Leitsatz (amtlich)
Lehnt die Strafvollstreckungskammer in einer Entscheidung über die Führungsaufsicht die Erteilung von der Staatsanwaltschaft beantragter Weisungen gemäß § 68b StGB ab, so kann die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gemäß § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO nur darauf gestützt werden, dass die Ablehnung der beantragten Maßnahme gesetzwidrig gewesen sei.
Normenkette
StGB § 68b; StPO § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 S. 1
Tenor
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - A. vom 12. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Mit Beschluss vom 1.12.2009 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. es abgelehnt, die nach vollständiger Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts A. vom 14.2.2006 kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht entfallen zu lassen (§ 68f StGB), die Dauer der Führungsaufsicht auf vier Jahre festgesetzt, den Verurteilten der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe unterstellt sowie eine Weisung erteilt. Mit dem angegriffenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Katalog der Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht nach § 68b StGB erweitert, die Erteilung weiterer von der Staatsanwaltschaft beantragter Weisungen aber abgelehnt.
Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Staatsanwaltschaft insoweit gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 12.10.2010, als diese es abgelehnt hat, dem Verurteilten ein Aufenthaltsverbot für öffentliche Bereiche, in der der Prostitution nachgegangen wird, zu erteilen.
Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist der Erfolg zu versagen. Nach der Regelung des § 463 Abs. 2 unterliegen Entscheidungen im Rahmen der Führungsaufsicht wie die Erteilung von Weisungen nach § 68b StGB den in § 453 Abs. 2 StPO genannten Rechtsmitteln. Da die Ablehnung von Weisungen von dem Katalog der Ausnahmevorschrift des 453 Abs. 2 S. 3 StPO nicht erfasst ist, ist dies vorliegend die einfache Beschwerde nach § 453 Abs. 2 S. 1 StPO, die - auch bei Ablehnung einer beantragten Maßnahme - nach § 453 Abs. 2 StPO auf die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit beschränkt ist (OLG Nürnberg NStZ 1999, 158 f.; vgl. OLG Celle NStZ 1983, 430 f.; OLG München NStZ 1988, 524; OLG Köln StV 1995, 476, 478; OLG Frankfurt NStZ-RR 2006,327 f.; OLG Nürnberg NStZ 1999, 158 f.; SK-Paeffgen zu § 453 Rn 17).
Dass die Ablehnung der von der Staatsanwaltschaft begehrten Maßnahme mit der gesetzlichen Vorschrift nicht zu vereinbaren wäre oder die Ermessensentscheidung durchgreifende Fehler aufwiese (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2006,327 f.), ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft war deshalb mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 2 S. 1 StPO zu verwerfen.
Fundstellen
Haufe-Index 3740196 |
Die Justiz 2011, 164 |
StV 2011, 296 |