Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenswert für die Volljährigenadoption
Leitsatz (amtlich)
1. In Volljährigenadoptionsverfahren ist es bei der Anwendung des § 42 Abs. 2 FamGKG angemessen, als Verfahrenswert grundsätzlich 5 % des Vermögens festzusetzen (Anschluss an OLG Karlsruhe vom 09.08.2023 - 5 UF 212/22, juris).
2. Abzustellen ist dabei auf das zusammengerechnete Vermögen des Annehmenden und des Anzunehmenden.
Normenkette
FamGKG § 42
Verfahrensgang
AG Emmendingen (Beschluss vom 22.11.2023; Aktenzeichen 4 F 45/23) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 22.11.2023 (4 F 45/23) in Ziffer 4 des Tenors dahingehend geändert, dass der Verfahrenswert auf 6.500 EUR festgesetzt wird.
2. Die weitergehende Beschwerde der Annehmenden wird zurückgewiesen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Annehmende wendet sich mit der Beschwerde gegen die Festsetzung des erstinstanzlichen Verfahrenswerts in einem Adoptionsverfahren.
Mit auf den 15.11.2023 datierten und am 22.11.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen (4 F 45/23) wurde auf Antrag der Annehmenden die Annahme des volljährigen ... (im Folgenden: Anzunehmender) als Kind der Annehmenden ausgesprochen, die Kosten des Verfahrens der Annehmenden und dem Anzunehmenden zu je 50 % auferlegt und der Verfahrenswert unter Bezugnahme auf § 42 Abs. 2 und 3 FamGKG auf 21.500 EUR festgesetzt. Der Beschluss wurde der Annehmenden am 23.11.2023 zugestellt und hat am selben Tag Rechtskraft erlangt. In dem Verfahren hatte die Annehmende mit Schreiben vom 29.06.2023 angegeben, über ein Vermögen von ca. 80.000 EUR zu verfügen. Der Anzunehmende bezifferte sein Vermögen ausweislich seiner Erklärung vom 09.07.2023 mit 50.000 EUR.
Mit beim Amtsgericht Emmendingen am 05.02.2024 eingegangenem Schreiben vom 03.02.2024 legte die Annehmende Erinnerung gegen die im vorliegenden Verfahren wie auch in dem weiteren Adoptionsverfahren des Amtsgerichts Emmendingen (4 F 46/23) unter Zugrundelegung des vom Amtsgericht festgesetzten Verfahrenswerts ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse ein. Sie beantragte, den Gegenstandswert unter Beibehaltung der übrigen Berechnungsmodalitäten sowohl im vorliegenden Verfahren als auch in dem weiteren Adoptionsverfahren des Amtsgerichts Emmendingen (4 F 46/23) auf 5.000 EUR zu reduzieren.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Notarin ... für das Beurkundungsverfahren der Adoptionsanträge jeweils einen Gegenstandswert von 5.625 EUR zugrunde gelegt habe. In der obergerichtlichen Rechtsprechung bestehe die Tendenz, diesen Wert zu übernehmen, was auch vorliegend veranlasst sei. Zudem verwies die Annehmende auf den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 13.01.2022 - 5 UF 39/21, wonach im Falle einer Volljährigenadoption der Verfahrenswert nicht grundsätzlich mit 25 % bis 50 % des Reinvermögens angesetzt werden könne. Der nach § 42 Abs. 2 FamGKG zu berücksichtigende Umfang und die Bedeutung der Sache rechtfertigten keinen so erheblichen Wertbetrag, zumal gemäß § 42 Abs. 2 und 3 FamGKG der Auffangwert bei lediglich 5.000 EUR und der Höchstwert bei 500.000 EUR liege. Bei der Auflösung der wirtschaftlich weit engeren Verbindung zweier Ehegatten sei gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG anerkannt, dass neben dem Einkommen das Vermögen allenfalls mit einem Prozentsatz von 5 % anzusetzen sei.
Das Amtsgericht legte die Erinnerung der Annehmenden als Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes aus, der es mit auf den 08.02.2024 datierten und am 12.02.2024 erlassenem Beschluss nicht abhalf. Zur Begründung führt das erstinstanzliche Gericht aus, dass das FamGKG für Adoptionssachen keine allgemeine oder besondere Wertvorschrift kenne. Der Verfahrenswert bestimme sich deshalb nach der allgemeinen Wertvorschrift des § 42 Abs. 2 FamGKG. Danach sei der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, nach billigem Ermessen zu bestimmen und nur bei Fehlen genügender Anhaltspunkte gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG der Auffangwert von 5.000 EUR anzusetzen. Aufgrund der besonderen Bedeutung einer Adoption werde regelmäßig ein Verfahrenswert von 25 % - 50 % des Reinvermögens der Beteiligten zugrundelegt. Dieses betrage nach Angaben der Beteiligten 85.000 EUR (Annehmende: 80.000 EUR und Anzunehmender: 5.000 EUR). Ein Viertel hieraus seien 21.250 EUR. Die stattdessen erfolgte Festsetzung auf 21.500 EUR sei versehentlich erfolgt. Von einer Abhilfe werde abgesehen, da sich die Differenz auf die festzusetzenden Gebühren nicht auswirke. Eine andere Festsetzung gebiete auch die von der Annehmenden zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13.01.2022 (5 UF 39/21) nicht. Dort seien weitere Umstände berücksichtigt worden, nämlich das Alter und die Gesundheit der Beteiligten sowie wohl im Verfahren aufgekommene erb- und steuerre...