Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich
Verfahrensgang
AG Baden-Baden (Beschluss vom 03.11.1995; Aktenzeichen 6 F 122/93 (VA)) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Baden-Baden vom 03.11.1995 – 6 F 122/93 (VA) – in Ziff. 2 aufgehoben.
An deren Stelle wird der schuldrechtliche Versorgungsausgleich angeordnet.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Beschwerdewert wird auf 3.756 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die am 06.04.1973 geschlossene Ehe des am 09.01.1944 geborenen Antragstellers und der am 12.06.1949 geborenen Antragsgegnerin wurde auf den am 17.05.1993 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Baden-Baden vom 06.07.1995 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind zwei Kinder, geb. am 17.05.1977 und am 28.07.1982, hervorgegangen.
Im vorliegenden (abgetrennten) Verfahren geht es um die Regelung des Versorgungsausgleichs. Das Amtsgericht hat Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. Auf die Auskünfte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im folgenden: BfA) vom 18.08.1993 und vom 14.12.1993 (I VA 31 ff. und 97 ff.) sowie der Firma M. vom 25.06.1993 (19 ff.) wird verwiesen. Über die Höhe der vom Antragsteller bei dieser Firma erworbenen Versorgungsanwartschaften hat das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Auf das Gutachten des Rentenberaters G. vom 01.09.1995 (I, 125 ff.) wird Bezug genommen.
Der Antragsteller hat beantragt, nur die gesetzlichen Rentenanwartschaften öffentlich-rechtlich auszugleichen, hinsichtlich des Ausgleichs der betrieblichen Altersversorgung jedoch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Versorgungsausgleich insgesamt öffentlich-rechtlich durchzuführen.
Das Amtsgericht – Familiengericht – hat den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA monatliche Rentenanwartschaften i. H. v. 401,63 DM auf das Konto der Antragsgegnerin bei demselben Versorgungsträger übertragen hat. Ferner hat es den Antragsteller verpflichtet, zur Begründung von monatlichen Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin i. H. v. 238,80 DM bei der BfA den Betrag von 48.684,51 DM einzuzahlen. Dabei ist es davon ausgegangen, daß der ehezeitlich erworbene Wert des Versorgungsanrechts des Antragstellers bei der Fa. M. dynamisiert monatlich 626,00 DM beträgt und sich ein Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin von insgesamt 640,43 DM monatlich ergibt. Bei der Übertragung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung hat es ein Splitting gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB i. H. v. monatlich 327,43 DM sowie ein erweitertes Splitting gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG i. H. v. monatlich 74,20 DM vorgenommen sowie gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG auf die ausgesprochene Beitragszahlung erkannt; diese sei dem Antragsteller auch zumutbar.
Gegen diese Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Er hat dazu vorgetragen, die Fa. M. habe durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 14.12.1995 (II, 43) die ihm gewährte Versorgungszusage vom 11.12.1984 (I VA 21/23) durch einen Nachtrag dahin ergänzt, daß im Fall der Scheidung der Versorgungsausgleich durch Realteilung stattfindet (II, 31).
Die für die Realteilung maßgebende Regelung lautet:
„Im Falle einer Scheidung findet der Versorgungsausgleich durch Realteilung statt.
Die geschiedene Ehefrau erhält danach von der Gesellschaft den hälftigen Teil der Altersrente, den Sie während der Ehezeit in den Diensten der Gesellschaft erworben haben.
Die Gesellschaft zahlt diese Altersrente der geschiedenen Ehefrau ab Juli 2014 aus.”
Der Antragsteller hat demgemäß beantragt, die Regelung des Versorgungsausgleichs dahin zu ändern, daß eine Übertragung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich i. H. v. monatlich 327,43 DM stattfindet und hinsichtlich des restlichen Ausgleichsanspruchs der Antragsgegnerin von monatlich 313,00 DM die Realteilung nach der neuen Regelung durchgeführt wird.
Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten.
Sie hat die Auffassung vertreten, daß die erst nachträglich eingeführte Realteilung nicht maßgebend sei. Ferner hat sie geltend gemacht, daß der Antragsteller als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Fa. M. seine Einflußmöglichkeiten dahin ausnutzen könne, ein ihr im Wege der Realteilung bei der GmbH begründetes Versorgungsanrecht zu beeinträchtigen. Eine Regelung des Ausgleichs nach § 3 b VAHRG stelle hingegen zumindest sicher, daß sie überhaupt eine Alterssicherung erhalte.
Die beteiligten Versorgungsträger haben zur Sache keine Stellungnahme abgegeben (II, 27, 99/101).
Der Senat hat durch Beschluß vom 08.05.1996 (II, 113 ff.) veröffentlicht in FamRZ 1996, 1555 die Beschwerde zurückgewiesen. Er hat die Ansicht vertreten, daß in Fällen, in denen die betriebliche Regelung die Realteilung auf die Anwartscha...