Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatzerben
Leitsatz (redaktionell)
Eine Anwachsung nach § 2094 Abs. 1 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn eine – gegebenenfalls ergänzende – Auslegung nicht zum Ergebnis einer Ersatzerbeneinsetzung führt.
Normenkette
BGB §§ 2069, 2094, 2099
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 07.02.1992; Aktenzeichen 4 T 34/91) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Nr. 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 07.02.1992 – 4 T 34/91 – wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen und die den Beteiligten Nr. 2 – 8 entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu tragen.
3. Der Gegenstandswert der weiteren Beschwerde wird auf DM 225.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der am 19.08.1990 im Alter von 87 Jahren ledig und kinderlos verstorbene Erblasser errichtete am 16.12.1987 ein eigenhändiges Testament, in dem er folgendes bestimmte:
„Ich … aus … setze hiermit Hinsichtlich meines Vermögens aus.
1.) …
2.)… je zur Hälfte zu Erben ein.
Dabei ist zu Bemerken das die 6000, – Mark sechs Tausend Mark die … zum Auto Kaufen von mir erhalten hat in Anrechnung kommen müssen.
1.) Ferner Setze ich folgendes Vermögen aus …
Herrn … Sohn meines Bruder … Wohnhaft in … erhält einen Betrag von 30000. Mark Dreisik Tausend Mark dieser Betrag ist Innerhalb von 2 Jahren auszubezahlen.
2.) Ferner setze ich folgende Vermögen aus …
Die Acht Sparbücher von der … sollen an … und … als Erben erhalten Die Beträge von den Sparbücher sollen an die genannten Personen Prozentual Verteilt werden. Der Betrag von 46000. Mark wo ich zum Bauen der Frau … gegeben habe Davon soll … 26000. Mark Sechsundzwanzig Tausend Mark erhalten
3.) Die Erben werden ferner mit folgenden Auflagen belastet. Sie haben die Geldmittel für eine Standesgemäse Beerdigung und für den Kauf eines Krbes sofort zu Verfügung zu stellen
Weiter haben Sie Lebenslänglich die Pflicht meines Grabes standesgemäs zu Bepflanzen und zu Pflegen. Hierfür ist ein jährlicher Betrag von 200. Mark aufzuwenden
Das Guthaben von 25000. Mark die … erhalten hat Erbt … in ….
Das Sparbuch von der … Bank in … Erbt … in ….”
Bei den mit 8 Sparbüchern der … Bedachten handelt es sich um die Kinder der am 03.12.1988 vorverstorbenen – neben … als Miterben zu 1/2 eingesetzten – Schwester des Erblassers, …. Deren Sohn … ist am 18.02.1990 ebenfalls vor verstorben; seine Kinder sind die Beteiligten …, und ….
Unter dem 30.11.1990 hat der Beteiligte Nr. 1 die Erteilung eines Erbscheins für sich als Alleinerbe beantragt (AS. 31/36). Die Beteiligten Nr. 2 und 3 haben demgegenüber unter dem 28.11.1990 (AS. 25/28) einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt, in dem der Beteiligte Nr. 1 lediglich als Miterbe zu 1/2, die Beteiligten Nr. 2 – 5 als Miterben zu je 1/10 und die Beteiligten Nr. 6 – 8 als Miterben zu je 1/30 ausgewiesen sein sollten. Diesem Erbscheinsantrag haben sich die Beteiligten Nr. 6-8 angeschlossen (AS. 49/55).
Mit Vorbescheid vom 07.01.1991 (AS. 57/61) kündigte das Nachlaßgericht die teilweise Zurückweisung des Erbscheinsantrags des Beteiligten Nr. 1 und Erteilung eines Erbscheins gemäß dem Antrag der Beteiligten Nr. 2, 3, 6, 7 und 8 an.
Mit seiner durch Anwaltsschriftsatz vom 12.02.1991 (AS. 75/85) eingelegten Beschwerde beanstandete der Beteiligte Nr. 1, daß der Vorbescheid nicht die Erteilung eines Erbscheins für ihn als Alleinerben vorsehe. Durch Beschluß vom 07.02.1992 (AS. 185/199) hat das Landgericht den Beschluß des Nachlaßgerichts vom 07.01.1991 insoweit aufgehoben, als darin die teilweise Zurückweisung des Erbscheinsantrags des Beteiligten Nr. 1 angekündigt wurde; die weitergehende Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.
Mit seiner weiteren Beschwerde (AS. 273) begehrt der Beteiligte Nr. 1 weiterhin Aufhebung des Vorbescheides auch insoweit, als nicht die Erteilung eines Erbscheins für ihn als Alleinerben angekündigt wurde. Er vertritt die Auffassung, er sei Alleinerbe geworden, da ihm der Erbteil der vor Eintritt des Erbfalls weggefallenen neben ihm als Erben eingesetzten … gem. § 2094 zugewachsen sei. Für eine Anwendung von § 2099 sei daher kein Raum.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist zwar zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
1. Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer zunächst den Ausgangspunkt der Vorinstanzen, wonach das Testament der ergänzenden Auslegung bedarf.
Gemäß § 1923 Abs. 1 BGB konnte die noch vor Eintritt des Erbfalls verstorbene als Miterbin eingesetzte … nicht Erbin werden. Da der Erblasser für diesen Fall keine ausdrückliche Regelung getroffen hatte, ist das Testament lückenhaft geworden. Der Auffassung des Beschwerdeführers, eine Lücke liege deshalb nicht vor, weil gem. § 2094 Abs. 1 BGB bei Wegfall eines Erben dessen Erbteil den übrigen Erben anwachse, kann nicht gefolgt werden. Denn § 2099 BGB bestimmt zwingend, daß das Recht des Ersatzerben dem Anwachsungsrecht vorgeht. Dabei beantwortet sich die vorrangige Frage, ob der Erblasser einen Ersatzerben bestellt h...