Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner Ziff. 1 und Ziff. 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 05.12.1996 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegner Ziff. 1 und Ziff. 2 haben 4/5, die Antragsgegner Ziff. 3 und Ziff. 4 1/5 der Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Die Antragsgegner Ziff. 1 und Ziff. 2 haben die den Antragstellern in diesem Rechtszug erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

3. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 DM festgesetzt, davon entfallen auf die von den Antragsgegnern Ziff. 3 und Ziff. 4 zurückgenommene weitere Beschwerde 2.500,00 DM.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus drei Wohnungen bestehenden Anlage.

Zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört ein im Teilungsplan als „Fahrradkeller” ausgewiesener Raum. Die Antragsgegner haben diesen Raum auch zum Ablagern von Holz, Kohle und Rebschnitt benutzt.

Die Antragsteller sind der Auffassung, diese Nutzung sei unzulässig.

Sie haben beantragt,

die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verurteilen, alle nicht der Nutzung entsprechend gelagerten Gegenstände – Holz, Kohle, Rebschnitt etc. – aus dem Fahrradkeller im Anwesen aus der oberen S. str. 1 in W. … zu entfernen und den Fahrradkeller seiner ursprünglich vorgesehenen Nutzung zuzuführen.

Die Antragsgegner haben beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, daß keine verbindliche Nutzungsbestimmung vorliege. Die Bezeichnung „Fahrradkeller” sei lediglich ein Vorschlag des Architekten in seinen Plänen gewesen. Im übrigen weiche die Wohnungseigentümergemeinschaft auch von anderen, in den Plänen vorgesehenen Vorgaben ab. So werde z. B. der in den Plänen als Waschraum bezeichnete Keller auch als Trockenraum benutzt, während der als Trockenraum bezeichnete Keller von den Antragsgegnern als Keller genutzt werde. Entsprechend sei von Anfang an der Fahrradkeller auch zu anderen Zwecken genutzt worden. Dies sei in Übereinstimmung zwischen den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft geschehen.

Mit Beschluß vom 01.07.1996 hat das Amtsgericht Lörrach den Antrag abgewiesen. Die Bezeichnung des Kellers als „Fahrradkeller” in dem Aufteilungsplan zur Teilungserklärung sei nicht als eine Zweckbestimmung in dem Sinne aufzufassen, daß andere Nutzungen ausgeschlossen seien. Im übrigen stelle die Nutzung des Kellers zur Lagerung von Holz, Kohle, Rebschnitt und anderem im bisherigen, geringen Umfang keine Beeinträchtigung für das Abstellen von Fahrrädern dar.

Auf die hiergegen frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsteller hat die Beschwerdekammer des Landgerichts mit Beschluß vom 05.12.1996 den amtsgerichtlichen Beschluß in der Sach- und Kostenentscheidung aufgehoben; die Antragsgegner Ziff. 1 und Ziff. 2 wurden verpflichtet, ihr Kaminholz aus dem Fahrradkeller des Anwesens zu entfernen, die Antragsgegner Ziff. 3 und Ziff. 4 wurden verpflichtet, ihr Holz und ihre Briketts aus dem Fahrradkeller zu entfernen.

Gegen den Beschluß des Landgerichts legten alle Antragsgegner frist- und formgerecht sofortige weitere Beschwerde ein. Die Antragsgegner Ziff. 3 und Ziff. 4 haben ihr Rechtsmittel allerdings wieder zurückgenommen. Die Antragsgegner Ziff. 1 und Ziff. 2 sind nach wie vor der Ansicht, daß die Bezeichnung „Fahrradkeller” im Aufteilungsplan zur Teilungserklärung keine Zweckbestimmung dergestalt beinhalte, daß außer dem Abstellen von Fahrrädern jegliche andere Nutzung ausgeschlossen wäre. Die Lagerung des Kaminholzes beanspruche nur wenig Platz und behindere die Antragsteller nicht. Zudem würden die Antragsteller ihre eingestellten Fahrräder nicht benutzen.

Weiter vertreten die Antragsgegner Ziff. 1 und Ziff. 2 die Auffassung, daß das Beseitigungsverlangen der Antragsteller gegen Treu und Glauben verstoße und rechtsmißbräuchlich sei. Auch meinen sie, daß der Beseitigungsanspruch der Antragsteller verwirkt sei, da seit über 15 Jahren eine entsprechende Übung bestanden habe und die Antragsteller als Rechtsnachfolger des Voreigentümers sich dies zurechnen lassen müßten.

Sie beantragen,

den angefochtenen Beschluß des Landgerichts aufzuheben und den Antrag der Antragsteller zurückzuweisen.

Die Antragsteller beantragen,

die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertreten die Auffassung, daß eine rechtsverbindliche Festlegung der Nutzung als Fahrradkeller durch den Aufteilungsplan erfolgt sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gem. §§ 45 Abs. 1 WEG, 22, 27 und 29 FGG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landesgerichts nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften in Sinne der §§ 27 FGG, 550, 551, ZPO beruht. Die Antragsgegner Ziff. 1 und Ziff. 2 sind gem. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB. § 15 Abs. 3 WEG zur Beseitigung des Kaminholzes verpflichtet.

1. Die Auffassung des Beschwerdegerichtes, bei der Bezeichnung im Aufteilungsplan handel...

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