Entscheidungsstichwort (Thema)

Arrestantrag

 

Verfahrensgang

AG Mannheim (Beschluss vom 27.11.1997; Aktenzeichen 1 A F 293/97)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Mannheim vom 27.11.1997 – 1 A F 293/97 – wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 30.000,00 DM festgesetzt.

4. Die von der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren begehrte Prozeßkostenhilfe wird versagt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien haben im Jahre 1970 die Ehe miteinander geschlossen.

Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie sei deutsche Staatsangehörige, der Antragsgegner Iraner. Seit kurzem lebten sie in der ehelichen Wohnung getrennt, und sie beabsichtige, nach Ablauf des gesetzlich vorgesehenen Trennungsjahres Scheidungsantrag zu stellen. Der Antragsgegner habe am 01.04.1997 aus einer Lebensversicherung einen Betrag von 140.942,10 DM erhalten, den er angelegt habe. Sie habe einen Zugewinnausgleichsanspruch von mindestens der Hälfte dieses Betrages. Sie befürchte, daß der Antragsgegner, der seit Dezember 1997 arbeitslos sei, mit seinem Geld Deutschland verlassen werde und in die USA ziehe, wo er Verwandte habe. Derartiges habe er ihr gegenüber am 24.11.1997 und danach noch einmal geäußert.

Die Antragstellerin hat Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns eingereicht und gleichzeitig beantragt, wegen ihres Anspruchs auf Sicherung ihrer Zugewinnausgleichsforderung gegen den Antragsgegner den dinglichen Arrest in sein Vermögen anzuordnen und zu bestimmen, daß die Vollziehung des Arrestes durch Hinterlegung von 70.471,05 DM gehemmt wird.

Das Familiengericht hat den Antrag mit Beschluß vom 27.11.1997 zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie auch vorträgt, daß ihr unter Einbeziehung einer vom Antragsgegner erhaltenen Abfindung seines Arbeitgebers und eines Personenkraftwagens ein Zugewinnausgleichsanspruch von 87.971,05 DM zustehen werde, so daß in dieser Höhe der vom Antragsgegner zur Abwendung der Vollziehung des Arrests zu hinterlegende Betrag festgesetzt werden möge.

Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach § 567 Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargetan, daß ein Arrestanspruch besteht, daß ihr also ein Anspruch zusteht, der durch dinglichen Arrest (§§ 916, 917 ZPO) zu sichern wäre.

1. In Betracht kommt in erster Linie ein Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB. Nach dieser Bestimmung kann ein Ehegatte Sicherheitsleistung verlangen, wenn die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erhoben ist und wegen des Verhaltens des anderen Ehegattens zu besorgen ist, daß seine Rechte auf den künftigen Ausgleich des Zugewinns erheblich gefährdet werden. Im vorliegenden Fall ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns zwar eingereicht, aber – mangeis Einzahlung eines ausreichenden Kostenvorschusses und noch ausstehender Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch – noch nicht zugestellt und damit im Sinne von § 253 Abs. 1 ZPO noch nicht erhoben. Zu Gunsten der Antragstellerin soll jedoch davon ausgegangen werden, daß für § 1389 BGB die Einreichung der Klage ausreicht.

Weitere Voraussetzung für einen Arrest wegen des Anspruchs auf Sicherheitsleistung ist jedoch, daß ein solcher Anspruch auch hinreichend dargetan ist; ein Ehegatte kann nicht schon dann vom anderen Sicherheitsleistung verlangen – und sogar den schwerwiegenden Eingriff des Arrests in das Vermögen des anderen Ehegatten herbeiführen –, wenn er eine keinen Erfolg versprechende Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erhebt (siehe oben auch Palandt/Diederichsen, BGB, 56. Aufl. 1997, § 1389 Rn. 2).

Von den in §§ 1385, 1386 BGB geregelten Voraussetzungen eines Anspruchs auf vorzeitigen Zugewinnausgleich kommt hier nur die Regelung in § 1386 Abs. 3 BGB in Betracht, wonach ein Ehegatte auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen kann, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Die Antragstellerin stützt ihre Klage aber nicht darauf, daß sie vom Antragsgegner Auskunft oder auch nur Mitteilung über den Stand seines Vermögens vergeblich verlangt habe, sondern darauf, daß sie befürchte, daß der Antragsgegner Vermögen ins Ausland schaffen werde und sie ihren zu erwartenden Zugewinnausgleichsanspruch deshalb nicht realisieren könne. Das jedoch gibt ihr noch kein Recht, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns zu verlangen. Vorzeitiger Ausgleich des Zugewinns kann nach § 1386 Abs. 3 BGB nicht schon dann verlangt werden, wenn das Vermögen des anderen Ehegatten bekannt ist, jedoch die Gefahr besteht, daß er es – künftig – möglicherweise beiseite schafft.

2. Auch die mögliche künftige – im Falle einer Scheidung der Ehe entstehende – Forderung auf Zugewinnausgleich kann derzeit nicht durch Arrest gesichert w...

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