Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Abänderung einer Verfahrenskostenhilfeentscheidung gem. § 120 Abs. 4 ZPO
Leitsatz (amtlich)
1. Wurde einem minderjährigen Beteiligten für ein Verfahren (hier Unterhaltsverfahren) ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, führt die Veränderung der Einkommensverhältnisse des gesetzlichen Vertreters nach Abschluss dieses Verfahrens nicht zu einer Abänderung der Verfahrenskostenhilfeentscheidung im Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO.
2. Eine Abänderung nach § 120 Abs. 4 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des minderjährigen Antragstellers selbst geändert haben.
Normenkette
ZPO §§ 115, 120 Abs. 4; BGB § 1360a Abs. 4
Verfahrensgang
AG Villingen-Schwenningen (Beschluss vom 24.07.2012; Aktenzeichen 3 F 98/11) |
Tenor
Auf die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 24.7.2012 (3 F 98/11) aufgehoben.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Festsetzung von Ratenzahlungen im Abänderungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO.
Mit Beschluss des AG - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 13.4.2011 wurde dem Antragsteller in einem Verfahren betreffend Kindesunterhalt ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Die gesetzliche Vertreterin des Antragstellers war zu diesem Zeitpunkt bedürftig i.S.d. § 114 Satz 1 ZPO. Das Verfahren wurde mit gerichtlicher Vereinbarung vom 18.5.2011, mit der sich der Antragsgegner zur Zahlung von Kindesunterhalt an den Antragsteller verpflichtete, erledigt.
Im Überprüfungsverfahren forderte die Rechtspflegerin die gesetzliche Vertreterin des Antragstellers mit Schreiben vom 24.4.2012 auf, eine aktuelle Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorzulegen. Nach einem umfangreichen Schriftwechsel und der Vorlage von Belegen änderte das Familiengericht mit Beschluss vom 24.7.2012 die Zahlungsbestimmung vom 13.4.2011 dahingehend ab, dass der Antragsteller nunmehr Raten i.H.v. 115 EUR monatlich zu zahlen hat, da er nach seinen wirtschaftliche Verhältnissen nunmehr in der Lage sei, monatliche Zahlungen aus seinem Einkommen zu erbringen.
Gegen diesen - der gesetzlichen Vertreterin am 26.7.2012 zugestellten - Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 16.8.2012 eingegangenen Beschwerde. Er trägt vor, dass die Berechnung des Familiengerichts fehlerhaft sei.
Der Bezirksrevisor am OLG hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Festsetzung von monatlichen Raten im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO kommt vorliegend nicht in Betracht.
1. Das Unterhaltsverfahren wurde von der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers, der Mutter, im Namen des Antragstellers, des minderjährigen Kindes, geführt, § 1629 Abs. 2 BGB. In diesen Fällen ist das Kind Verfahrensbeteiligter, für die Verfahrenskostenhilfe kommt es deshalb auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse an (BGH Beschl. v. 19.1.2011 - XII 232/10 Tz. 16 - FamRB 2011, 182 (zum Vormund); Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 114 Rz. 8a; Johannsen/Henrich/Marquardt, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 114 ZPO Rz. 6; Reichling in: Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand 15.7.2012, § 114 Rz. 2).
Zum Vermögen, das im Rahmen des § 115 Abs. 3 ZPO für die Finanzierung des Verfahrens einzusetzen ist, gehört der Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses (Reichling in: Beck'scher Online-Kommentar ZPO, a.a.O., § 115 Rz. 56; Musielak/Fischer, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 115 Rz. 40; Zöller/Geimer, a.a.O., § 115 Rz. 67, 67b). § 1360a Abs. 4 BGB gilt für Minderjährige entsprechend (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. 2011, § 6 Rz. 25; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Aufl. 2010, Kap. IV Rz. 74).
Anerkannt ist, dass Eltern ihren minderjährigen Kindern einen Verfahrenskostenvorschuss auch dann schulden, wenn sie ihn zwar nicht auf einmal zahlen können, jedoch nach § 115 Abs. 1 und 2 ZPO, der regelmäßig auch ihren notwendigen Selbstbehalt wahrt, für ein eignes Verfahren zu Ratenzahlungen in der Lage wären. In diesen Fällen kann dem vorschussberechtigten Kind Verfahrenskostenhilfe - ebenfalls gegen entsprechende Ratenzahlung - bewilligt werden (BGH NJW-RR 2004, 1662).
2. Vorliegend wurde dem Antragsteller mit Beschluss des Familiengerichts Villingen-Schwenningen vom 13.4.2011 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Zu diesem Zeitpunkt wurde offensichtlich davon ausgegangen, dass der minderjährige Antragsteller weder Einkommen noch Vermögen, insbesondere keinen Anspruch gegen die Eltern auf einen Verfahrenskostenvorschuss hat.
In Hinblick darauf, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des minderjährigen Antragstellers seit der Bewilligung der ratenfreien Verfahrenskostenhilfe nicht wesentlich geändert haben, kommt eine Abänderung nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht in Betracht. Der Antragsteller hat hinsichtlich der Ver...