Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 10.02.1999
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 10.02.1999; Aktenzeichen 13 T 231/98) |
AG Emmendingen (Beschluss vom 06.11.1998; Aktenzeichen 9 M 755/97) |
Tenor
1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners wird der Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 10.02.1999 – 13 T 231/98 – aufgehoben und die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Emmendingen vom 06.11.1998 – 9 M 755/97 – zurückgewiesen.
2. Das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
3. Im übrigen trägt die Gläubigerin die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde und der sofortigen weiteren Beschwerde.
Tatbestand
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Freiburg vom 05.12.1996 (10 O 184/93). Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht Emmendingen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner auf den 30.10.1997 bestimmt (Aktenhülle I). In diesem Termin hat der Schuldner gegen seine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Widerspruch eingelegt (AS 19). Durch Beschluß vom 19.11.1997 hat die Rechtspflegerin den Widerspruch des Schuldners zurückgewiesen (AS 37–39). Nach richterlichem Nichtabhilfebeschluß vom 29.12.1997 (AS 63–65) hat das Landgericht Freiburg durch Beschluß vom 30.03.1998 die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen (AS 83).
In einem auf den 09.07.1998 anberaumten Termin (AS 187) legte der Schuldner erneut Widerspruch ein (AS 189). Durch Beschluß vom 06.08.1998 wies die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Emmendingen auch diesen Widerspruch zurück und ordnete neuen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 13.08.1998 an (AS 215–217). Am 13.08.1998 erhob der Schuldner erneut Widerspruch (AS 227). Diesen wies die Rechtspflegerin durch Beschluß vom 24.09.1998 zurück und ordnete neuen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 01.10.1998 an (AS 231–233). Auch im Termin vom 01.10.1998 erhob der Schuldner Widerspruch und legte gegen den Beschluß vom 24.09.1998 Erinnerung/Beschwerde ein (AS 249). Die Rechtspflegerin wies durch Beschluß vom 01.10.1998 den erneuten Widerspruch und die Erinnerung des Schuldners zurück (AS 253–255). Durch richterlichen Beschluß vom 06.11.1998 wurde die Erinnerung des Schuldners gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen; zugleich hat das Gericht aber auf den Widerspruch des Schuldners den Antrag der Gläubigerin auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen, weil kein vollstreckungsfähiger Titel vorliege (AS 263–269). Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht Freiburg durch Beschluß vom 10.02.1999 den Beschluß des Amtsgerichts Emmendingen geändert und die Erinnerung des Schuldners gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen (AS 297–299). Gegen den Beschluß des Landgerichts hat der Schuldner am 19.03.1999 sofortige weitere Beschwerde eingelegt (AS 313–323).
Entscheidungsgründe
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. § 793 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 568 Abs. 2 S. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch gem. § 568 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig, da die Entscheidung des Landgerichts von derjenigen des Amtsgerichts abweicht und einen neuen selbständigen Beschwerdegrund im Sinn der erwähnten Bestimmung enthält.
Die sofortige weitere Beschwerde ist auch im übrigen zulässig. Der landgerichtliche Beschluß wurde dem Schuldner entgegen § 577 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht zugestellt, so daß nicht feststeht, wann die Entscheidung dem Schuldner zugegangen ist; jedoch wurde der Beschluß erst am 12.03.1999 durch die Kanzlei ausgefertigt (AS 301), so daß die am 19.03.1999 eingegangene Rechtsmittelschrift (AS 313) auch fristgerecht wäre, wegen der fehlerhaften Zustellung (vgl. auch § 187 S. 2 ZPO) aber in jedem Fall als fristwahrend zu behandeln ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., Rnr. 10).
Schließlich besteht für die Einlegung der sofortigen Beschwerde auch kein Anwaltszwang, da die Beschwerde auch durch Erklärung zur Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden konnte (§ 569 Abs. 2 S. 2 ZPO) und deshalb gem. § 78 Abs. 3 ZPO die Bestimmung des § 78 Abs. 1 ZPO keine Anwendung findet.
2. Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Freiburg vom 05.12.1996 ist kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel, so daß das Amtsgericht Emmendingen durch Beschluß vom 06.11.1998 mit Recht den Antrag der Gläubigerin auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen hat. Der Kostenfestsetzungsbeschluß enthält nämlich keine namentliche Bezeichnung der Parteien, so daß die Identität von Gläubiger und Schuldner für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nicht feststeht.
a) Die Zwangsvollstreckung findet ...