Entscheidungsstichwort (Thema)
Höchstbetragshypothek: Keine Grundbucheintragung einer Pfändung der vorläufigen Eigentümergrundschuld; Umwandlung der vorläufigen in eine endgültige Grundschuld
Leitsatz (amtlich)
1. Solange die gesicherte Forderung noch nicht entstanden ist, steht die Höchstbetragshypothek dem Eigentümer als durch Valutierung auflösend bedingte und damit vorläufige Eigentümergrundschuld zu, die sich im Umfang des Entstehens der Forderung in eine Fremdhypothek umwandelt; diese wird im Umfang des Erlöschens der Forderung wieder zu einer durch Neuvalutierung auflösend bedingten Eigentümergrundschuld.
2. Die ursprüngliche bzw. die durch das Erlöschen der Forderung entstandene vorläufige Eigentümergrundschuld wird zur endgültigen erst dann, wenn und soweit feststeht, dass eine Valutierung nicht bzw. nicht mehr erfolgen wird.
3. Die Pfändung einer vorläufigen Eigentümergrundschuld darf nicht im Grundbuch eingetragen werden und kann daher auch nicht wirksam werden.
4. Der Nachweis der Umwandlung einer vorläufigen in eine endgültige Grundschuld kann ggü. dem Grundbuchamt u.a. durch grundbuchmäßiger Form entsprechende Erklärung des Gläubigers mit dem Inhalt erfolgen, dass die Forderung nicht entstanden bzw. erloschen ist und auch nicht entstehen wird, oder dass er die Sicherungshypothek nicht in Anspruch nehmen werde.
5. Der Formulierung, es werde bestätigt, "dass die der Höchstbetragshypothek zugrunde liegende Zugewinnausgleichsforderung nicht bzw. nicht in voller Höhe entstehen wird, fehlt die für Grundbucherklärungen erforderliche Klarheit und Eindeutigkeit.
Normenkette
BGB §§ 1163, 1190; GBO § 29
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 26.04.2004; Aktenzeichen 4 T 264/02) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten Nr. 2 gegen den Beschluss des LG Freiburg vom 26.4.2004 - 4 T 264/02 - wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Beteiligten Nr. 2, ihr für das Verfahren der weiteren Beschwerde sowie rückwirkend für das abgeschlossene Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung eines auf die Eintragung der Pfändung einer Eigentümergrundschuld gerichteten Antrags durch das Grundbuchamt.
1. Im Rahmen eines zwischen den beiden Beteiligten anhängigen Scheidungsverfahrens hat das AG Freiburg mit Beschl. v. 3.1.2001 - 45 F 403/00 - (GBA 129/131), der durch Beschl. v. 11.1.2001 ergänzt wurde, wegen eines zukünftigen Zugewinnausgleichsanspruchs der Beteiligten Nr. 2 i.H.v. mindestens 200.000 DM einen dinglichen Arrest in das Vermögen des als Eigentümer des hier in Rede stehenden Grundstücks im Grundbuch eingetragenen Beteiligten Nr. 1 angeordnet. In Vollziehung des Arrestbefehls wurde am 16.1.2001 im Grundbuch Abt. III lfd. Nr. 6 für die Beteiligte Nr. 2 eine Höchstbetragshypothek i.H.v. 250.000 DM eingetragen.
2. Mit Beschluss des AG Freiburg vom 15.3.2002 - 45 F 91/02 - wurden wegen Unterhaltsansprüchen der Beteiligten Nr. 2 und verschiedener Kosten - insgesamt 85.000 EUR - die aus der am 16.1.2001 eingetragenen Höchstbetragshypothek entstandene angebliche Eigentümergrundschuld des Beteiligten Nr. 1 samt Zinsen und sonstiger Nebenleistungen gepfändet, ferner der angebliche Grundbuchberichtigungsanspruch des Beteiligten Nr. 1 hinsichtlich der Umschreibung der genannten Hypothek in ein Eigentümerpfandrecht.
Zur Erwirkung der am 20.3.2002 beantragten Eintragung des Pfändungsbeschlusses vom 15.3.2002 legte die Beteiligte Nr. 2 am 22.4.2002 dem Grundbuchamt eine der Form des § 29 GBO entsprechende Erklärung vor, in der sie bestätigte, dass die der im Grundbuch Abt. III lfd. Nr. 6 eingetragenen Höchstbetragshypothek zugrundeliegende Zugewinnausgleichsforderung nicht bzw. nicht in voller Höhe entstehen werde. Daraufhin wurde am 22.4.2002 im Grundbuch zu Abt. III Spalte 7 zur lfd. Nr. 6 bzw. 6a der Spalte 1 eingetragen, dass die auf 127.822,97 EUR umgestellte Höchstbetragshypothek in ein Recht zu 85.000 EUR (erstrangig) und ein Recht zu 42.822,97 EUR (zweitrangig) geteilt sei, ferner, dass die Teilhypothek über 85.000 EUR infolge endgültigen Nichtentstehens einer zu sichernden Forderung als Grundschuld auf den Eigentümer übergegangen und durch Beschluss des AG Freiburg vom 15.2.2002 wegen Unterhaltsansprüchen über 85.000 EUR für die Beteiligte Nr. 2 gepfändet sei.
3. Durch Urteil des AG Freiburg vom 8.8.2002 - 45 F 91/02 - (GBA 355/361) wurde
a) wegen eines zukünftigen Zugewinnausgleichsanspruchs der weiteren Beteiligten Nr. 2 gegen den Beteiligten Nr. 1 i.H.v. mindestens 102.258,37 EUR = 200.000 DM und einer Kostenpauschale i.H.v. 1.789,52 EUR = 3.500 DM sowie zur Sicherung von künftigen Trennungs- sowie Scheidungsunterhaltsansprüchen der Beteiligten Nr. 2 gegen den Beteiligten Nr. 1 von mindestens 73.626 EUR = 144.000 DM der dingliche Arrest in das Vermögen des Beteiligten Nr. 1 angeordnet und
b) wegen dieser Ansprüche nebst Kosten in Vollziehung des dinglichen Arrests der entsprechende Teil der angeblic...