Verfahrensgang
LG Konstanz (Aktenzeichen 7 O 57/09) |
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Gesellschafters der Beklagten Ziff. 1, Dr. K., vom 01.03.2017 gegen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. L., Richterin am Oberlandesgericht B. und Richterin am Oberlandesgericht S. wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 17.02.2017 (AS II 1803) haben die abgelehnten Richter Prof. Dr. rer. nat. A. zum Sachverständigen gem. Beweisbeschluss vom 16.12.2016 (AS II 1645) bestimmt.
Der Gesellschafter der Beklagten zu 1, Dr. K., hat mit Schreiben vom 1.03.2017 (AS II 1839) den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht B. und S. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Bestellung von Prof. A. zum Gutachter sei ein ungeheuerlicher Vorgang und ein weiterer eindeutiger Beleg für die Befangenheit der Richter. Als Co-Direktor des Instituts arbeite der Gutachter für ebenjenes Institut, das einen auf Initiative der Pharmalobby manipulierten Report erstellt habe, auf den sich der Kläger - vermittelt über einen Bericht der Stiftung Warentest (Anlage K 6) - ursprünglich habe stützen wollen. Der Streit um jenes Buch und den betreffenden (mittlerweile zurückgezogenen) Report nehme in der Akte breiten Raum ein. Indem die abgelehnten Richter Prof. A. ernannt und ihm die vollständige Akte übermittelt hätten, hätten sie ihn auf diesen Streitpunkt noch einmal hingewiesen und dadurch klar zum Ausdruck gebracht, welches Ergebnis sie von ihm erwarteten. Ein derartiger Hinweis an den Gutachter rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit. Hinzu komme, dass Prof. A. mangels jeglicher Expertise auf dem Gebiet der Lasertherapie und als Nicht-Arzt nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Beantwortung der Beweisfragen verfüge. Auch in der Wahl eines derart ungeeigneten Gutachters offenbare sich die Befangenheit der abgelehnten Richter.
Die abgelehnten Richter haben sich dienstlich geäußert (AS II 1847-1851). Hierzu hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 28.04.2017 (II 1855) Stellung genommen.
II. Das Ablehnungsgesuch des Gesellschafters der Beklagten zu 1 ist unbegründet. Die vorgebrachten Ablehnungsgründe rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit nicht.
1. Der Senat hat die Voraussetzungen einer Befangenheitsablehnung gemäß § 42 Abs. 2 ZPO zuletzt mit Beschluss vom 31.01.2017 in vorliegender Sache dargelegt; hierauf wird Bezug genommen.
2. Nach diesem Maßstab ist keiner der abgelehnten Richter befangen. Objektive Gründe, welche Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter rechtfertigen, liegen nicht vor.
a) Anhaltspunkte für Hinweise, denen sich entnehmen ließe, welches Ergebnis die abgelehnten Richter vom Gutachter Prof. A. erwarten, liefern weder die Beschlüsse
vom 16.12.2016 und vom 17.02.2017 noch das der Auswahl des Sachverständigen vorangegangene Verfahren. Unter Ziff. IV. des Beweisbeschlusses vom 16.12.2016 gaben die abgelehnten Richter den Parteien Gelegenheit sich auf einen Sachverständigen zu einigen und dies oder ihre Vorschläge dem Senat bis zum 29. Dezember 2016 mitzuteilen. Der Kläger schlug mit Schriftsatz vom 27.12.2016 Prof. A. als Sachverständigen vor. Dabei hob er hervor, es dürfe von besonderem Vorteil für das Verfahren sein, dass sich sowohl der Kläger als auch die Beklagten bereits auf Meta-Analysen des Instituts bezogen hätten und Prof. A. insoweit aus erster Hand über die aktuelle Bewertung der Studienlage des Instituts werde berichten können. Die Beklagten unterbreiteten demgegenüber mit Schriftsatz vom 12.01.2017 ein Reihe eigener Gutachtervorschläge und ließen sich zum Vorschlag des Klägers dahin ein, der Gutachter (Prof. A.) wäre "auf der Basis des ersten Beweisbeschlusses geeignet", während es für eine Umsetzung des neuen Beweisbeschlusses an der erforderlichen Expertise fehle (AS II 1755). Ähnlich äußerten sie sich nochmals mit Schriftsatz vom 16.02.2017 (AS II 1813, 1821). Hiernach kann nicht die Rede davon sein, dass die Beklagten vor der Ernennung des Gutachters keine Gelegenheit gehabt hätten, zu dessen Person Stellung zu nehmen.
b) In welcher Weise die Auswahl des Sachverständigen als solche oder die - allgemein übliche und erforderliche - Übersendung der vollständigen Akten sonst als Hinweis, Lenkungsinstrument oder inhaltliche Positionierung der abgelehnten Richter zu verstehen sein soll, lässt sich nur schwer nachvollziehen. Konkrete Manipulationsvorwürfe gegen den Sachverständigen selbst oder gegen bestimmte, dem Sachverständigen nahestehende Personen erhebt der Antragsteller mit seinem Ablehnungsgesuch nicht. Zudem besteht bei vernünftiger Würdigung kein Anlass zu der Sorge, der Sachverständige werde sich von der Kritik der Beklagten an zwei einzelnen Studien des Instituts oder von der beklagtenseits zitierten Auffassung des Vorsitzenden, ... sei derzeit nicht "as a source for objektive information about LLLT" zu empfehlen (vgl. Anlagen B 34, 35), zulasten der Beklagten unsachlich beeinflussen lassen. Der A...