Leitsatz (amtlich)

Der Umstand, dass nach Erlass des Teilurteils über den Beleganspruch weder die Klägerin noch der Beklagte die Leistungsstufe angerufen haben, rechtfertigt für sich genommen keine Kostenentscheidung gem. § 93d ZPO.

 

Normenkette

ZPO §§ 93d, 99 Abs. 2 analog

 

Verfahrensgang

AG Sinsheim

 

Gründe

I. Mit Schriftsatz vom 3.8.2000 hat die Klägerin zur Geltendmachung des beanspruchten Ehegattentrennungsunterhalts gegen den Beklagten Klage erhoben und Anträge auf Auskunftserteilung, Belegvorlage sowie zunächst noch nicht bezifferte monatliche Unterhaltszahlung ab 1.8.1999 gestellt. Mit Schriftsatz vom 28.2.2001 wurde bezifferte Zahlungsklage erhoben (AS 147).

In der mündlichen Verhandlung vom 8.6.2001 (AS 249) wurde von den Parteivertretern die Auskunftsstufe für erledigt erklärt und im Anschluss hieran über den Beleganspruch streitig zur Sache verhandelt.

Mit (Teil)Urteil des AG – FamG – S. vom 8.6.2001 (AS 255) wurde der Klageantrag (Beleganspruch) zurückgewiesen. Zur Kostenentscheidung ist ausgeführt, dass diese dem Schlussurteil folgt.

Mit Beschluss vom 6.2.2002 (AS 273) hat das AG – FamG – S. eine Kostenentscheidung dahin getroffen, dass die Kosten des Rechtsstreits (wegen Auskunft und Ehegattenunterhalts) der Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3 zu tragen hat. Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Verfahren nach dem Teilurteil vom 8.6.2001 nicht mehr weiterbetrieben worden sei, weshalb über die Kosten gem. § 93d ZPO zu entscheiden gewesen sei.

Gegen den am 9.2.2002 zugestellten Beschluss (AS 275) hat die Klägerin mit am 18.2.2002 eingegangenem Schriftsatz (AS 279) sofortige Beschwerde mit der Begründung erhoben, dass über den bezifferten Zahlungsantrag bisher weder verhandelt noch entschieden worden sei. Das Verfahren sei demnach noch nicht abgeschlossen, weshalb eine isolierte Kostenentscheidung der Grundlage entbehre.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, § 99 Abs. 2 ZPO analog (Belz in MünchKom/ZPO, 2. Aufl., § 99 Rz. 13) und begründet.

Nach § 99 Abs. 1 ZPO ist die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ausgeschlossen. Trifft allerdings das Gericht eine unzulässige Kostenentscheidung, wird die isolierte Kostenanfechtung mit der sofortigen Beschwerde in analoger Anwendung von § 99 Abs. 2 ZPO als zulässig angesehen (Belz in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 99 Rz. 13; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 99 Rz. 1).

So liegt der Fall hier. Da in der Klageschrift aufeinander aufbauende Klageanträge gestellt wurden, liegt eine Stufenklage vor. Dies hat zur Folge, dass alle Teilansprüche, also hier auch die zunächst unbezifferte Zahlungsklage rechtshängig werden (Schwab/Maurer, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Teil 1, Rz. 561). Die Bezifferung des Zahlungsantrages ändert an der Einordnung als Stufenklage nichts (Lüke in MünchKom/ZPO, § 254 Rz. 16). Im Verfahren ist von Stufe zu Stufe vorzugehen, erst mit Abschluss einer Stufe kann das Verfahren in der nächsten Stufe weiterbetrieben werden, wobei streitig ist, ob dies nur auf Antrag (OLG Karlsruhe v. 25.2.1997 – 2 WF 15/97, OLGReport Karlsruhe 1997, 67 = FamRZ 1997, 1224 f.; Schwab/Maurer, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Teil 1, Rz. 561, 562; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 254 Rz 11) oder von Amts wegen (Lüke in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 254 Rz. 21) zu erfolgen hat.

Jedenfalls ist im Rahmen einer einheitlichen Kostenentscheidung über die Kosten aller rechtshängigen Stufen zu entscheiden (Schwab/Maurer, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Teil 1, Rz. 562; Lüke in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 254 Rz. 29; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 254 Rz. 5).

Folgerichtig hat das AG im (Teil-)Urt. v. 8.6.2002 zum Beleganspruch die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Der Umstand, dass nach Erlass des Teilurteils weder die Klägerin noch der Beklagte (s. hierzu OLG Karlsruhe v. 25.2.1997 – 2 WF 15/97, OLGReport Karlsruhe 1997, 67 = FamRZ 1997, 1224 f.) die Zahlungsstufe angerufen haben, rechtfertigt für sich genommen keine Kostenentscheidung nach § 93d ZPO. Die zwischenzeitlich bezifferte Zahlungsklage ist weiterhin rechtshängig, weshalb eine einheitliche Kostenentscheidung zu allen Stufen zu erfolgen hat, welche gegebenenfalls den in § 93d ausgedrückten Rechtsgedanken berücksichtigen kann (Schwab/Maurer, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Teil 1, Rz. 563, 564, 573).

Keine Grundlage für eine Kostenentscheidung liefert auch die übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien über die Auskunftsstufe in der mündlichen Verhandlung vom 8.6.2001. Auch in diesem Fall hat keine Kostenentscheidung durch Beschluss zu ergehen, vielmehr ist der insoweit geltende § 91a in der abschließenden Kostenentscheidung mit zu berücksichtigen (Schwab/Maurer, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Teil 1, Rz. 564).

Im Ergebnis war deshalb der Beschluss des AG – FamG – Sinsheim vom 6.2.2002 aufzuheben.

R. M. C.-G.

VorsRiOLG RiOLG RiAG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1106648

FamRZ 2003, 943

OLGR-KS 2003, 83

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