Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 29.06.2007; Aktenzeichen 7 O 294/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Mannheim vom 29.6.2007 (Az. 7 O 294/06) wird als unzulässig verworfen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des Europäischen Patents EP ... (Anlage K 1) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch und begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Mit dem angefochtenen Urt. v. 29.6.2007 hat das LG die Klage abgewiesen. In einem parallel gelagerten Verfahren (LG Mannheim Az. 7 O 293/06) gegen andere Beklagte hat das LG mit Urt. v. selben Tag die Klage ebenfalls abgewiesen. Beide Urteile sind der Klägerin ausweislich der Empfangsbekenntnisse ihrer Prozessbevollmächtigten am 3.7.2007 zugestellt worden. Mit Schriftsätzen vom 17.7.2007, per Telefax eingegangen am 18.7.2007, legte die Klägerin gegen diese Urteile Berufung ein (Az. des Parallelverfahrens beim OLG Karlsruhe 6 U 129/07).
Am 3.9.2007 gegen 15 Uhr versuchte die mit der Angelegenheit befasste Rechtsanwaltssekretärin die vom sachbearbeitenden Klägervertreter unterschriebenen Berufungsbegründungen per Telefax an das OLG Karlsruhe zu übermitteln. Die Klägerin behauptet, die Rechtsanwaltssekretärin habe beide Berufungsbegründungen, die zusammen über 100 Seiten umfassten, zusammengefasst und auf das Faxgerät vom Typ Canon Fax-L400 gelegt, so dass sie in einem Sendevorgang per Telefax an das OLG hätten übermittelt werden sollen.
Der Übermittlungsversuch schlug gegen 15.12 Uhr (Anzeige des Faxgeräts der Klägervertreter) bzw. 15.15 Uhr (Anzeige des Faxgeräts des OLG) fehl, nachdem nur die ersten neun Seiten der Berufungsbegründung im Parallelverfahren übermittelt worden waren. Im Empfangsjournal des Telefaxgeräts des OLG ist als "Ergebnis" des Übermittlungsvorgangs "*R.3.1" festgehalten, was nach der Bedienungsanleitung bedeutet, dass das sendende Telefaxgerät zu viele Fehler beim empfangenden Telefaxgerät erkannt hat. Vor und nach dem fehlgeschlagenen Übermittlungsversuch hat das Telefaxgerät des OLG zahlreiche Telefaxsendungen empfangen und ausgedruckt; ein dauerhafter Defekt lag nicht vor. Der Fehler "*R.3.1" ist bei einem weiteren Sendeversuch, der ebenfalls von einem anderen Absender, aber ebenfalls von Düsseldorf aus vorgenommen wurde, gegen 16.07 Uhr und 16.16 Uhr ebenfalls aufgetreten; ein weiterer Übermittlungsvorgang desselben Einsenders um 16.24 Uhr war dann erfolgreich.
Nachdem das Telefaxgerät der Klägervertreter das Fehlschlagen der Übermittlung anzeigte, rief die Rechtsanwaltssekretärin der Klägervertreter gegen 15.20 Uhr bei der für den erkennenden Senat zuständigen Serviceeinheit an und fragte die dortige Justizhauptsekretärin, ob die Berufungsbegründungen auch per E-Mail übermittelt werden könne. Die Servicekraft bejahte dies und nannte ihre dienstliche E-Mail-Adresse. Darauf wurden die unterschriebenen Berufungsbegründungsschriften im Original eingescannt; die Scandateien wurden sodann unter Bezugnahme auf das vorangegangene Telefonat als Mail-Anhänge (pdf-Dateien) an die E-Mail-Adresse der Servicekraft übermittelt. Diese druckte beide Anhänge aus und versah die Ausdrucke mit Eingangsstempeln vom 3.9.2007. Die Rechtsanwaltssekretärin der Klägervertreter vergewisserte sich telefonisch über diesen Vorgang und bat im Auftrag des Klägervertreters um Übersendung von mit dem Eingangsstempel versehenen Exemplaren. Im Anschluss rief ein Wachtmeister des OLG, der mit der Entgegennahme von Telefaxsendungen befasst war, bei den Klägervertretern an und teilte mit, dass ihm nur die ersten neun Seiten der Berufungsbegründung vorlägen. Auf seine Frage, ob die restlichen Seiten noch gesendet würden, antwortete die Rechtsanwaltssekretärin, sie habe die Berufungsbegründung bereits per E-Mail an die Servicekraft gesendet. Am Folgetag (4.9.2007) gingen beide Berufungsbegründungsschriftsätze im Original beim OLG Karlsruhe ein. Die Klägerin wurde mit Verfügung vom selben Tag auf Bedenken gegen die Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung und auf das Fehlen einer Rechtsverordnung nach § 130a Abs. 2 ZPO hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 11.9.2007 stellte die Klägerin - hilfsweise für den Fall der Verfristung der Berufungsbegründung - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Klägerin trägt vor, die Rechtsanwaltssekretärin habe vorsorglich am 3.9.2007 gegen 16.20 Uhr einen weiteren Versuch unternommen, die Berufungsbegründung per Telefax zu übermitteln. Der Vorgang sei aber noch vor Übermittlung der ersten Seite abgebrochen worden. Die Rechtsanwaltssekretärin habe dem sachbearbeitenden Klägervertreter mitgeteilt, dass Telefaxübermittlungen an das OLG Karlsruhe trotz mehrmaliger Ve...