Verfahrensgang
AG Heidelberg (Entscheidung vom 16.10.2006; Aktenzeichen 34 F 88/06 EAI) |
Tenor
Die Sache wird dem Senat vorgelegt.
Beschluss
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht -Heidelberg vom 16. Oktober 2006 -34 F 88/06 -um folgende Bestimmung ergänzt:
Der Mehrwert des Vergleichs vom 5. Oktober 2006 wird auf 3546 EUR festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
1.)
Rechtsanwalt S. vertritt den Scheidungsantragsteller. Für diesen hat er am 22. August 2006 eine einstweilige Anordnung beantragt, nach welcher der Antragsgegnerin "ab sofort" die Zahlung eines Monatsunterhalts von 554 EUR monatlich aufgegeben werden sollte. In der zu Scheidung und Folgesachen anberaumten mündlichen Verhandlung hat Rechtsanwalt S. beim Abschluss eines Vergleichs mitgewirkt, mit dem sich die Antragsgegnerin verpflichtete, an den Antragsteller ab September 2006 einen laufenden Trennungsunterhalt von 250 EUR zu bezahlen. Die Parteien erklärten sich außerdem darüber einig, dass rückständige Ansprüche nicht bestehen. Die Grundlagen für die Festlegung eines Betrages von 250 EUR wurden ausführlich in den Vergleichstext aufgenommen.
Das Amtsgericht hat den Streitwert auf 6 x 554 EUR = 3324 EUR festgesetzt. Mit seiner Beschwerde verfolgt Rechtsanwalt S. die Festsetzung auch eines Vergleichsmehrwerts von 3324 EUR nebst 2216 EUR Rückständen für die Regelung der Hauptsache.
2.)
Das Rechtsmittel, dem das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, hat im Grundsätzlichen Erfolg. Es ist ein Vergleichsmehrwert festzusetzen. Der Vergleich vom 5. Oktober 2006 regelt mit dem Anspruch auf Trennungsunterhalt selbst einen eigenen weiteren Gegenstand. Dieser ist ein anderer als die vorläufige Regelung durch einstweilige Anordnung oder einen nur das Verfahren auf Erlass einer solchen beendenden Vergleich.
a)
Ein Prozessvergleich, durch den nichts anderes erreicht werden soll, als eine der beantragten einstweiligen Anordnung entsprechende Regelung, hat in der Regel keine weiter gehende Wirkung, als sie die einstweilige Anordnung gehabt hätte. Gegen ihn findet auch die Abänderungsklage nach § 323 ZPO nicht statt (BGH FamRZ 1991, 1175,1176). Er kann im Verfahren nach § 620 b ZPO geändert werden, wenn auch nicht, wie die einstweilige Anordnung selbst, bereits auf Grund anderer Einsicht des Gerichts, sondern erst dann, wenn nach Treu und Glauben ein Festhalten an der getroffenen Regelung unzumutbar erscheint (OLG Hamm FamRZ 1991, 582).
b)
Der im Verfahren der einstweiligen Anordnung geschlossene Vergleich kann auch, wie hier, eine endgültige Regelung des Unterhalts enthalten. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich allein nach dem Willen der Parteien. Dieser ist im vorliegenden Fall außer Zweifel. Ein solcher Vergleich wird zwar geschlossen zur Beilegung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; wie allgemein ein Vergleich sich nicht auf den unmittelbaren Streitgegenstand zu beschränken braucht (siehe bereits BGHZ 14, 381, 387), bezieht er einen weiteren Gegenstand, den Unterhaltsanspruch selbst, ein, ohne dass ein den Unterhalt betreffendes Hauptsacheverfahren anhängig sein müsste.
c)
Was sich aus diesen allgemeinen Erwägungen ableiten lässt, ergibt sich für das Gebührenrecht aus § 17 Nr. 4 b RVG. Danach sind das Hauptsacheverfahren und das auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verschiedene Angelegenheiten. Hier sind sie es in dem Sinne, dass der vergleichsweise geregelte mögliche Gegenstand des nicht anhängig gewordenen und des anhängigen verschiedene Angelegenheiten sind. Der Rechtsanwalt kann für die zusätzlich geregelte Angelegenheit Verfahrens-, Termins-, und Einigungsgebühr erhalten, über deren Höhe an dieser Stelle Ausführungen nicht erforderlich sind.
3.)
a)
Die Höhe des Wertes der weiteren Angelegenheit ist zunächst mit weiteren 3324 EUR nicht zu beanstanden. Den zwölffachen Monatsbetrag anzunehmen -der Beschwerdeführer tut dies auch nicht -verbietet sich hier deshalb, weil angesichts der nur beiläufigen Regelung des anhängigen Verfahrens die Summe aus vorläufiger und endgültiger Regelung nicht höher sein kann als der Wert der endgültigen.
b)
Wegen der Rückstande bleibt dunkel, ob solche überhaupt bestanden und etwa auf sie verzichtet wurde und der laufende Unterhalt gegen diesen Verzicht leicht erhöht wurde oder ob sie nicht bestanden und die Regelung rein deklaratorischen Charakter hat. Da von letzterem Fall ausgegangen werden muss, kann nur ein Bruchteil der möglichen Rückstände als Wert angesetzt werden, den der Senat mit 1/10 -222 EUR -bemisst.
Fundstellen
Haufe-Index 2578227 |
FamRZ 2007, 1114 |
FF 2007, 154 |