Leitsatz (amtlich)
1. Obsiegende Streitgenossen können in der Kostenfestsetzung ihre Erstattungsansprüche ggü. dem Prozessgegner als Einzelgläubiger geltend machen (keine Gesamtgläubigerschaft).
2. Erstattet ein Rechtsanwalt für seine Mandantin ein Gutachten, das ausschließlich betriebswirtschaftliche Fragen klären soll (hier: Analyse von Buchhaltungsunterlagen zur Feststellung verdeckter Vermögenstransaktionen), richtet sich die Vergütung des Anwalts nach den allgemeinen Regeln des Werkvertragsrechts. Die Vorschriften der BRAGO (bzw. des RVG) sind nicht anwendbar.
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Beschluss vom 21.03.2005; Aktenzeichen 12 O 118/94) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Heidelberg vom 21.3.2005 - 12 O 118/04 -, betreffend die Erstattungspflicht der Klägerin ggü. den Beklagten Ziff. 2 bis 5, wird zurückgewiesen.
2. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Heidelberg vom 21.3.2005 - 12 O 118/04 -, betreffend die Erstattungspflicht der Klägerin ggü. dem Beklagten Ziff. 1, wird dieser Kostenfestsetzungsbeschluss wie folgt abgeändert:
Aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des OLG Karlsruhe vom 18.12.2002 sind an Kosten zu erstatten: 175,13 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit 30.5.2003 von der Beklagten Ziff. 1 an die Klägerin.
Der Beklagten Ziff. 1 wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
3. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Heidelberg vom 21.3.2005 - 12 O 118/94 -, betreffend die Erstattungspflicht der Klägerin ggü. dem Streithelfer der Beklagten, wird zurückgewiesen.
4. Im Beschwerdeverfahren trägt die Klägerin die Gerichtskosten, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 2 bis 5.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 im Beschwerdeverfahren trägt die Beklagte Ziff. 1 zu 30 % selbst; zu 70 % trägt diese Kosten die Klägerin.
5. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 49.601,41 EUR.
6. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin hat im Verfahren des LG Heidelberg - 12 O 118/94 - Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geltend gemacht. Die Klage hatte im Berufungsverfahren ggü. der Beklagten Ziff. 1 teilweise Erfolg. Das OLG Karlsruhe hat die Beklagte (OLG Karlsrzhe, Urt. v. 18.12.2002 - 1 U 275/99) zur Zahlung von 306.485,05 EUR nebst Zinsen verurteilt. Hinsichtlich der Beklagten Ziff. 2 bis 5 hat das OLG Karlsruhe die erstinstanzliche Klageabweisung bestätigt. Hinsichtlich der Kosten enthält das Urteil folgende Regelung:
Die Beklagte Ziff. 1 trägt vorab die Kosten, die durch ihre Säumnis im schriftlichen Vorverfahren vor dem LG Heidelberg entstanden sind. Im Übrigen trägt die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 2 bis 5 sowie 88 % der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers; 12 % seiner außergerichtlichen Kosten behält der Streithelfer auf sich selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 tragen die Klägerin 29 %, die Beklagte Ziff. 1 71 %. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 88 %, die Beklagte Ziff. 1 12 %.
Am 21.3.2005 hat die Rechtspflegerin des LG Heidelberg in drei getrennten Kostenfestsetzungsbeschlüssen über die Kostenfestsetzungsanträge der Beteiligten entschieden. Im ersten Beschluss (im Folgenden abgekürzt: KfB I) hat die Rechtspflegerin die von der Klägerin an die Beklagten Ziff. 2 bis 5 zu erstattenden Kosten auf 29.463,40 EUR (nebst Zinsen) festgesetzt (I 3427). Die von der Klägerin an den Beklagten Ziff. 1 zu erstattenden Kosten hat die Rechtspflegerin im zweiten Beschluss (im Folgenden abgekürzt: KfB II) auf 421,26 EUR nebst Zinsen festgesetzt (I 3433). In einem dritten Beschluss (im Folgenden abgekürzt: KfB III) hat die Rechtspflegerin eine Erstattungspflicht der Klägerin ggü. dem Streithelfer der Beklagten i.H.v. 18.138,01 EUR nebst Zinsen angeordnet (I 3443).
Gegen diese Kostenfestsetzungsbeschlüsse richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin (I 3461). Die Klägerin ist der Auffassung, es sei fehlerhaft, die Kosten der verschiedenen Beteiligten in getrennten Beschlüssen festzusetzen. Richtig sei allein eine einheitliche Festsetzung in einem einzigen Beschluss, in welchem sämtliche Beklagten und der Streithelfer als Gesamtgläubiger zu bezeichnen seien. Für die Klägerin sei dies wegen der Aufrechnungsmöglichkeiten ggü. der Beklagten Ziff. 1 von entscheidender Bedeutung (vgl. hierzu auch den Schriftsatz der Klägerin vom 1.3.2000 S. 2, I 3193). Da sämtliche Beklagten - und auch der Streithelfer - nach dem Vorbringen der Klägerin als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden sollten, könnten sie - nac...