Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Rechtsmittel gegen Abtrennung einer Folgensache
Leitsatz (redaktionell)
Gegen die Ablehnung der Abtrennung einer Folgesache aus dem Ehescheidungsverbund ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Normenkette
ZPO §§ 567, 622
Verfahrensgang
AG (Beschluss vom 20.10.2008) |
Gründe
I. Die Parteien betreiben ein Ehescheidungsverfahren. Die Scheidungsklage ist seit dem 24.10.2001 rechtshängig. Der Antragsteller hat die Abtrennung der Folgesachen Güterrecht und nachehelicher Unterhalt wegen unzumutbarer Härte gem. § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO begehrt.
Das AG - Familiengericht - hat mit Beschluss vom 20.10.2008 den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, dass zwar die Aufrechterhaltung des Verbundes den Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögere. Die Bedeutung der Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Güterrecht rechtfertige jedoch die Aufrechterhaltung des Verbundes. Die Regelung des nachehelichen Unterhalts sei für die Antragsgegnerin von existenzieller Bedeutung und im Verfahren Zugewinnausgleich gehe es um erhebliche vermögensrechtliche Interessen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 6.1 1.2008. In seiner Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus, dass das eingelegte Rechtsmittel zulässig sei. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung sei das Rechtsmittel analog § 252 ZPO statthaft. Weiterhin vertritt er die Rechtsauffassung, dass die vorliegenden Umstände des Einzelfalles eine Abtrennung rechtfertigen, weil mit einer zügigen Entscheidung aufgrund der Sachlage in beiden Folgesachen nicht zu rechnen sei und der Zeitpunkt der Rechtskraft gar nicht abschätzbar sei. Auch sei die Antragsgegnerin nicht an einer schnellen, sachlichen und einverständlichen Erledigung des Rechtsstreits interessiert. Schließlich beruft sich der Antragsteller auf das Urteil des EuGHMR vom 9.10.2008 (FamRZ 2009, 105), wonach eine Verfahrensdauer von drei Jahren und zehn Monaten in einer Instanz nicht dem Erfordernis einer angemessenen Frist nach Art. 6 Abs. 1 EMRK entspreche. Soweit dem Antragsteller kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stehe, könne eine Verletzung von Art. 13 EMRK vorliegen.
Das AG hat der sofortigen Beschwerde unter Verweis auf § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht abgeholfen.
II. Der sofortigen Beschwerde ist der Erfolg zu versagen. Sie ist bereits unzulässig, denn gegen die Ablehnung der Abtrennung einer Scheidungsfolgesache ist kein Rechtsmittel gegeben.
Nach § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der AG und LG statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Die Voraussetzungen beider Alternativen sind nicht gegeben.
Nach §§ 622 ff. ZPO ist eine sofortige Beschwerde gegen die verweigerte Abtrennung einer Scheidungsfolgesache nicht vorgesehen. Inwieweit ein solcher Beschluss gleichwohl der Anfechtung unterliegt, wird in Rechtsprechung und Schrifttum - wie der Antragsteller zutreffend ausgeführt hat - unterschiedlich beurteilt.
Eine Meinung sieht eine Anfechtbarkeit gegeben aus § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wenn die Entscheidung über eine prozessleitende Maßnahme hinausgehe und die Rechtsposition einer Partei unmittelbar berührt sei (OLG Hamm FamRZ 1986, 1121; Schach/Maurer, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., Kap. I Rz. 396; OLG München OLGReport München 1994, 80 f.).
Eine weitere Meinung, der sich der Antragsteller anschließt, wendet § 252 ZPO analog an unter Verweis auf die Vergleichbarkeit im Einzelfall zur Situation einer Verfahrensaussetzung (OLG Frankfurt, FamRZ 1979, 62; OLG Naumburg, FamRZ 2002, 331, 332; Schwab/Maurer, Rz. 397).
Die überwiegende Meinung verneint hingegen die Anfechtbarkeit und erachtet ein ordentliches Rechtsmittel nicht für statthaft (BGH FamRZ 2005, 191; OLG Hamm, FamRZ 2005, 731; OLG Rostock FamRZ 2005, 1499; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 98; OLG Köln FamRZ 2003, 1197; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 628 Rz. 11).
Zum einen wird darauf abgehoben, dass aufgrund der grundsätzlichen Anordnung des Verbundes von Scheidungs- und Folgesachen die Partei keinen Anspruch auf Auflösung des Scheidungsverbunds habe und daher die Versagung der Abtrennung sie zu ihrer Ausgangsposition nicht schlechter stelle. Eine Vergleichbarkeit der Nichtabtrennung in ihren Auswirkungen mit einem Verfahrensstillstand sei nicht gegeben. Auch fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Eine außerordentliche Beschwerde komme nicht in Betracht. Für Fälle greifbarer Gesetzeswidrigkeit sei eine Korrektur über die Gegenvorstellung beim Ursprungsgericht (iudex a quo) möglich; gegebenenfalls komme eine Verfassungsbeschwerde in Betracht (BGH, a.a.O.).
Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Die Gesetzeslage lässt vorliegend keinen Raum für eine sofortige Beschwerde. Ausdrücklich im Gesetz vorgesehen - wie es § 567 Abs. 1...