Leitsatz (amtlich)
1. Wird für eine Stufenklage Prozesskostenhilfe begehrt, ist diese für beide Stufen zu bewilligen. Für die zweite Stufe kann eine vorläufige Bezifferung vorgenommen werden, damit dem Kläger kein Freibrief für eine unangemessene oder gar unvernünftige Bezifferung des Zahlungsantrages ausgestellt wird. Die Vorläufigkeit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass vorläufig ein Streitwert für den zu beziffernden Zahlungsantrag bestimmt wird, ein weiter gehender Antrag jedoch nicht zurückgewiesen wird.
2. Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ausdrücklich zu beantragen und ausdrücklich zu bewilligen oder zu versagen.
Verfahrensgang
AG Heidelberg (Beschluss vom 29.11.2002; Aktenzeichen 33 F 148/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Heidelberg vom 29.11.2002 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt in Anspruch. Die Klagschrift vom 23.5.2002 wird eingeleitet mit einem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe, fortgesetzt mit dem Antrag zur Stufenklage und mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, wonach die Klägerin an Monatsunterhalt begehrt: für sich 1.577 Euro; für das Kind X. 228 Euro und das Kind Y 177 Euro.
Mit Beschluss vom 12.7.2002 hat das AG dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, für die Klägerin selbst 529 Euro, das Kind X 228 Euro und das Kind Y 177 Euro Monatsunterhalt zu zahlen. Über einen Antrag der Klägerin vom 20.8.2002, den Beschluss nach Maßgabe der ursprünglich gestellten Anträge abzuändern, hat das AG am 20.11.2002 mündlich verhandelt.
II. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29.11.2002 hat das AG wörtlich bestimmt:
... wird ... ab 28.11.2002 Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt ... der Streitwert für die Leistungsklage wird einstweilen entsprechend dem EA-Beschluss vom 12.7.2002 wie folgt beschränkt:
529 Euro × 12 bei Ehefrau
228 Euro × 12 für X
177 Euro × 12 für Y
Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Klägerin das Ziel, den Beschluss vom 29.11.2002 abzuändern und der Klägerin ab Antragstellung ohne Streitwerteinschränkung ratenfreie Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage nebst Anträgen auf einstweilige Anordnung ... zu bewilligen.
III. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Beschränkung der Prozesskostenhilfe in der Leistungsstufe:
Das Rechtsmittel der Klägerin ist deshalb unzulässig, weil in dem angefochtenen Beschluss keine die Klägerin beschwerende Entscheidung enthalten ist.
Wird für eine Stufenklage Prozesskostenhilfe begehrt, ist diese für beide Stufen zu bewilligen, auch wenn der Zahlungsantrag, wie sollte er auch, nicht beziffert ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.7.1984 - 16 WF 140/84; OLG Karlsruhe v. 14.2.1984 - 2 WF 16/84, FamRZ 1984, 501; und Beschl. v. 4.9.2000 - 2 WF 105/00; v. 15.4.1996 - 20 WF 8/96, FamRZ 1997, 98). Dabei gilt es allerdings auch, dem Kläger keinen Freibrief auszustellen für eine unangemessene oder gar unvernünftige Bezifferung des Zahlungsantrages. Dieser kann dadurch vermieden werden, dass entweder Prozesskostenhilfe von vornherein nur in dem Umfang bewilligt wird, der sich in einem durch die Auskunft ergebenden vernünftigen Rahmen hält (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.1.2000 - 2 WF 128/99, MDR 2000, 1077 = OLGReport Karlsruhe 2000, 415; und v. 8.8.1995 - 2 WF 99/95). Ein entsprechender Vorbehalt hätte insoweit nur klarstellende Wirkung. Möglich ist auch, dass das Gericht für Zwecke der Prozesskostenhilfe den Zahlungsantrag vorläufig beziffert und ausdrücklich oder stillschweigend den Vorbehalt macht, dass nach Bezifferung des Klagantrags erneut über die Prozesskostenhilfe zu entscheiden ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 4.9.2000 - 2 WF 105/00; v. 15.4.1996 - 20 WF 8/96, FamRZ 1997, 98), sei es durch selbständigen Ergänzungs- bzw. Erstreckungsbeschluss (OLG Karlsruhe v. 15.4.1996 - 20 WF 8/96, FamRZ 1997, 98), sei es durch klarstellenden Beschluss (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 4.9.2000 - 2 WF 105/00). In allen Fällen bedeutet dies jedoch, dass Prozesskostenhilfe für die Zahlungsstufe noch nicht versagt, die Entscheidung über den endgültigen Umfang derselben vielmehr hinausgeschoben ist. Dies kommt in dem angefochtenen Beschluss dadurch zum Ausdruck, dass das AG nur vorläufig einen Streitwert für den zu beziffernden Zahlungsantrag bestimmt, einen weiter gehenden Antrag jedoch nicht zurückweist.
2. Bewilligung der Prozesskostenhilfe erst am 28.11.2002:
Grundsätzlich ist Prozesskostenhilfe rückwirkend zu bewilligen ab dem Zeitpunkt, ab dem über ein Prozesskostenhilfegesuch bei normalem Geschäftsgang hätte entschieden werden können. Hiergegen verstößt das AG zwar, ohne das Gründe ersichtlich wären. Die Klägerin ist jedoch dadurch nicht beschwert. Die Beschränkung hat nicht zur Folge, dass sie die Geb...