit Beschluss vom 27.3.2006 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang unter Festsetzung von Ratenzahlung i.H.v. 45 EUR bewilligt.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Gründe (As. 227 ff.) Bezug genommen wird, hat das AG - FamG - Emmendingen dem Prozesskostenhilfean-trag des Klägers bezüglich einer Klagerweiterung vom 16.8.2006, gerichtet auf Abänderung des Unterhaltsvergleiches vom 9.12.2004 dahingehend, dass ab Juli 2005 Ehegattenunterhalt nicht mehr geschuldet sei, unter Zurückweisung im Übrigen nur bezüglich einer Abänderung des Vergleichs und Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung auf 0 ab September 2006 stattgegeben.

Mit der sofortigen Beschwerde vom 17.2.2007 - eingegangen beim AG Emmendingen am 20.2.2007 - gegen den ihm am. 31.1.2007 zugestellten Beschluss wendet der Antragsteller/Kläger ein, dass seinem Klagebegehren im Hinblick auf die spätestens seit Ende 2005 bestehende, eheersetzende Gemeinschaft der Beklagten mit ihrem jetzigen Lebensgefährten, weicher Vater ihrer am 7.8.2006 geborenen. Tochter ist, im Hinblick auf die geltend gemachte Verwirkung nach § 1579 Ziff. 7 BGB hinreichende Erfolgsaussicht hätte beigemessen werden müssen.

Soweit es durch die Zurückweisung des weiter gehenden Antrages bei der Prozesskos-tenhilfebewilligung bezüglich seines ursprünglichen Klageantrages, gerichtet auf Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung auf 217 EUR monatlich von Januar bis August 2006 verbleibe, beruhe die Berechnung des AG auf der fehlerhaften Nichtbe-rücksichtigung des Arbeitnehmerzuschiages zur Krankenversicherung i.H.v. 0,9 %,. welchen der Beschwerdeführer ab 1.7.2005 zu leisten habe. Unter Berücksichtigung dieser Aufwendung sowie des notwendigen Selbstbehaites von 1.000 EUR gegenüber dem nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruch ergebe sich jedenfalls eine Leistungsfähigkeit des Klägers i.H.v. nur noch 185 EUR monatlich.

Die Beklagte ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten, da die Voraussetzungen für den Eintritt der Verwirkung nach § 1579 Ziff. 7 BGB nicht erfüllt seien und bei den Einkünften des Klägers für die Kfz-Nutzung ein höherer Betrag hätte berücksichtigt werden müsse.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

1. Mit dem AG ist vorliegend davon auszugehen, dass hinreichende Er-folgsaussichten bezüglich des Einwandes der Verwirkung nach.§ 1579 Ziff. 7 BGB für die Zeit bis einschließlich August 2006 auch bei summarischer Prüfung nicht bestehen.

Unstreitig besteht die Beziehung der Beklagten zu ihrem jetzigen Lebensgefährten seit Juni 2005. Die vom Kläger geäußerte und selbst so bezeichnete Vermutung, dass die Beziehung schon zuvor bestanden habe, vermag hinreichende Erfolgsaussichten ohne konkrete Anhaltspunkte, nicht zu begründen. Für die Annnahme einer verfestigten eheersetzenden Beziehung wird in der Rechtsprechung üblicherweise eine Dauer von zwei bis drei Jahren gefordert. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann davon jedoch, wie vorliegend durch das AG angenommen, auch nach einem kürzeren Zeitraum ausgegangen werden. Von einer derartigen Verfestigung bereits nach ca. einem halben Jahr auszugehen, erscheint jedoch auch dann nicht gerechtfertigt, wenn wie vorliegend die Parteien bereits ein gemeinsames Wunschkind gezeugt hatten. Eine derartige Entscheidung kann auch aus der Euphorie in den Anfängen einer Beziehung getroffen werden und besagt nichts über die Belastbarkeit und Dauerhaftigkeit derselben. Nachdem allerdings der Lebensgefährte der Beklagten seinen Wohnsitz in Kärnten aufgegeben hatte und zu der Beklagten und der gemeinsamen Tochter gezogen war, konnte jedenfalls für die Frage der hinreichenden Erfolgsaussichten mit dem AG ab September 2006 von den Voraussetzungen der Verwirkung ausgegangen werden.

2. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Berechnung des Ehegattenunterhaltes für den Zeitraum von Januar 2006 bis August 2006 wendet, da er die Auffassung vertritt, insoweit nur noch i.H.v. 185 EUR monatlich leistungsfähig zu sein, ist die Beschwerde im Ergebnis ebenfalls unbe...

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