Leitsatz (amtlich)
1. Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer im aktienrechtlichen Spruchverfahren verpflichtet ist, sein Rechtsmittel zu begründen. Es ist jedenfalls ausreichend, wenn er auf die Rechtsmittelbegründung eines anderen Beteiligten konkret Bezug nimmt und sich diese damit zu eigen macht. 2
2. . Eine Unangemessenheit der angebotenen Abfindung lässt sich im aktienrechtlichen Spruchverfahren jedenfalls dann nicht feststellen, wenn die angebotene von der nach dem gerichtlichen Gutachten für angemessenen erachteten Abweichung weniger als 1% beträgt (Anschluss an OLG Stuttgart, AG 2011, 205 und AG 2010, 510).
3. 3. Es ist nicht Aufgabe des Sachverständigen einer Unternehmensbewertung, die Notwendigkeit von Investitionen zu überprüfen. Der Sachverständige hat nur die Aufgabe, die Plausibilität der Planung und die Konsistenz der Annahmen, die einer Unternehmensplanung zugrunde liegen, zu würdigen.
4. Die von einem gerichtlichen Sachverständigen mit begründeten Erwägungen getroffene Wahl zwischen mehreren in seinem Fachgebiet verbreiteten Methoden kann von den Gerichten grundsätzlich respektiert werden; das gilt insbesondere, wenn - wie im aktienrechtlichen Spruchverfahren - die Feststellung eines bestimmten Ergebnisses von vornherein nicht mit naturwissenschaftlicher Genauigkeit erfolgen kann, sondern nur eine begründete Schätzung zu erreichen ist.
Verfahrensgang
LG Mosbach (Entscheidung vom 14.11.2006; Aktenzeichen 4 AktE 1/03 KfH) |
Tenor
I.
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1 bis 9, 11 bis 14, 16 bis 19 und 24 gegen den Beschluss des Landgerichts Mosbach vom 14. November 2006 - 4 AktE 1/03 KfH - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 2. des Beschlusses des Landgerichts Mosbach vom 14.November 2006 dahin abgeändert wird, dass die Antragsgegnerinnen die Kosten erster Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen haben.
II.
Die Antragsgegnerinnen tragen die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten.
Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
III.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Angemessenheit der Barabfindung der gemäß §§ 327a ff AktG durch die Hauptversammlung vom 30.08.2002 aus der Antragsgegnerin zu 1 ausgeschlossenen und mit einem Betrag von 33,50 EUR je Aktie abgefundenen Minderheitsaktionäre.
Die Antragsgegnerin zu 2 (Mehrheitsaktionärin) beantragte bei der Kammer für Handelssachen beim Landgericht Mosbach, dass gem. § 327c Abs. 2 S. 3 AktG a.F. ein sachverständiger Prüfer zur Überprüfung der Angemessenheit der von der Antragsgegnerin zu 1 festgelegten Barabfindung bezüglich des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre (§ 327a AktG a.F.) bestellt wird. Als sachverständiger Prüfer gem. § 327c Abs. 2 S. 3 AktG a.F. wurde seitens der Antragsgegnerin zu 2 die H. GmbH vorgeschlagen, die mit Beschluss vom 14.06.2002 zur Squeeze-Out-Prüferin bestellt wurde.
Das Gutachten der Prüferin gelangte zu dem Ergebnis, dass die von der Antragsgegnerin zu 2 festgelegte Barabfindung in Höhe von 33,50 EUR je Stückaktie angemessen ist. Die Barabfindung wurde aufgrund eines den Ertragswert je Stückaktie übersteigenden Börsenkurses aus den über einen Zeitraum von drei Monaten beobachteten gewichteten Schlusskursen der Aktien der Antraggegnerin zu 1 abgeleitet. Die Prüfung erfolgte auch auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme der P. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 15.07.2002 zum Unternehmenswert der Antragsgegnerin zu 1 zum Bewertungsstichtag. Die gerichtlich bestellte Prüferin ermittelte einen Unternehmenswert in Höhe von rund 236,2 Mio. EUR. Bei einer Einteilung des Grundkapitals in 9.000.000 Stückaktien kam sie zu einem rechnerischen Wert pro Stückaktie von 26,25 EUR. Die Ermittlung des Börsenkurses erfolgte unter Zugrundelegung eines Referenzzeitraumes von drei Monaten vom 12.04. bis 12.07.2002. Die Prüferin vertrat die Auffassung, dass in diesem Zeitraum ausreichende Handelsbewegungen stattgefunden hätten, die auf einen liquiden Markt für die in Streubesitz befindlichen Aktien der Antragsgegnerin zu 1 schließen ließen. Sie hielt es daher für vertretbar, trotz eines Streubesitzanteils von weniger als 5% des gesamten Grundkapitals auf den Börsenkurs für die Bemessung der anzubietenden Barabfindung abzustellen.
Am 30.08.2002 beschloss die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin zu 2 gegen eine Barabfindung pro Stückaktie von 33,50 EUR.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 14.11.2006 die Anträge auf Bestimmung einer angemessenen Barabfindung nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen C. zurückgewiesen und ausgeführt, die Ermittlung des durchschnittlichen Börsenkurses durch einen Referenzzeitraum im Vorfeld der Bekanntgabe des Unternehmensvertrags, der eine Manipulationsmöglichkeit...