Verfahrensgang
AG Konstanz (Aktenzeichen 16 F 53/19) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 31.01.2020 (16 F 53/19) abgeändert und in Ziffern 1 und 2 wie folgt neu gefasst:
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 5.189,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus p.a. seit dem 13.06.2019 zu zahlen.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.189,48 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine Zahlungsverpflichtung des Antragstellers gegenüber dem Finanzamt, hinsichtlich derer er die Erstattung von der Antragsgegnerin fordert.
Die Beteiligten waren seit dem 30.08.2002 miteinander verheiratet und trennten sich am 01.07.2017. Seit Mai 2019 sind sie rechtskräftig voneinander geschieden. Bis einschließlich 2017 hatten einvernehmlich der besser verdienende Antragsteller die Steuerklasse III und die Antragsgegnerin die Steuerklasse V. Sie hatten über ein inzwischen aufgelöstes gemeinsames Konto gewirtschaftet. Nach der Trennung forderte das Finanzamt den Antragsteller auf, eine Einkommensteuererklärung für die Jahre 2014 bis 2017 abzugeben. Auf Verlangen des Antragstellers stimmte die Antragsgegnerin am 04.01.2019 letztendlich der gemeinsamen Veranlagung für diese Jahre zu. Zunächst beantragte die Antragsgegnerin am 04.01.2019 und am 07.02.2019 deshalb erfolglos beim Finanzamt Aufteilungsbescheide gemäß § 279 AO, weil das Finanzamt zu diesem Zeitpunkt noch von einer Einzelveranlagung ausgegangen war und den Beteiligten entsprechende Steuerbescheide versandt hatte, die es am 08.02.2019 aufgehoben hatte. Am 15.02.2020 ergingen sodann die Steuerbescheide auf der Grundlage der gemeinsamen Veranlagung, aufgrund derer ein Betrag von 3.429,94 EUR an das Finanzamt nachzuzahlen war. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Antragsteller im Innenverhältnis diesen Betrag zu zahlen hat. Nachdem die Antragsgegnerin am 21.02.2019 erneut Aufteilungsbescheide beantragt hatte, ergingen diese am 26.02.2019. In Konsequenz der Aufteilungsbescheide versandte das Finanzamt am 19.03.2019 eine geänderte Abrechnung, wonach der Antragsgegnerin ein Betrag von 5.189,48 EUR zurückerstattet wurde, während von dem Antragsteller ein weiterer Betrag von 5.189,48 EUR eingefordert wurde.
Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts und der Erwägungen des Amtsgerichts wird auf dessen Beschluss vom 31.01.2020 Bezug genommen, der dem Antragsteller am 06.02.2020 zugestellt wurde.
Mit Schriftsatz vom 11.02.2020 - eingegangen beim Familiengericht am gleichen Tag - hat der Antragsteller Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss eingelegt und mit Schriftsatz vom 03.03.2020 - eingegangen beim Beschwerdegericht am gleichen Tag - begründet. Er ist der Ansicht, die Antragsgegnerin habe sich ihm gegenüber wegen Verstoßes gegen die ehelichen Verpflichtungen in Form einer Vereinbarung, die Steuerlast intern im Verhältnis der Steuerklassen III und V zu tragen, schadensersatzpflichtig gemacht. Sie habe sich durch Beantragung der Aufteilungsbescheide inkonsequent verhalten und bewirkt, dass er weitere 5.189,48 EUR nachzahlen müsse. Zwar habe der Antragsteller der Antragsgegnerin für den Zeitraum ab der Trennung den Nachteil zu ersetzen, der ihr durch die Steuerklasse V entstehe, doch habe die Antragsgegnerin trotz Aufforderung die zur Berechnung dieses Nachteils erforderlichen Informationen nicht mitgeteilt.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller einen Betrag in Höhe von 5.189,48 EUR zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde des Antragstellers/Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 31.01.2020, Az. 16 F 53/19, zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin habe der allgemein zwischen den Eheleuten bestehenden Pflicht dadurch genügt, dass sie der Zusammenveranlagung zugestimmt habe. Es bestehe aber keine Pflicht, die es einem Ehegatten verwehre, den Erlass von Aufteilungsbescheiden zu beantragen, die lediglich die Vollstreckung im Außenverhältnis zwischen Finanzamt und Eheleuten betreffe und die insgesamt bestehende Steuerschuld nicht verändere. Dem Antragsteller sei kein Schaden entstanden, da die in der Höhe unveränderte Steuerschuld lediglich anders zwischen den Eheleuten aufgeteilt worden sei. Außerdem habe die Vollstreckung des Betrages von 3.429,94 EUR gedroht, die durch Beseitigung der Gesamtschuldnerschaft durch die Aufteilung abzuwenden gewesen sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen Bezug genommen.
II. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. Sie wurde insbesonde...