Verfahrensgang

AG Waldshut-Tiengen (Aktenzeichen 6 F 304/13)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Verfahrenswertbeschluss des AG - FamG - Waldshut-Tiengen vom 12.6.2014 (6 F 304/13) dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 69.718,75 EUR festgesetzt wird.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.593,41 EUR festgesetzt

 

Gründe

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Verfahrenswertfestsetzung für ein auf vorzeitige Beendigung des gesetzlichen Güterstandes sowie - hilfsweise - auf Durchführung des vorzeitigen Zugewinns im Wege des Stufenantrages gerichteten Begehrens.

Mit Schriftsatz vom 18.11.2013, dem Antragsgegner zugestellt am 24.1.2014, beantragte die Antragstellerin, den Zugewinn der Beteiligten vorzeitig auszugleichen. Für den Fall des Obsiegens beantragte sie weiter, den Antragsgegner zur Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu verpflichten, die Vollständigkeit und Richtigkeit des Vermögensverzeichnisses an Eides Statt zu versichern und einen noch zu beziffernden vorzeitigen Zugewinnausgleich zu zahlen. Den von ihr erwarteten Zugewinnausgleichsanspruch schätzte sie zu Beginn des Verfahrens auf 278.875 EUR. Bevor eine Entscheidung in der Sache erging, nahm die Antragstellerin ihren Antrag mit Schriftsatz vom 25.4.2014 zurück.

Mit Beschluss vom 12.6.2014 (6 F 304/13), auf den für Einzelheiten verwiesen wird, setzte das AG - FamG - Waldshut-Tiengen den Verfahrenswert unter Bezugnahme auf § 42 Abs. 3 FamGKG auf 5.000 EUR fest.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer als einer der früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit seiner Beschwerde vom 20.06.2014, mit der er begehrt, den Verfahrenswert auf ¼ der von der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift angegebenen Zugewinnausgleichsforderung, mithin auf 69.718,75 EUR, festzusetzen.

Für den weiteren Sach-und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die Beschwerde des früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist zulässig und begründet.

1. Die Beschwerde ist nach §§ 33 Abs. 3 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert nach § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG erreicht. Der Beschwerdewert bemisst sich nach der Differenz der auf die Antragstellerin entfallenden Kosten aus dem nach dem angefochtenen Beschluss festgesetzten Verfahrenswert von 5.000 EUR und dem vom Beschwerdeführer erstrebten Verfahrenswert von 69.718,75 EUR (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.07.1988 - 8 WF 36/88 - juris).

Auf der Grundlage des festgesetzten Verfahrenswerts von 5.000 EUR würde dem Beschwerdeführer folgender Gebührenanspruch zustehen:

1,3-fache Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV-RVG

393,90 EUR

Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7200 VV-RVG

20,00 EUR

Zwischensumme

413,90 EUR

19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV-RVG

78,64 EUR

Summe

492,54 EUR

Auf der Grundlage des angestrebten Streitwerts von 69.718,75 EUR würde ihm dagegen folgender Gebührenanspruch zustehen:

1,3-fache Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV-RVG

1.732,90 EUR

Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7200 VV-RVG

20,00 EUR

Zwischensumme

1.752,90 EUR

19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV-RVG

333,05 EUR

Summe

2.085,95 EUR

Die Differenz errechnet sich auf 1.593,41 EUR.

2. Die Beschwerde ist begründet.

a) Maßgeblich für die Verfahrensberechnung ist allein der Antrag der Antragstellerin auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach § 1386 BGB (Antrag Ziff. 1 des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes). Die weiteren Anträge auf Durchführung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs nach § 1385 BGB im Wege des Stufenantrages wirken sich nach § 39 Abs. 1 Satz 2 FamGKG nicht verfahrenswerterhöhend aus, da sie lediglich hilfsweise gestellt wurden und eine Entscheidung über sie nicht ergangen ist.

b) Der Wert des Antrages auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft wird gem. §§ 40, 42 Abs. 1 FamGKG auf ¼ der von der Antragstellerin bei Verfahrenseinleitung erwarteten Forderung wegen vorzeitigen Zugewinnausgleichs festgesetzt.

aa) Nach § 42 Abs. 1 FamGKG ist der Verfahrenswert einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, der nicht feststeht und auch nicht anderweitig gesetzlich geregelt ist, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei das Interesse der Antragstellerin an der vorzeitigen Auflösung der Zugewinngemeinschaft (vgl. BGH vom 29.11.1972 - IV ZR 107/72, FamRZ 1973, 133, juris Rn. 2).

bb) Dieses Interesse ist vorliegend mit ¼ des von der Antragstellerin bei Verfahrenseinleitung erwarteten Zugewinnausgleichsanspruchs zu bewerten.

Wird dem Antrag auf vorzeitige Auflösung der Zugewinngemeinschaft stattgegeben, tritt nach § 1388 BGB Gütertrennung ein. Er kann jetzt von dem anderen Ehegatten eine Forderung auf Zugewinnausgleich gegen diesen geltend machen (s. dazu auch BGH, a.a.O., juris Rn. 3). Hierin lag das vornehmliche Interesse der Antragstellerin an ihrem Antrag be...

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