Leitsatz (amtlich)
1. Eine mit der EMRK in Einklang stehende Auslegung der Bestimmung des § 2 Abs. 6 StGB ergibt, dass bei der Vollstreckung von Sicherungsverwahrung das Rückwirkungsverbot des Art. 7 EMRK eingreift, weil Art 7 EMRK in der Auslegung durch das Urteil des EGMR vom 17.12.2009 eine andere gesetzliche Bestimmung im Sinne von § 2 Abs. 6 StGB darstellt.
2. Für Sicherungsverwahrungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualstraftaten und anderen gefährlichen Straftätern vom 26.01.1998 angeordnet worden sind, gilt deshalb die Höchstfrist von 10 Jahren aus § 67 Abs. 1 StGB a.F.
Normenkette
StGB § 67d Abs. 1 a.F., Abs. 3-4, § 2 Abs. 6; EMRK Art. 7
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 07.12.2009) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Freiburg vom 7. Dezember 2009 aufgehoben.
Die Sicherungsverwahrung ist erledigt.
Es tritt Führungsaufsicht ein, deren Ausgestaltung der Strafvollstreckungskammer Freiburg übertragen wird.
Der Untergebrachte wird der Bewährungshilfe unterstellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Untergebrachten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Mit Urteil des Landgerichts H. wurde der Untergebrachte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wurde verhängt. Nach Anordnung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung durch Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 30.3.1988 wird diese seit dem 3.6.1988 in der Justizvollzugsanstalt Freiburg vollstreckt. Zehn Jahre der Sicherungsverwahrung waren am 2.6.1998 verbüßt. Mit Beschlüssen vom 24.9.1990, 17.11.1992, 24.8.1994, 8.7.1996, 10.11.1998, 15.11.2000, 25.10.2002, 22.4.2005, 5.11.2007 und zuletzt mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Freiburg die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Die der Prüfung einer fortbestehenden Gefahr weiterer erheblicher Straftaten nach § 67 d Abs. 3 StGB vorausgehende Überprüfung auf Vollstreckungshindernisse hat ergeben, dass die Sicherungsverwahrung erledigt ist.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 (Az 19359/04, StV 2010, 181) ist die mit Gesetz vom 26.1.1998 zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vorgenommene Änderung des § 67d, mit der die Befristung der ersten angeordneten Sicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 1 StGB a.F. auf zehn Jahre entfallen ist und die in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB auch diejenigen Sicherungsverwahrten erfasst, für die die Befristung zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung noch bestand, mit dem Freiheitsrecht des Art. 5 EMRK und dem Rückwirkungsverbot des Art. 7 EMRK nicht vereinbar. Die Anordnung der Fortdauer der zum Tat- und Verurteilungszeitpunkt auf 10 Jahre begrenzten Sicherungsverwahrung über diesen Zeitraum hinaus stelle keine Freiheitsentziehung nach einer Verurteilung durch ein zuständiges Gericht (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Buchst. a EMRK) dar, da kein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen dem Urteil des erkennenden Gerichts und der Fortdauer der Freiheitsentziehung nach Ablauf von 10 Jahren in der Sicherungsverwahrung mehr bestehe. Darüber hinaus sei die Maßregel der Sicherungsverwahrung in ihrer konkreten Ausgestaltung in der autonomen Auslegung durch den Gerichtshof als Strafe zu werten, so dass das Rückwirkungsverbot des Art. 7 EMRK eingreife. Nachdem eine mit fünf Richtern besetzte Kammer am 10.5.2010 entschieden hat, den Antrag der Bundesregierung auf Entscheidung der Großen Kammer des EGMR nicht anzunehmen, ist die Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 rechtskräftig geworden.
Diese Rechtsprechung gilt auch für die gegen den Untergebrachten verhängte Sicherungsverwahrung, da bei Tatbegehung und Aburteilung die zehnjährige Befristung des § 67d Abs. 1 StGB a.F. galt.
Die Entscheidungen des EGMR binden nach Art. 46 EMRK zwar zunächst nur die Parteien in der konkret entschiedenen Sache. Doch kommt den Urteilen des EGMR bei der Auslegung der EMRK, die im innerstaatlichen Recht zwar keinen Verfassungsrang, in der Folge des Ratifikationsgesetzes des Bundestages aber der Rang eines einfachen Gesetzes besitzt und damit am Vorrang des Gesetzes teilnimmt (Art. 20 Abs. 3 GG), eine sog. Orientierungsfunktion zu (SK-Paeffgen, EMRK, Einleitung Rn 383; vgl. auch LR-Gollwitzer, MRK Verfahren, Rn 77b; Meyer-Ladewig/Petzold NJW 2005, 15, 18f.; Esser StV 2005, 348, 349, 354), da sie den aktuellen Entwicklungsstand der Konvention widerspiegeln (BVerfG NJW 2004, 3407, 3408; BGH, 4 StR 577/09, Beschluss vom 12.5.2010, bei JURIS). Gleichzeitig verpflichtet die Völkerrechtsfreundlichkeit der grundgesetzlichen Ordnung die Gerichte, das nationale Recht möglichst in Einklang mit dem Völ...