Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfall
Leitsatz (amtlich)
1. Legt der Verfallsbeteiligte gegen einen selbstständigen Verfallsbescheid der Bußgeldbehörde nach § 29a Abs. 4 OWiG Einspruch ein, so richtet sich das weitere Verfahren gemäß § 87 Abs.3 Satz 2 OWiG ausschließlich nach dem Recht des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, insbesondere sind bei einer Entscheidung im Beschlusswege die Voraussetzungen des § 72 OWiG zu beachten.
2. Die frühere gerichtliche Einstellung eines Verfahrens nach § 47 Abs.2 OWiG kann bei Vorliegen der gleichen prozessualen Tat im Falle einer Dauerordnungswidrigkeit (hier Überbreite eines Lastraftwagens) auch dann zu einem Verfolgungshindernisführen führen, wenn dem neuen Verfahren ein selbstständiger Verfallsbescheid der Bußgeldbehörde nach § 29a Abs. 4 OWiG zugrunde liegt.
Tenor
- Der Verfallsbeteiligten wird auf ihren Antrag und auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts G. vom 18. Februar 2015 gewährt.
- Auf die Rechtsbeschwerden der Verfallsbeteiligten und der Staats- anwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts G. vom 18. Februar 2015 mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben.
- Soweit gegen die Verfallsbeteiligte für den Zeitraum von März 2012 bis zum 10. Februar 2014 durch das Regierungspräsidium - Zentrale Bußgeldstelle - G. am 04. Juli 2014 eine Verfallsanordnung bezüglich des auf sie zugelassenen Lastkraftwagens mit Anhänger mit den amtlichen Kennzeichen - WIRD AUSGEFÜHRT - ergangen ist, wird das Verfahren eingestellt. Diesbezüglich trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die der Verfallsbeteiligten entstandenen notwendigen Auslagen.
- Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Verfahrens, an das Amtsgericht G. zurückverwiesen.
Gründe
I.
Am 04.07.2014 erließ das Regierungspräsidium - Zentrale Bußgeldstelle - G. gegen die U. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer A.U., als Verfallsbeteiligte eine Verfallsanordnung in Höhe von 512.766,00 Euro nebst Auferlegung von Gutachterkosten und Verfahrenskosten unter dem Vorwurf, die auf die Verfallsbeteiligte zugelassenen beiden Lastkraftwagen mit Anhänger mit den amtlichen Kennzeichen - WIRD AUSGEFÜHRT - und - WIRD AUSGEFÜHRT - hätten die für Lastkraftwagen zulässige Breite von 2,55 Meter um jeweils 0,03 Meter überschritten, wobei diese Fahrzeugkombinationen von der Firma unter durchgehender Aufrechterhaltung des verbotswidrigen Zustands nachweislich bei insgesamt 594 aufgelisteten Fahrten jedenfalls in der Zeit vom 01.03.2013 bis zum 11.04.2014, aber auch bereits seit dem Zeitpunkt ihrer Zulassung in 3/2012 - WIRD AUSGEFÜHRT - und - WIRD AUSGEFÜHRT - eingesetzt worden seien. Auf den vom 15.07.2014 datierenden fristgemäßen Einspruch des Beistands der Verfallsbeteiligten hat das Regierungspräsidium - Zentrale Bußgeldstelle - G. mit Verfügung vom 09.12.2014 den Verfallsbescheid aufrechterhalten und die Sache über die Staatsanwaltschaft G. dem Amtsgericht G. zur Entscheidung vorgelegt. Der dortige Tatrichter hat am 29./30.12.2014 eine weitere Sachaufklärung beim Regierungspräsidium - Zentrale Bußgeldstelle - G. voranlasst und nach Eingang einer von dieser Behörde eingeholten Stellungnahme des Polizeipräsidiums L. am 26.01.2015 ohne weitere Gewährung rechtlichen Gehörs an die Verfahrensbeteiligten oder Aufforderung zur Abgabe von Erklärungen mit Beschluss vom 18.02.2015 gegen die U. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer A.U., den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 159.706,00 Euro angeordnet, weil diese es zunächst zugelassen habe, dass in der Zeit vom 16.04.2013 bis 21.02.2014 mit dem Fahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen - WIRD AUSGEFÜHRT - insgesamt 183 Fahrten durchgeführt worden seien, obwohl die zulässige Fahrzeugbreite von 2,55 Meter bei der Fahrzeugkombination bezüglich der Zugmaschine mit einer Breite von 2,57 Meter und bezüglich des Anhängers mit einer Fahrzeugbreite von 2,58 Meter überschritten worden sei. Auch habe es die Verfallsbeteiligte zugelassen, dass in der Zeit vom 12.04.2013 bis 18.02.2014 mit dem Fahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen - WIRD AUSGEFÜHRT - insgesamt 183 Fahrten durchgeführt worden seien, obwohl die zulässige Fahrzeugbreite von 2,55 Meter sowohl bei der Zugmaschine als auch beim Anhänger mit einer Fahrzeugbreite von 2,57 Meter überschritten worden sei.
Gegen diese dem Bevollmächtigten der Verfallsbeteiligten am 27.02.2015 zugestellte Entscheidung hat dieser am 04.03.2015 entsprechend der vom Amtsgericht G. erteilten Rechtsmittelbelehrung "sofortige Beschwerde" und die Staatsanwaltschaft G. nach erfolgter Zustellung am 25.02.2015 am 27.02.2015 "Rechtsbeschwerde" eingelegt, weshalb das Amtsgericht G die Akten zunächst dem Landgericht - Beschwerdekammer - G. und dieses nach Verneinung der dortigen Zuständigkeit die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat beantragt, der Verfall...