Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweisgebühr – Einholung von Auskünften – VA. Ehescheidung. Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts

 

Leitsatz (amtlich)

Allein die Einholung von Auskünften im Versorgungsausgleichsverfahren löst keine Beweisgebühr des Anwalts aus. Denn hierbei handelt es sich nur um ein sonst erforderliche Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten, der lediglich informativer Charakter zukommt.

Nur wenn die Höhe mitgeteilter Anrechte zwischen den Parteien streitig ist und durch Beweismittel abgeklärt werden soll, fällt im Versorgungsausgleichsverfahren eine Beweisgebühr an.

 

Normenkette

BRAGO § 128 Abs. 4, § 131

 

Verfahrensgang

AG Offenburg (Urteil vom 19.09.1999; Aktenzeichen 2 F 219/95)

 

Tenor

Die Beschwerde von Rechtsanwalt … gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht- Offenburg vom 14.09.1999 – 2 F 219/95 – wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Mit Einreichung des Scheidungsantrags des Antragstellers am 10.8.1995 bat Rechtsanwalt … um eine schriftliche Anforderung der erforderlichen Gerichtskosten. Nach einer Aufforderung, einen Kostenvorschuß in Höhe von 355,00 DM zu zahlen, wurde ein entsprechender Vorschuß am 16.8.1995 entrichtet. Am 6.11.1995 beantragte Rechtsanwalt … dem Antragsteller für das Ehescheidungsverfahren mit Folgesachen Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter seiner Beiordnung zu bewilligen. Mit Beschluß vom 8.3.1996 hat das Familiengericht dem Antragsteller für die erste Instanz einschließlich der Folgesachen Sorgerecht und Versorgungsausgleich ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt … beigeordnet. Im November 1996 übernahm Rechtsanwalt … die Vertretung des Antragstellers. Der Prozeßkostenhilfebeschluß vom 8.3.1996 wurde insoweit aufrecht erhalten, als für Rechtsanwalt … bereits Anwaltsgebühren im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens nebst Folgesachen angefallen waren (siehe Beschluß vom 22.5.1997).

Aufgrund der Kostenentscheidung im das Verfahren abschließenden Urteil vom 27.8.1998 hat der Antragsteller ¼ der Kosten des Rechtsstreit zu tragen.

Die Rechtsanwalt … aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung hat die Rechtspflegerin mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 22.2.1999 auf 540,56 DM festgesetzt. Dabei wurden vom Kostenfestsetzungsantrag Kosten für 30 Kopien und die Beweisgebühr für die Folgesache Versorgungsausgleich in Abzug gebracht. Den Antrag von Rechtsanwalt …, den Kostenfestsetzungsbeschluß dahingehend abzuändern, daß Kosten für weitere 39 Kopien, eine Beweisgebühr für die Folgesache Versorgungsausgleich und eine Verhandlungsgebühr für den Termin vom 8.2.1996 sowie die vorausbezahlten Gerichtskosten erstattet werden sollten, legte die Rechtspflegerin dem Bezirksrevisor vor. Dieser stellte anheim, dem eine Erinnerung darstellenden Abänderungsantrag insoweit stattzugeben, als die Erstattung der Kosten für 35 weitere Ablichtungen und eine Verhandlungserörterungsgebühr für die Wahrnehmung des Termin am 8.2.1996 verlangt worden war. Im übrigen trat er der Erinnerung entgegen.

Daraufhin hat die Rechtspflegerin mit Beschluß vom 1.9.1999 eine weitere an Rechtsanwalt … zu zahlende Vergütung auf 40,60 DM für 35 Kopien festgesetzt. Eine Verhandlungs/Erörterungsgebühr wurde nicht gewährt, mit dem Hinweis darauf, daß in dem Termin vom 8.2.1996 nur in der Folgesache Kindes- und Ehegattenunterhalt verhandelt worden sei, für die eine Beiordnung von Rechtsanwalt … nicht vorgenommen worden wäre.

Der gegen diesen Beschluß eingelegten Erinnerung hat das Familiengericht mit Beschluß vom 14.09.1999 nicht abgeholfen. Hiergegen wendet sich Rechtsanwalt … mit seiner Beschwerde, mit der er Festsetzung weiterer Gebühren in Höhe von 951,24 DM anstrebt.

II.

Die Beschwerde des Rechtsanwalts ist gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

a.)

Der Anspruch auf Nachliquidation einer Gebühr für die Wahrnehmung des Termins am 8.2.1996 ist nicht begründet, da Rechtsanwalt … nur für das Ehescheidungsverfahren mit den Folgesachen elterliche Sorge und Versorgungsausgleich dem Antragsteller als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet worden war. Der Termin vom 8.2.1996 war ausdrücklich nur für die Folgesache Unterhalt anberaumt worden. Es wurde ausweislich des Protokolls auch nur über diese Folgesache verhandelt. Ein Anspruch gegenüber der Staatskasse kann Rechtsanwalt … deshalb nicht für die Wahrnehmung dieses Termins in Ansatz bringen.

b.)

Eine Beweisgebühr für die Folgesache Versorgungsausgleich ist für Rechtsanwalt … nicht angefallen. Allein die Einholung von Auskünften über den Versorgungsausgleich löst keine Beweisgebühr aus. Nach der ganz überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung handelt es sich bei der Einholung von Auskünften nur um eine sonst erforderliche Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten, der lediglich informativer Charakter zukommt (Göttlich/Mümmler, BRAGO, 17. A., Stichwort: Familiensachen D 2.223 mit Rechtssprechungsnachweisen; anderer Ansicht: Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO. 7. A., § 31 Rz 144 und Gerold/Schmidt/v. Eicken, BRAGO, 14. A. § 31...

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