Leitsatz (amtlich)
Der gerichtlichen Anordnung eines paritätischen Wechselmodells steht in der Regel der Kontinuitätsgrundsatz entgegen, wenn die Eltern zuvor eine außergerichtliche Umgangsvereinbarung mit einem nicht ganz so weitgehenden Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils getroffen hatten und diese auch praktiziert worden ist.
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg i. Br. vom 22.11.2019 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Anordnung eines paritätischen Wechselmodells hinsichtlich des Kindes R., geboren am 29.09.2005.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die unverheirateten und seit April 2009 getrennt lebenden Eltern des Kindes R. Eine gemeinsame Sorgeerklärung wurde nicht abgegeben. Mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 25.11.2013 (49 F 858/13) wurde die elterliche Sorge mit Ausnahme der Gesundheitsfürsorge, die die Mutter alleine ausübt, den Eltern gemeinsam übertragen. Bezüglich des Umgangs des Kindes mit dem Antragsteller haben die Beteiligten gemeinsam mit dem Jugendamt im Jahr 2009 eine Regelung erarbeitet, die hinsichtlich der Dauer im wesentlichen bis heute unverändert geblieben ist, lediglich die Lage der Umgangstermine haben die Beteiligten im Laufe der Jahre an die jeweiligen Gegebenheiten angepasst.
Der Antragsteller machte erstinstanzlich geltend, die Auffassung, dass der Vater zahle und die Mutter betreue, sei nicht zeitgemäß. Ein wöchentlicher Wechsel mit Übergabe am Wochenende würde die getrennte Betreuung durch zwei Elternteile erheblich erleichtern. Ihm gehe es auch nicht zwingend um eine Reduzierung seiner vergangenen Unterhaltspflichten. Ein paritätisches Wechselmodell entspreche optimal dem Kindeswohl. Dem Kind werde dadurch ein demokratisches gleichgestelltes Miteinander zwischen Vater und Mutter demonstriert.
Nach Anhörung des Kindes und seines Verfahrensbeistandes, der Eltern und des Jugendamtes wies das Familiengericht mit der angefochtenen Entscheidung den Antrag zurück und stellte fest, dass im Übrigen eine gerichtliche Umgangsregelung nicht erforderlich sei. Zwar bestehe eine starke Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen. Organisatorisch wäre ein Wechselmodell umsetzbar, wobei wesentliche Erleichterungen hierdurch nicht ersichtlich seien. Doch entspreche das Wechselmodell mit Blick auf das hoch konflikthafte Verhältnis der Eltern nicht dem Kindeswohl, da die Anordnung des Wechselmodells zu vermehrten Konflikten führen werde. Eine engmaschige Betreuung durch den Antragsteller habe aufgrund des Alters des Kindes keine ausschlaggebende Bedeutung. Schließlich gebiete der Kindeswille keine Abänderung der bestehenden Umgangsregelung. Das Gericht gehe davon aus, dass die Eltern nach gerichtlicher Ablehnung des Wechselmodells die bisherige Regelung weiter praktizierten, weshalb kein Bedürfnis für eine gerichtliche Umgangsregelung bestehe.
Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend, das Wechselmodell widerspreche nicht dem Kindeswohl, das derzeitige Modell entspreche eher nicht dem Kindeswohl. Das Familiengericht habe die maßgeblichen Kindeswohlprinzipien nicht ausreichend beachtet. Außerdem habe es die Kooperationsfähigkeit der Eltern falsch eingeschätzt. Der Antragsteller verweist auf organisatorische Erleichterungen. Durch das Wechselmodell würden die aus der bisherigen Regelung resultierenden Belastungen reduziert. Auch sei der Kommunikationsaufwand und Absprachebedarf beim Wechselmodell geringer. Das Kind selbst wolle sich gegen keinen der Elternteile stellen. Beide Elternteile stellten zwar auch ökonomische Erwägungen an. Der Antrag des Antragstellers sei aber nicht von den Unterhaltspflichten motiviert. Die Umgangsregelung aus dem Jahr 2009 sei zu einem Zeitpunkt getroffen worden, als der Antragsteller noch kein Sorgerecht gehabt habe; außerdem habe die Antragsgegnerin damals ihre Bereitschaft erklärt, die Regelung zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls zu modifizieren.
Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Die mit dem Jugendamt erarbeitete Umgangsregelung stamme aus dem Jahr 2009. Zwar hätten sich Details im Laufe der Zeit verändert, nie aber der Umfang des Umgangs. Das Kind sei in die Ausgestaltung einbezogen. Das Kindeswohl gebiete kein Wechselmodell. Bei Abänderung bestehe die Gefahr, dass neuer Streit entstehe und das Verhältnis der Eltern weiter belastet werde. Der Antragsteller kreiere umgangsrechtliche Probleme aus sachfremden Erwägungen, nämlich um weniger Kindesunterhalt zu zahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Gründe der angefochtenen Entscheidung wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) ist ni...