Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehescheidung. Streitwert
Verfahrensgang
AG Baden-Baden (Beschluss vom 19.01.1999; Aktenzeichen 15 F 87/98) |
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Baden-Baden vom 19.01.1999 (15 F 87/98) in der Fassung des Abhilfebeschlusses des Amtsgerichts vom 04.03.1999 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller reichte beim Familiengericht am 10.07.1998 ein Prozeßkostenhilfegesuch für einen Scheidungsantrag ein. In dem Scheidungsantrag ist ausgeführt, es seien lediglich die Amtsfolgesachen Versorgungsausgleich und elterliche Sorge durchzuführen. Im letzterem rege er an, die elterliche Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder den Eltern gemeinsam zu belassen. In der (ersten) mündlichen Verhandlung vom 29.09.1998 erklärten beide Parteien – nachdem die Frage der elterlichen Sorge erörtert worden war – daß sie keine Anträge auf Übertragung des Sorgerechts stellten.
In einer weiteren mündlichen Verhandlung vom 10.11.1998 stellte die Antragsgegnerin in der Folgesache Nachehelichenunterhalt den Antrag, den Antragsteller zu verurteilen, ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Nachehelichenunterhalt von 780,55 DM zu zahlen. Dieser anerkannte einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 280,55 DM und beantragte im übrigen Klagabweisung.
In der mündlichen Verhandlung vom 15.12.1998 schlossen die Parteien in der Folgesache Ehegattenunterhalt einen Vergleich.
Am 19.01.1999 verkündete das Familiengericht das Scheidungsurteil, mit dem gleichzeitig der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde.
Mit Beschluß vom selben Tage setzte das Familiengericht den Gegenstandswert für die Ehescheidung auf 9.900,00 DM und den für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 1.773,12 DM fest.
Gegen diesen Beschluß legten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin Beschwerde ein. Sie begehrten, den Streitwert des Vergleichs vom 15.12.1998 sowie den Gegenstandswert für die „Folgesache elterliche Sorge” festzusetzen.
Letztere sei ohne gesonderten Antrag anhängig geworden, da es sich um ein Amtsfolgeverfahren handele. Das Gericht könne nicht in einer Sache anhören und belehren, die nicht anhängig sei. Neben einer Beweisgebühr müsse auch eine Prozeßgebühr angefallen sein, da erstere ohne Prozeßgebühr nicht entstehen könne.
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin „ergänzte” das Familiengericht mit Beschluß vom 04.03.1999 seinen Streitwertbeschluß vom 19.01.1999 dahin, daß es für die Folgesache Ehegattenunterhalt den Wert auf 9.366,60 DM (12 × 780,55 DM) festsetzte. Im übrigen lehnte es eine Abhilfe der Beschwerde ab. Wegen der Begründung wird auf den Beschluß vom 04.03.1999 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht gerechtfertigt.
Das Amtsgericht hat zu Recht keinen Gegenstandswert für eine Folgesache elterliche Sorge festgesetzt Eine solche ist im vorliegenden, nach dem 01.07.1998 eingeleiteten Scheidungsverfahren nicht anhängig geworden. Keine der Parteien hat einen entsprechenden verfahrenseinleitenden Antrag (§ 623 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der Fassung des am 01.07.1998 in Kraft getretenen Kindschaftsreformgesetzes, KindRG) gestellt. Mit der Neuregelung des Sorgerechts durch dieses Gesetz ist die automatische Einleitung eines Sorgerechtsverfahrens anläßlich eines Scheidungsverfahren (= Zwangsverbund), ersatzlos entfallen. Einer dar Ausnahmefälle, in denen das Familiengericht noch von Amts wegen tätig wird (Versagens- u. Mißbrauchsfälle des § 1666 BGB und Abänderungsfälle des § 1696 BGB) liegt hier nicht vor. Daß das Amtsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.1998 die Parteien zur elterlichen Sorge angehört (§ 613 Abs. 1 S. 2 ZPO) und seiner Aufklärungspflicht nach dieser Vorschrift genügt hat, erhöht nach dem Willen des Gesetzgebers den Gegenstandswert für das Scheidungsverfahren nicht (vgl. Bundestagsdrucksache 13/4899, S. 161). Dort ist auch klargestellt, daß durch die Erweiterung der richterlichen Anhörung um die elterliche Sorge über die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO hinausgehend keine weiteren Gebühren des Rechtsanwalts anfallen (vgl. auch Musielak/Borth, ZPO, § 613 Rn. 12; FamRefK/Hoffmann, § 613 ZPO, Rn. 9).
Gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 4 GKG ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet.
Unterschriften
Dr. Thalmann Vors. Richter am Oberlandesgericht, Runge Richterin am Oberlandesgericht, May Richter am Oberlandesgericht
Fundstellen
Haufe-Index 1392813 |
JurBüro 2000, 200 |
NJWE-FER 1999, 280 |
MDR 2000, 87 |
Rpfleger 1999, 419 |