Tenor
Der Antrag des Antragstellers C. D. vom 08.07.2021, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Heidelberg vom 09.12.2020 zu gewähren und den anderslautenden Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 09.04.2021 aufzuheben, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Auf die Strafanzeige des Antragstellers, der den Beschuldigten der Körperverletzung und des Betruges zum Nachteil seiner Krankenkasse bezichtigt, hatte die Staatsanwaltschaft Heidelberg mit Verfügung vom 09.12.2020 das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Einstellungsbescheid, der mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen war, wurde dem Antragsteller am 11.12.2020 an die von ihm mitgeteilte Wohnanschrift in E. übersandt. Mit am 24.03.2021 bei der Generalstaatsanwaltschaft eingegangenem Schreiben hat der Antragsteller wegen der erfolgten Verfahrenseinstellung Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben und zugleich die "Wiederaufnahme der Ermittlungen und die Anklageerhebung" beantragt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Bescheid vom 09.04.2021 die in dem Schreiben vom 24.03.2021 zu sehende Sachbeschwerde des Antragstellers gemäß § 172 Abs. 1 StPO als unzulässig, da verspätet, zurückgewiesen (Nr. 1 des Bescheides) und zugleich die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Heidelberg im Wege der Dienstaufsicht bestätigt (Nr. 2 des Bescheides).
Mit Schreiben vom 26.04.2021, bei der Generalstaatsanwaltschaft eingegangen am selben Tag, beantragte der Antragsteller die "Rücknahme von Nr. 1 des Bescheids vom 09.04.2021" und trug zur Begründung vor, er sei krankheitsbedingt seit dem 16.12.2020 ständig abwesend von seinem Hauptwohnsitz in E. gewesen und habe stattdessen an seinem Nebenwohnsitz in F. gewohnt. Leider habe er es versäumt, rechtzeitig einen Nachsendeantrag zu stellen oder der Staatsanwaltschaft Heidelberg die geänderte Anschrift mitzuteilen, dies hole er hiermit nach.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.07.2021 hat die Generalstaatsanwaltschaft den Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft Heidelberg vom 09.12.2020 als unzulässig zurückgewiesen, da der Antrag weder Angaben zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthielte, noch die Tatsachen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags von Bedeutung seien, glaubhaft gemacht seien.
Mit einem an das Oberlandesgericht Karlsruhe gerichteten Schreiben vom 08.07.2021 beantragt der Antragsteller die Aufhebung des Bescheides der Generalstaatsanwaltschaft vom 09.04.2021, soweit darin seine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde, und beantragt zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist. Zur Begründung trägt nunmehr - unter Vorlage verschiedener Arztbriefe, die eine ambulante Behandlung in der psychiatrischen Ambulanz einer psychiatrischen Klinik in E. im Zeitraum vom 31.01.2020 bis 13.11.2020 und einen stationären Aufenthalt in der Klinik vom 17.11.2020 bis 15.12.2020 belegen - vor, dass er zum Zeitpunkt des Zugangs des Einstellungsbescheides der Staatsanwaltschaft Heidelberg unter einer rezidivierenden depressiven Störung gelitten habe, weshalb er sich - krankheitsbedingt - nicht habe dazu aufraffen können, alle behördlichen Angelegenheiten fristgerecht zu erledigen. Infolge dieser krankheitsbedingten Antriebslosigkeit sei er nicht imstande gewesen, die Behörden zeitnah über seinen vorübergehenden Aufenthalt an seinem Nebenwohnsitz zu informieren oder einen Nachsendeantrag an diese geänderte Adresse zu stellen.
II.
Es ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass auch im Klageerzwingungsverfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO gewährt werden kann (vgl. MüKo/Kölbel, StPO, 1. Aufl. 2016, § 172 Rn. 40 m.w.N.; KK/Modenhauer, StPO, 8. Aufl. 2019, § 172 Rn. 10 m.w.N.; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 40 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 172 Rn. 17).
Umstritten ist indes, wer für die Gewährung der Wiedereinsetzung zuständig ist. Nach einer Meinung (vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 1996, 239; OLG München, NJW 1977, 2365; OLG Oldenburg NJW 1967, 1815; KK/Moldenhauer, a.a.O. § 172 Rn. 11 m.w.N.) ist für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag stets der Generalstaatsanwalt als "Herr des Verfahrens" in diesem Verfahrensabschnitt zuständig. Nach anderer Auffassung ist stets das Oberlandesgericht - nach überwiegender Auffassung nur im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens - für die Gewährung von Wiedereinsetzung zuständig, weil die Einhaltung der Frist des § 172 Abs. 1 nur als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Klageerzwingungsantrag pra...