Entscheidungsstichwort (Thema)
Markenverletzung
Verfahrensgang
LG Mannheim (Beschluss vom 03.05.1999; Aktenzeichen 7 O 39/97) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Mannheim vom 03. Mai 1999 – 7-O-39/97 – dahin abgeändert, daß die Beklagte an die Klägerin über den vom Landgericht festgesetzten Betrag von DM 23.850,17 hinaus weitere DM 22,44 zu erstatten hat.
2. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 5/6, die Beklagte 1/6.
4. Der Beschwerdewert beträgt DM 176,82.
Gründe
Das von der Beklagten als Erinnerung bezeichnete Rechtsmittel ist nach § 11 Abs. 1 RPflG in der Fassung des am 01.10.1998 in Kraft getretenen Dritten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 06.08.1998 (BGBl. I 2030) eine sofortige Beschwerde gem. § 104 Abs. 3 ZPO. Sie ist nach den genannten Vorschriften zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.
Aus den vom Patentanwalt verauslagten Reisekosten waren die darin enthaltenen Umsatzsteueranteile nicht entsprechend abzusetzen. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt (GRUR 1998, 1034 – Reisekosten des Patentanwalts) an, daß sich die Frage, ob, bei wem und in welcher Höhe hier eine Vorsteuerabzugsberechtigung eintritt und wie sie sich auf die Ersatzfähigkeit auswirkt, der Überprüfung im Kostenfestsetzungsverfahren entzieht. Die Neufassung des § 104 Abs. 2 ZPO durch Art. 8 Abs. 3 KostenändG 1994 veranlaßt eine Überprüfung dieser Frage, die eine Klärung teilweise schwieriger steuerrechtlicher Probleme voraussetzen würde, nicht. Eine derartige Ausweitung der Prüfungspflichten des Kostenbeamten widerspräche vielmehr dem in den Motiven zur Gesetzesnovellierung (Bundestagsdrucksache 12/6962) zum Ausdruck kommenden Anliegen des Gesetzgebers, die Kostenfestsetzung nicht mit einer Klärung umstrittener Fragen aus dem Bereich des Steuerrechts zu belasten. Die vom Landgericht als nicht erstattungsfähig abgesetzten, in den vom Patentanwalt geltend gemachten Fahrtkosten enthaltenen Mehrwertsteuerbeträge waren daher zugunsten der Klägerin festzusetzen. Zurückzuweisen war die Beschwerde, soweit die Klägerin sich gegen den Kostenansatz hinsichtlich der Bahnreise des Patentanwalts wendet. Zu Recht hat das Landgericht insoweit lediglich die vom Patentanwalt zur Bezahlung der Fahrkarte aufgewendeten DM 145 als erstattungsfähig veranschlagt. Eine Verdoppelung dieses Betrages ist nicht deshalb geboten, weil dem Patentanwalt Aufwendungen für eine Bahncard erwachsen sind. Derartige Aufwendungen sind, wie die Beklagte zutreffend vorträgt, allgemeine Geschäftskosten. Im übrigen ist nicht ersichtlich, in welchem Umfang der Patentanwalt die Bahncard über deren gesamte Gültigkeitsdauer hinweg genutzt hat und in welcher Höhe damit anteilige Kosten auf die vorliegend abgerechnete Bahnfahrt entfallen sein könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
Unterschriften
Seidel Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht, Schmukle Richter am Oberlandesgericht, Naegelsbach Richter am Oberlandesgericht
Fundstellen
Haufe-Index 1497449 |
JurBüro 2000, 145 |
Rpfleger 2000, 129 |
OLGR-KS 2000, 186 |