Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckungsabwehrklage im einstweiligen Trennungsunterhaltsverfarhren ist wegen ihrer Kosten mutwillig
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Vollstreckungsabwehrklage ist grundsätzlich auch gegen Entscheidung im Anordnungsverfahren nach den §§ 620a ff., 644 ZPO statthaft.
2. Soweit mit Hilfe eines Abänderungsantrages nach § 620b ZPO derselbe Rechtsschutz wie mit der Vollstreckungsabwehrklage erreicht wird, hat der Unterhaltspflichtige ein Wahlrecht.
3. Die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage durch die „arme” Partei ist trotz Zulässigkeit mutwillig, da eine Vollstreckungsabwehrklage mehr Kosten auslöst als ein Antrag nach § 620b ZPO.
Normenkette
ZPO §§ 620a, 620b, 644, 767
Verfahrensgang
AG Singen (Beschluss vom 18.03.2009; Aktenzeichen 4 F 48/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Singen vom 18.3.2009 (4 F 48/09) wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Bewirkung der Zustellung seiner Vollstreckungsabwehrklage an die Beklagte ohne vorherige Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses.
In der Hauptsache streiten die Parteien über den vom Kläger an die Beklagte zu zahlenden Trennungsunterhalt. Hierüber ist beim Familiengericht Singen eine Unterhaltsklage der Beklagten anhängig (4 F 237/08). Im dortigen Verfahren hat das Familiengericht den Kläger mit Beschluss vom 21.1.2009 im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, an die Beklagte ab 1.10.2008 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 690 EUR zu zahlen. Am 2.2.2009 und am 21.2.2009 ließ der Kläger die bis dahin fälligen Beträge an die Beklagte überweisen, allerdings zunächst ausdrücklich nur als zinsloses Darlehen. Daraufhin drohte die Beklagte mit Schreiben vom 12.2.2009 eine Lohnpfändung an. Am 23.2.2009 leitete sie die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger ein und erwirkte ein vorläufiges Zahlungsverbot gem. § 845 ZPO. Mit Schriftsatz vom 5.3.2009 erklärte der Kläger schließlich, er lasse den Vorbehalt der darlehensweisen Zahlung rückwirkend ab Zahlungsbeginn fallen.
Im vorliegenden Verfahren, eingeleitet am 23.2.2009, beabsichtigt der Kläger, gegen die Beklagte Vollstreckungsabwehrklage zu erheben, zunächst mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Familiengerichts Singen vom 21.1.2009 (4 F 237/08) bezüglich des für den Monat Februar 2009 darlehensweise vom Kläger an die Beklagte gezahlten Unterhalts für unzulässig zu erklären, inzwischen mit dem erweiterten Antrag, die Zwangsvollstreckung bezüglich der vom Kläger für den Monat Februar 2009 an die Beklagte gezahlten Unterhalt von 690 EUR sowie bezüglich des vom Kläger an die Beklagte gezahlten Unterhaltsrückstandes für den Zeitraum Oktober 2008 bis Januar 2009 i.H.v. 910 EUR sowie bezüglich des Unterhalts für den Monat März 2009 i.H.v. 690 EUR für unzulässig zu erklären. Gleichzeitig hat er die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Einen Vorschuss hat der Kläger für die Klage nicht eingezahlt.
Der Kläger trägt vor, seine finanzielle Lage sei äußert angespannt. Aufgrund der hohen Belastungen durch seine Kredite sowie aufgrund der Unterhaltszahlungen sei er kaum noch in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem bringe ihn die angedrohte Lohnpfändung bei seinem Arbeitgeber in Misskredit und gefährde damit seinen Arbeitsplatz. Eine Verzögerung der Zustellung der Klageschrift würde ihm aufgrund der angedrohten und daher unmittelbar bevorstehenden Lohnpfändung einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen.
Der Kläger hat beantragt, die Klageschrift ohne vorherige Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses zuzustellen.
Mit Beschluss vom 18.3.2009 hat das Familiengericht den Antrag auf sofortige Zustellung der Klage zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Rechtsverfolgungsabsichten des Klägers seien nicht erfolgversprechend. Die Klage erscheine in der Hauptsache als unstatthaft und damit unzulässig. In einem laufenden Unterhaltsprozess, in dem der Unterhaltspflichtige im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet worden sei, sei eine Vollstreckungsabwehrklage oder eine negative Feststellungsklage gegen die einstweilige Anordnung gem. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig. Denn der Gegenstand einer solchen Klage wäre mit dem Gegenstand des Unterhaltsprozesses identisch. Der durch einstweilige Anordnung verpflichtete Unterhaltsschuldner könne den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung mit dem Klagabweisungsantrag im Unterhaltsverfahren verbinden.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er ist der Meinung, die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO sei auch gegen eine einstweilige Anordnung möglich. Rechtshemmende oder rechtsvernichtende Einwendungen - insbesondere somit der Einwand der Erfüllung, die lediglich die Vollstreckbarkeit der einstweiligen Anordnung beseitigen sollten, seien im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen. Es sei auch nicht zutreffend, dass der Gegenstand ...