Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendige Verteidigung
Leitsatz (redaktionell)
Die Bestellung eines Verteidigers ist geboten, wenn zwei Gerichtsinstanzen aus Rechtsgründen (hier: Anwendung von § 56 Abs. 1 StGB) in einer für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage zu unterschiedlichen Rechtsansichten gelangen.
Verfahrensgang
LG Waldshut-Tiengen (Beschluss vom 18.09.2000; Aktenzeichen 2 AK 4/00) |
Gründe
I.
Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs mit Urteil vom 20. März 2000 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wurde seitens der Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, die noch vor Beginn der Berufungshauptverhandlung auf die Frage der Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung beschränkt wurde. Der erstrebte Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung wurde neben den Vorstrafen auf verkehrsrechtlichem Gebiet insbesondere damit begründet, dass seitens des Angeklagten die vorliegend zur Aburteilung stehende Tat in die Bewährungszeit, herrührend aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 12.12.1997 - 5 Ds 82/97 - falle; hier war der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hinsichtlich dieser Strafe erfolgte bislang weder der Widerruf noch der Straferlass.
Mit Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 18. September 2000 wurde das Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen im Rechtsfolgenausspruch u.a. dahingehend abgeändert, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerechte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen - hier: § 338 Nr. 5 StPO - und materiellen Rechts rügt.
II.
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Sie macht zu Recht den absoluten Revisionsgrund nach §§ 140 Abs. 2, 338 Nr. 5 StPO geltend, weit die Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht gegen den Angeklagten ohne den Beistand eines Verteidigers und somit in Abwesenheit einer Person deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, durchgeführt worden ist.
Die Mitwirkung eines Verteidigers in der Berufungshauptverhandlung war nach § 140 Abs. 2 StPO notwendig. Nach dieser Vorschrift bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
Die Prüfung der Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO ergibt, dass jedenfalls wegen der Schwierigkeit der Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers in der Berufungshauptverhandlung geboten war.
Im vorliegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 20. März 2000 eingelegt, durch das der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden war; sie verfolgte damit das Ziel, die Strafaussetzung zum Wegfall zu bringen. Für Fälle dieser Art sind wegen der unterschiedlichen Bewertung der Rechtsfolgenerwartung durch das Gericht und die Staatsanwaltschaft die zu entscheidenden Fragen als schwierig einzustufen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 140 Rdn. 26; BayObLG, NStZ 1990, 142; OLG Frankfurt, StV 1992, 220, OLG Bremen, NJW 1957, 151; Moltekin, NZV 1989, 93 ff., 95; ders., AnwBl 1998, 175, 176).
Dies galt hier umso mehr, als - wie durch das angefochtene Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 18. September 2000 indiziert wird, die Erfolgsaussichten der Berufung der Staatsanwaltschaft gerade nicht als gering zu beurteilten waren (zu dieser Fallgestaltung OLG Düsseldorf, StV 1988, 290).
Eine Einschränkung dergestalt, von einer notwendigen Verteidigung nur in den Fällen auszugehen, in den ein freisprechendes Erkenntnis 1. Instanz durch die Staatsanwaltschaft in der Berufung zu Fall gebracht werden soll (so die von OLG Bremen, aaO.; OLG Frankfurt, StV 1990, 12 und OLG Düsseldorf, wistra 1990, 323 entschiedenen Fälle) oder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, sei es mit, sei es ohne Bewährung angestrebt wird (derartige Fallgestaltungen lagen den Entscheidungen OLG Düsseldorf, StV 1988, 290; OLG Frankfurt, StV 1992, 220, 221 m. Anm. Temming zugrunde) ist nicht angezeigt.
Maßgeblich ist allein der Umstand, dass zwei Gerichtsinstanzen aus Rechtsgründen (hier: Anwendung von § 56 Abs. 1 StGB) in einer für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage zu unterschiedlichen Rechtsansichten kamen. Bei solchen Fallgestaltungen liegt für jeden juristischen Laien "eine schwierige Rechtslage" im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO vor (Moltekin, NZV 1989, aaO., m.w.N.).
Ob überdies im Hinblick darauf, dass hier auch der Widerruf einer zur Bewährung...