Verfahrensgang
LG Heidelberg (Beschluss vom 22.07.2013; Aktenzeichen 5 O 359/12) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG Heidelberg vom 22.7.2013 - Az. 5 O 359/12 - in Ziff. I. dahingehend geändert, dass der Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe für eine einen Streitwert i.H.v. 5.000 EUR übersteigende Klage gegen die Antragsgegner zu 2-4 zurückgewiesen wird.
2. Das Prozesskostenhilfeverfahren im Übrigen wird auch hinsichtlich der Antragsgegner zu 2-4 auf den Hilfsantrag des Antragstellers an das sachlich zuständige AG Heidelberg zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag in eigener Zuständigkeit verwiesen.
3. Die weiter gehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
4. Die Pauschalgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner per Telefax am 29.8.2013 (AS 157 f.) beim LG Heidelberg eingegangenen sofortigen Beschwerde gleichen Datums gegen den ihm ausweislich des Empfangsbekenntnisses (AS 155) am 30.7.2013 zugestellten Beschluss des LG Heidelberg vom 22.7.2013 (AS 147-153). Darin wird ihm die beantragte Prozesskostenhilfe bezüglich der Antragsgegner zu 2-4 in vollem Umfang und hinsichtlich des Antragsgegners zu 1 für eine im Tenor mit konkreten Anträgen wiedergegebene, diese übersteigende Klage versagt. Den Streitwert für diese konkreten Anträge hat das LG mit 4.025 EUR bemessen. Hinsichtlich des nicht abgelehnten Teils des Prozesskostenhilfeantrags hat sich das LG Heidelberg für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren auf fürsorglichen Antrag des Antragstellers an das sachlich zuständige AG Heidelberg verwiesen. Das LG Heidelberg hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 18.9.2013 (AS 174/175) nicht abgeholfen und die Akten dem OLG Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gem. §§ 567 Abs. 1, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere gem. §§ 569 Abs. 1 und 2, 127 Abs. 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat teilweise Erfolg. Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Klage hinsichtlich des Antragsgegners zu 1 lediglich aus einem Streitwert i.H.v. 4.025 EUR hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, es deshalb mangels sachlicher Zuständigkeit für die Klage die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligen kann und das Verfahren auf den fürsorglichen Antrag des Antragstellers an das sachlich zuständige AG Heidelberg abzugeben hat. Entgegen dem angefochtenen Beschluss bietet jedoch die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch hinsichtlich der Antragsgegner zu 2-4 in Höhe eines in die gem. §§ 23 Abs. 1, 71 Abs. 1 GVG, 3 ZPO sachliche Zuständigkeit des AG fallenden Streitwerts hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das PKH-Verfahren ist deshalb auch insoweit auf den fürsorglichen Antrag des Antragstellers an das sachlich zuständige AG analog § 281 ZPO zu verweisen.
1. Zu Recht hat das LG den Antrag auf Prozesskostenhilfe hinsichtlich des Antragsgegners zu 1 zurückgewiesen, soweit der Antragsteller eine Klage über den im angefochtenen Beschluss unter II. tenorierten Umfang hinaus beabsichtigt. Zutreffend hat es das Verfahren insoweit auf den fürsorglichen Antrag an das sachlich zuständige AG Heidelberg verwiesen, denn die Ausführungen zum Zuständigkeitsstreitwert sind entgegen der Beschwerde nicht zu beanstanden.
a) Mit zutreffender Begründung, auf die der Senat nach eigener Prüfung zustimmend Bezug nimmt, hat das LG ein über einen Betrag i.H.v. 3.000 EUR hinausgehendes Schmerzensgeld für nicht mehr angemessen erachtet, § 253 BGB. Dieser Betrag liegt bereits an der obersten Grenze des noch angemessenen. Die vom Antragsteller als Beleg für die von ihm behaupteten Beschwerden vorgelegten ärztlichen Behandlungsunterlagen sind nicht geeignet, seinem Vortrag bezüglich einer andauernd schmerzhaften Prellung im rechten Ohr, einer Verschlechterung des Hörvermögens rechts sowie eines Tinnitus rechts als Dauerschaden (vgl. Schriftsatz vom 28.12.2012, S. 5/6, AS 15/17) zu stützen. Die vom Antragsteller geklagten Ohrgeräusche und Schmerzen waren medizinisch nicht objektivierbar. Ausweislich des ärztlichen Attestes des Dr. T. vom 24.6.2009 (AH I, 7, K3) ergab die Ohrmikroskopie nach Ohrspülung einen unauffälligen Befund rechts, das Tympanogramm einen regelrechten Kurvenverlauf, insbesondere kein Anhalt für eine Trommelfellperforation, beidseits keine Gehörgangsverletzung. Nach der Tonaudiometrie bestand beidseits sensorineurale Schwerhörigkeit, jedoch ohne Verschlechterung seit dem 9.3.2009. Eine Ohrverletzung sowie eine Hörverschlechterung auf dem rechten Ohr konnten ausgeschlossen werden. Auch der Arztbrief des Klinikums L. vom 5.11.2009 (AH I, 9/11, K4) bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die gleichfalls dort subjektiv geklagten Beschwerden objektivierbar waren bzw. die objektivierbaren Beeinträchtigungen wie der beidseitige Hörverlust oder die Nasenatmungsbehinderung im Zusammenhang mit dem streitig...