Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 51 F 3309/16) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 07.03.2018 (51 F 3309/16) im Kostenpunkt sowie hinsichtlich der Festsetzung des Verfahrenswerts aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass eine Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Antragsgegnerin in der Zeit ab Oktober 2016 nur in folgendem Umfang besteht:
Oktober 2016 bis Dezember 2017: monatlich jeweils 2.000,00 EUR;
Januar 2018 bis Juli 2018: monatlich jeweils 1.900,00 EUR;
August 2018: 1.843,00 EUR;
seit September 2018 und laufend bis zur Rechtskraft des Scheidungsausspruchs: monatlich jeweils 1.804,00 EUR.
Der weitergehende Feststellungsantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
2. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Antragsteller 95 % und die Antragsgegnerin 5 %.
4. Der Wert des Verfahrens wird für beide Instanzen festgesetzt auf 22.400 EUR
Gründe
I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute; das Scheidungsverfahren ist anhängig. Der Antragsteller erstrebt eine Herabsetzung des vorläufig vereinbarten Trennungsunterhalts der Antragsgegnerin.
Die Beteiligten haben sich im Juli 2014 getrennt. Die beiden gemeinsamen Söhne ... (geb. ...) und ... (geb. ...) leben bei der Antragsgegnerin. Der Antragsteller hat mit seiner jetzigen Partnerin ein weiteres Kind, die Tochter ... (geb. im ...).
Nachdem die Antragsgegnerin eine Regelung des Trennungsunterhalts im Wege der einstweiligen Anordnung erstrebt hatte, haben die Beteiligten das betreffende Verfahren (AG Freiburg 51 F 2980/14) am 20.03.2015 durch eine Vereinbarung beendet. Der Antragsteller verpflichtete sich, ab März 2015 Trennungsunterhalt in Höhe von 2.155,00 EUR monatlich an die Antragsgegnerin zu bezahlen. Seit Oktober 2015 zahlte der Antragsteller - einvernehmlich - nur noch 2.000,00 EUR.
Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller erstinstanzlich die Feststellung erstrebt, ab Oktober 2016 keinen Trennungsunterhalt mehr zu schulden; hilfsweise für den Fall des Obsiegens hat er die Rückzahlung des ab Oktober 2016 gezahlten Unterhalts nebst Zinsen beantragt.
Mit Beschluss vom 07.03.2018 hat das Amtsgericht den Anträgen teilweise stattgegeben. Die Unterhaltspflicht des Antragstellers bestehe für die Zeit von Oktober bis Dezember 2016 in Höhe von monatlich 718,00 EUR, für Januar bis Juni 2017 in Höhe von monatlich 732,00 EUR, für Juli 2017 in Höhe von 514,00 EUR, für August bis Dezember 2017 in Höhe von monatlich 559,00 EUR und ab Januar 2018 in Höhe von monatlich 610,00 EUR.
Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Es handle sich vorliegend um ein Hauptsacheverfahren nach Abschluss des eA-Verfahrens durch eine ausdrücklich nur vorläufige Vereinbarung. Maßgeblich sei allein die materielle Unterhaltspflicht; der Maßstab des § 329 FamFG gelte nicht, da es sich nicht um ein Abänderungsverfahren handle. Die Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin seien weder auf Grund Ausbruchs aus intakter Ehe noch auf Grund Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft verwirkt. Beim Antragsteller sei von einem Jahreseinkommen von 110.835,23 CHF auszugehen. Soweit der Antragsteller mit Wirkung zum Juli 2015 befördert worden sei und nunmehr 30 % mehr verdiene, handle es sich um einen für den Unterhalt nicht zu berücksichtigenden Karrieresprung. Maßgebend bleibe das vorherige Einkommen nebst im Wege der Schätzung zu bestimmender leichter erwartbarer Erhöhungen. Gemessen an diesen - früheren - Verhältnissen seien Abzüge für zusätzliche Altersvorsorge und Kindesunterhalt vorzunehmen. Außerdem sei ein Kaufkraftausgleich vorzunehmen, da der Antragsteller mittlerweile in der Schweiz lebe. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage dafür, den Kaufkraftausgleich - wie zunächst im Beschluss über die teilweise vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Vereinbarung vertreten - mit der Erwägung zu versagen, dass der Umzug in die Schweiz in Zusammenhang stehe mit dem Karrieresprung. Die Antragsgegnerin sei angesichts der Tatsache, dass sie die beiden Söhne ... und ... betreue, erhöhten Betreuungsaufwand für ... habe und steigenden Anforderungen ... an der weiterführenden Schule auffangen müsse, nur zu 60 % (entsprechend ihrem Beschäftigungsumfang bei Ergehen des Beschlusses) zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet. Soweit sie zeitweise während der von ihr nach der Trennung aufgenommenen und zwischenzeitlich abgeschlossenen Ausbildung in höherem Umfang gearbeitet habe, habe sie deswegen teilweise überobligatorische Einkünfte erzielt.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit der fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde; der Antragsteller hat fristgerecht eine Anschlussbeschwerde erhoben und begründet.
Die Antragsgegnerin macht im Wesentlichen geltend: Auf Seiten des Antragsteller...