Leitsatz (amtlich)

1. Der Träger eines Belegkrankenhauses haftet nicht für Güte und Fehlerfreiheit der Leistungen des zur Verfügung gestellten Personals, die dieses für den Belegarzt erbringt, sondern allein dafür, dass die von ihm gestellte Kraft für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist.

2. Die Haftung des Trägers eines Belegkrankenhauses für Fehler der zur Verfügung gestellten Hebamme besteht nur so lange, als die Hebamme eigenverantwortlich und ohne die Leitung des Belegarztes tätig wird. Sie endet mit der Übernahme der Behandlung durch den Belegarzt, als dessen Gehilfin gem. § 278 BGB bzw. § 831 BGB sie ab diesem Zeitpunkt tätig wird.

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 28.01.1999; Aktenzeichen 3 O 275/98)

 

Tenor

Es können die Vollstreckung des beklagten Vereins durch Sicherheitsleistung die Klägerin zu 1 i.H.v. 21.000 DM, die Klägerin zu 2 i.H.v. 2.500 DM abwenden, wenn nicht der beklagte Verein vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet.

Sicherheit kann jeweils auch durch selbstschuldnerische, schriftliche und unbefristete Bürgschaft eines in der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

 

Tatbestand

Der beklagte Verein war 1987 Träger der als Belegkrankenhaus betriebenen Klinik in Mannheim. Die Klägerinnen sind die Haftpflichtversicherer der damaligen Belegärzte Dr. D. (Klägerin zu 1) und Dr. H. (Klägerin zu 2). Sie nehmen den beklagten Verein aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG wegen angeblich für ihre Versicherungsnehmer erbrachter Schadensersatzleistungen an das bei seiner Geburt schwer geschädigte Kind F. in Anspruch; das Kind erlitt bei seiner Geburt am 8.5.1987 eine irreversible frühkindliche cerebrale Schädigung.

Die oben genannten Belegärzte sind deswegen durch rechtskräftiges Urteil des Senats vom 30.4.1997 (OLG Karlsruhe v. 30.4.1997 – 7 U 141/95, Vorinstanz: LG Mannheim, 9 O 181/90) verurteilt worden, weil der dortige Beklagte Dr. H. als Vertreter des dortigen Beklagten Dr. D. nach und infolge telefonischer Benachrichtigung durch die Hebamme K. über den Abgang grünen Fruchtwassers um 22.40 Uhr am 7.5.1987 die Behandlung der Mutter des dortigen Klägers und die Geburtsleitung übernommen habe und für den groben Fehler der Hebamme, die weisungswidrig das angeordnete Schreiben eines weiteren CTG's unterlassen habe, einzustehen habe (§ 831 BGB); Dr. D. hafte für seinen Erfüllungsgehilfen Dr. H. vertraglich und für die Fehler der Hebamme deliktisch. Auf die Einzelheiten des genannten Urteils wird verwiesen.

Die Versicherungsnehmer der Klägerinnen waren seinerzeit aufgrund mündlicher Verträge als Belegärzte im Krankenhaus des beklagten Vereins tätig. Der Inhalt der Verträge entspricht den am 31.12.1987 mit Dr. D. schriftlich geschlossenen (AM II, Anlage B 1). Hierauf wird verwiesen. Die Hebamme K. war Angestellte des beklagten Vereins.

Die Klägerinnen haben vorgetragen, der beklagte Verein hafte für das Fehlverhalten der Hebamme und sei deshalb letztlich allein für den Schaden verantwortlich; sie hätten (im einzelnen genannte, Klageschrift S. 10/11, I 10/11) Versicherungsleistungen erbracht.

Die Klägerin zu 1 hat die Verurteilung des beklagten Vereins zur Zahlung von 458.437,84 DM nebst Zinsen, die Klägerin zu 2) von 44.849,99 DM nebst Zinsen begehrt.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat das LG die Klage abgewiesen.

Mit ihren Berufungen tragen die Klägerinnen unter Wiederholung ihrer früheren Darlegungen vor, entgegen der Auffassung des LG sei in § 7 der Belegarztverträge der Gesamtschuldnerausgleich nicht ausgeschlossen, die Versicherungsnehmer und der beklagte Verein schuldeten der Patientin, weil die Geburt nur gemeinsam durchzuführen gewesen sei, eine unteilbare Leistung, daran ändere der Abschluss eines sogenannten gespaltenen Krankenhausvertrages durch die Mutter des geschädigten Kindes nichts. Der beklagte Verein hafte für die Hebamme K. als seine Gehilfin und habe für deren Fehler entgegen der Ansicht des LG einzustehen, er schulde die einwandfreie Arbeit des zur Verfügung gestellten Personals. Sollte § 7 der Belegarztverträge einen Verzicht auf Schadensersatzansprüche gegen den beklagten Verein bedeuten, sei die Bestimmung wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 7 AGBG unwirksam. Der entscheidende Fehler der Hebamme (unrichtige Bewertung des von 21.35 Uhr bis 22.15 Uhr geschriebenen pathologischen CTG's) sei, weil vor der Übernahme der Behandlung durch Dr. H. begangen, dem beklagten Verein zuzurechnen. Dieser hafte deshalb im Verhältnis zu dem Versicherungsnehmern der Klägerinnen allein.

Die Klägerinnen beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und

1. den beklagten Verein zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 458.437,84 DM nebst 4 % Zinsen seit dem Tag der Klagezustellung zu zahlen;

2. den beklagten Verein zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 44.849,99 DM nebst 4 % Zinsen seit dem Tag der Klagezustellung zu zahlen.

Der beklagte Verein beantra...

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