Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Aktenzeichen 11 T 159/18)

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 14. August 2018, 11 T 159/18, wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die weitere Beschwerde betrifft den Umfang der Gebührenfestsetzung für Beratungshilfe in Familiensachen. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 10. Juli 2017 mitgeteilt, dass er von der Antragstellerin in deren familienrechtlichen Angelegenheiten mit einer Beratung beauftragt worden sei. Er beantragte Beratungshilfe für 1) Ehescheidung nebst Versorgungsausgleich, 2) Kindesunterhalt, nachehelichen Unterhalt, Trennungsunterhalt, 3) Vermögensauseinandersetzung, Zugewinn, Schuldenregulierung, 4) Umgangsrecht und Sorgerecht, 5) Ehewohnung und Hausrat.

Das Amtsgericht hat - auf die Erinnerung des Beschwerdeführers - mit Beschluss vom 24. April 2018 Beratungshilfe bewilligt für die Angelegenheiten 1) Scheidung als solche, 2) Ehegattenunterhalt, 3) Vermögensauseinandersetzung und 4) Ehewohnung und Hausrat. Bezüglich des Kindesunterhalts, des Umgangs- und Sorgerechts hat es den Antrag und die Erinnerung zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Gebührenfestsetzung für die Angelegenheiten Scheidung und Kindesunterhalt / persönliche Verhältnisse zu den Kindern, Ehegattenunterhalt, Vermögensauseinandersetzung sowie Ehewohnung und Hausrat beantragt. Er hat in diesen vier Angelegenheiten jeweils eine Beratungsgebühr nach Nr. 2503 VV-RVG in Höhe von 85,00 Euro und eine Einigungsgebühr nach Nr. 2508 VV-RVG in Höhe von 150,00 Euro, jeweils nebst Umsatzsteuer, geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Gebühren für drei Angelegenheiten wie beantragt festgesetzt und ausbezahlt. Die Festsetzung einer vierten Beratungshilfe- und Einigungsgebühr hat das Amtsgericht abgelehnt mit der Begründung, Ehegattenunterhalt und Vermögensauseinandersetzung fielen beide unter die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung. Dabei handle es sich nur um eine Angelegenheit im Sinne des Gebührenrechts. Demgegenüber sei unerheblich, dass Beratungshilfe für vier Angelegenheiten bewilligt worden sei. Im Festsetzungsverfahren finde eine eigenständige Prüfung darüber statt, ob eine oder mehrere Angelegenheiten betrieben wurden. Der Bewilligungsbeschluss entfalte dafür keine Bindungswirkung.

Hiergegen legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. Januar 2018 Erinnerung ein, die mit Beschluss vom 11. Juni 2018 zurückgewiesen wurde. Daraufhin legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15. Juni 2018 Beschwerde ein, mit der er seinen Antrag auf Festsetzung von Gebühren für die Vermögensauseinandersetzung als vierte Angelegenheit weiterverfolgte. Zur Begründung machte er geltend, es seien für vier Bereiche Beratungshilfe bewilligt worden; somit sei auch die Vergütung für vier Bereiche auszuzahlen. Es sei auch nicht richtig, dass die gesamte Vermögensauseinandersetzung und das eheliche Güterrecht in einer Angelegenheit zusammenzufassen seien.

Das Landgericht hat durch am 31. August 2018 zugestellten Beschluss vom 14. August 2018 die Beschwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Es hat ausgeführt, dass der Bewilligungsbescheid eine Ausschlusswirkung dahingehend habe, dass nur für bewilligte Tätigkeiten Gebühren festgesetzt werden können. Darüber hinaus erfolge im Festsetzungsverfahren eine eigenständige Prüfung, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen. Hierbei seien Ehegattenunterhalt und Vermögensauseinandersetzung keine verschiedenen Angelegenheiten.

Die weitere Beschwerde wurde am 31. August 2018 eingelegt und unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vortrags begründet. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 25. September 2018 der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt.

II. 1. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Landgericht statthaft (§ 8 Absatz 1 BerHG, §§ 56 Absatz 2 Satz 1, 33 Absatz 6 RVG). Sie ist außerdem form- und fristgerecht erhoben worden (§ 8 Absatz 1 BerHG, §§ 56 Absatz 2 Satz 1, 33 Absatz 6 Satz 4, Absatz 3 Satz 3 RVG).

2. Die weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 8 Absatz 1 BerHG, §§ 56 Absatz 2 Satz 1, 33 Absatz 6 Satz 2 RVG, § 546 ZPO).

a) Entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde kommt dem Bewilligungsbeschluss für die Beratungshilfe keine Bindungswirkung in der Weise zu, dass die Bewilligung für Ehegattenunterhalt und Vermögensauseinandersetzung die Vergütung zweier Angelegenheiten nach sich zieht. Nach § 6 Absatz 1 BerHG stellt das Amtsgericht bei Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson seiner Wahl "unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit" aus. Diese Entscheidung ist für die Vergütungsfestsetzung insoweit präjudiziell, als das V...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?