Verfahrensgang

AG Überlingen (Entscheidung vom 06.03.2009; Aktenzeichen 2 F 260/08)

 

Tenor

I. 1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten Ziffer 1 wird die Kostenentscheidung im Anerkenntnis-Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Überlingen vom 06.03.2009 (2 F 260/08) dahingehend abgeändert, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

2. Der Beschwerdewert wird auf 272,87 € festgesetzt.

3. Der Kläger trägt insoweit die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

II. 1. Auf die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten Ziffer 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Überlingen vom 06.03.2009 (2 F 260/08) dahingehend abgeändert, dass dem Beklagten Ziffer 1 für das Verfahren erster Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P., R., bewilligt wird.

2. Kosten dieses Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Mit Klageentwurf vom 23.07.2008, verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 22.07.2008, kündigte der Kläger u. a. den Klageantrag zu Ziffer 1. an, das in einem Unterhaltsverfahren ergangene Urteil des OLG Stuttgart vom 26.01.2006 (16 UF 218/05) in Bezug auf seinen zwischenzeitlich volljährigen Sohn, den Beklagten Ziffer 1, aufzuheben. Der Prozesskostenhilfeantrag sowie der Klageentwurf sind dem Beklagten Ziffer 1 formlos zugesandt worden. Er hat darauf nicht reagiert.

Durch Beschluss vom 26.09.2008 bewilligte das Amtsgericht - Familiengericht - Überlingen dem Kläger Prozesskostenhilfe bezüglich des Klageantrags zu Ziffer 1. insoweit, als er die Abänderung des Urteils des OLG Stuttgart dahingehend begehre, dass er dem Beklagten Ziffer 1 ab Rechtshängigkeit keinen Kindesunterhalt mehr schulde. Unter dem 08.12.2008 meldete sich der Beklagte Ziffer 1 erstmals beim Familiengericht und bat um Fristverlängerung und Akteneinsicht, da er in der Sache keinerlei Überblick habe.

Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 08.12.2008 eine entsprechend geänderte Klageschrift - verbunden mit einem Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des OLG Stuttgart vom 26.01.2006 - eingereicht hatte, entschied das Familiengericht Überlingen mit Beschluss vom 11.12.2008 antragsgemäß über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung. Die Klage wurde dem Beklagten Ziffer 1 am 17.12.2008 zusammen mit einer Ladung zu einem frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung zugestellt. Unter dem 30.12.2008 zeigten die Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten Ziffer 1 ihre Legitimation an und beantragten Verlängerung der Klageerwiderungsfrist um zwei Wochen sowie Terminsverlegung.

Mit Beschluss vom 02.01.2009 wurde die Klageerwiderungsfrist um 2 Wochen und damit bis zum 14.01.2009 verlängert. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 26.01.2009 - beim Familiengericht eingegangen am 27.01.2009 - erkannte der Beklagte Ziffer 1 den gegen ihn geltend gemachten Anspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast an. Gleichzeitig beantragte der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

In der Begründung legt er dar, dass er zur Klageerhebung keinen Anlass gegeben habe. Der Kläger habe ihn zu keinem Zeitpunkt vorgerichtlich aufgefordert gehabt, auf seine Rechte aus dem Urteil des OLG Stuttgart vom 26.01.2006 zu verzichten.

Unter dem 06.03.2009 erließ das Familiengericht Überlingen daraufhin gegen den Beklagten Ziffer 1 ein Anerkenntnis-Urteil und erlegte ihm die Kosten des Rechtsstreits auf.

Zur Begründung führte es aus, dass dem Beklagten Ziffer 1 die Regelung des § 93 ZPO nicht zu Gute komme, weil dieser auch außergerichtlich auf seine Rechte aus dem Vollstreckungstitel hätte verzichten können. Mit dem eingeleiteten Prozesskostenhilfeverfahren sei er hierzu ausdrücklich aufgefordert worden. Er habe jedoch auf den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht reagiert und damit Anlass zur Erhebung der Klage gegeben.

Mit Beschluss vom selben Tage wies es den Antrag des Beklagten Ziffer 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, dass dieser den Klaganspruch anerkannt habe und somit keine Rechtsverteidigung vorliege.

Sowohl gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnis-Urteil als auch gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe hat der Beklagte Ziffer 1 sofortige Beschwerde eingelegt.

Auf die Begründung im Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 19.03.2009 - beim Familiengericht eingegangen am 20.03.2009 - wird verwiesen.

Der Kläger verteidigt beide amtsgerichtlichen Entscheidungen.

Das Familiengericht Überlingen hat beiden sofortigen Beschwerden des Beklagten Ziffer 1 nicht abgeholfen und die Akten stattdessen dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. I. Kostenbeschwerde

Die insoweit eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten Ziffer 1 ist gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässig, insbesondere statthaft. Der Streitwert der Hauptsache ist vom Familiengericht Überlingen zutreffend auf 2.372,00 € und damit auf einen Betrag über 600,00 € festgesetzt worden...

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