Entscheidungsstichwort (Thema)
Absehen von einer Bruchteilsentscheidung
Leitsatz (amtlich)
1. Trifft das Gericht bei der Kostenentscheidung keine Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen, ist eine zur Vermeidung der späteren Anwendung der Differenzmethode hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde mangels Beschwer unzulässig.
2. Eine Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen steht im pflichgemäßen Ermessen des Gerichts.
3. Der Rechtspfleger kann im Kostenfestsetzungsverfahren die Entscheidung sowohl nach Bruchteilen als auch nach der Differenzmethode treffen; Ersteres darf jedoch zu keiner unangemessenen Festsetzung führen.
Normenkette
StPO § 464 Abs. 3 S. 1, §§ 464b, 464d; RPflG § 21 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 06.12.2016; Aktenzeichen 11 Ns 620 Js 31986/13) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2016 wird die Kostenentscheidung dahin ergänzt, dass der Angeklagte die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat. Die Staatskasse trägt die Hälfte der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch werden die Gebühr für das Beschwerdeverfahren um ein Drittel ermäßigt und der Staatskasse ein Drittel der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.
Gründe
I.
Auf die Revision des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Senats vom 07.08.2015 - 2 (7) Ss 348/15 - das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 24.03.2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden war. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Freiburg zurückverweisen.
Mit Urteil des Landgerichts Freiburg vom 06.12.2016 wurde George Morgan - unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts - Schöffengericht - Freiburg vom 04.06.2014 (21 Ls 620 Js 31986/13) - wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt; hiervon gelten zwei Wochen als vollstreckt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Soweit der Angeklagte wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren in zwei Fällen, jeweils im August 2013 begangen, verurteilt worden war, wurde das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Die weitergehende Berufung des Angeklagten wurde verworfen.
Das Landgericht traf folgende Kostengrundentscheidung:
"Soweit das Verfahren eingestellt wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Soweit der Angeklagte verurteilt wurde, hat er die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen."
Mit seiner am 13.12.2016 eingelegten sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung erstrebt der Beschwerdeführer eine Kostenquotelung nach Bruchteilen. Bei der Kostenentscheidung bleibe es dem Rechtspfleger überlassen, ob die von der Staatskasse zu tragenden Kosten und notwendigen Auslagen nach der Differenztheorie oder nach Bruchteilen zu bemessen seien. Aus Sicht des Beschwerdeführers werde eine Quotelung mit jeweils hälftiger Kostentragungspflicht für sachgerecht erachtet. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen müssten der Staatskasse in vollem Umfang auferlegt werden.
Das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 06.12.2016 ist - bis auf die Kostengrundentscheidung - seit dem 14.12.2016 rechtskräftig.
II.
Auf die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten gemäß § 464 Abs. 3 StPO ist die Kostengrundentscheidung in Bezug auf die unterbliebene Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu ergänzen. Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde, soweit das Landgericht die begehrte Bruchteilsentscheidung gemäß § 464d StPO in der Kostengrundentscheidung nicht getroffen hat, als unzulässig zu verwerfen.
A. Das Landgericht hatte in der Kostengrundentscheidung auch über die Kosten der vom Angeklagten eingelegten Revision zu entscheiden, da der endgültige Erfolg des Rechtsmittels, auf den § 473 StPO abstellt, erst durch die abschließende Sachentscheidung bestimmt wird (Gieg in KK-StPO, 7. Auflage 2013, § 473 Rn. 4). Auf die insoweit zulässige sofortige Beschwerde hat der Senat die Kostengrundentscheidung daher wie tenoriert ergänzt (§§ 311, 309 Abs. 2 i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO). Vorliegend ist ein Teilerfolg der Revision insoweit gegeben, als auf die unbeschränkte Revision des Beschwerdeführers hin, der Angeklagte durch das Beru...