Normenkette
StVollzG §§ 116, 130
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - F. vom 4. Juli 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert wird auf € 9,86 festgesetzt (§§ 65, 60, 52 GKG).
Gründe
1.
Gegen den Antragsteller wird derzeit aufgrund eines Urteils des Landgerichts H. vom 14.7.1997 die Sicherungsverwahrung in der JVA F. (Antragsgegnerin) vollzogen. In seinem Zimmer betreibt er einen Kühlschrank, eine Kaffeemaschine und einen Wasserkocher. Im Januar 2014 buchte die Antragsgegnerin vom Eigengeldkonto des Antragstellers einen Betrag von € 9,86 als (monatliche) Beteiligung an den Stromkosten für diese Geräte ab, und zwar € 4,86 für den Kühlschrank und jeweils € 2,50 für die Kaffeemaschine und den Wasserkocher. Am 21.1.2014 stellte der Untergebrachte Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er die Aufhebung der Abbuchung der Stromkostenbeteiligung von seinem Eigengeldkonto begehrt.
Durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 4.7.2014 wurde der Antrag des Untergebrachten als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich seine am 23.7.2014 beim Landgericht F. eingegangene Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung des formellen und des materiellen Rechts gerügt wird.
2.
Die rechtzeitig und in gehöriger Form (§§ 130, 118 StVollzG) eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft und hat auch in der Sache insoweit - vorläufigen - Erfolg, als die angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen war.
a.
Es kann offenbleiben, ob die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, weil es geboten wäre, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Über die Zulassungsgründe des § 116 StVollzG hinaus ist nämlich anerkannt, dass eine Zulassung des Rechtsmittels auch dann geboten ist, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht nicht nachprüfen kann, ob die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (OLG Hamm, B. v. 3.7.2014 - 1 Vollz (Ws) 135/14 - bei juris; Feest/Lesting-Kamann/Spaniol, StVollzG, 6. Auflage, § 116 Rn. 10 m.w.N.). So verhält es sich hier.
b.
Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt der Strafvollstreckungskammer, dass als Grundlage für die Erhebung der abgebuchten Beträge im Wesentlichen § 52 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 5 JVollzGB V in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift können die Untergebrachten an den Kosten für sonstige Leistungen - also solche außerhalb von Unterbringung und Verpflegung (vgl. § 52 Abs. 1 JVollzGB V) - durch Erhebung von Kostenbeiträgen in angemessener Höhe beteiligt werden. Dies gilt insbesondere für Stromkosten, die durch die Nutzung der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände entstehen. Darüber hinaus bestimmt § 9 Abs. 2 JVollzGB I, dass die Gefangenen und Untergebrachten an den Betriebskosten der in ihrem Besitz befindlichen Geräte beteiligt werden können.
Der Senat teilt auch die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer, wonach die genannten Vorschriften im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gewährung eines kostenfreien Grundbedarfs eines jeden Gefangenen - für Untergebrachte gilt nichts anderes - auszulegen sind (sog. sozio-kulturelles Existenzminimum). So bestand auch bereits vor Inkrafttreten der Föderalismusreform am 1.9.2006 in der obergerichtlichen Rechtsprechung dahingehend Einigkeit, dass eine unentgeltliche Zurverfügungstellung insoweit verlangt werden kann, als die jeweilige Leistung zur sachgerechten Durchführung des Strafvollzuges, insbesondere zur Erreichung der Vollzugsziele, erforderlich ist oder ihre kostenfreie Gewährung einem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entspricht (vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 2006, 177 ff. und 179 ff.; OLG Jena StV 2006, 593, wohl auch OLG Celle StraFo 2004, 289).
Für alle darüber hinausgehenden Leistungen stand deren kostenfreie Erbringung oder die Erhebung entsprechender Kosten im pflichtgemäßen Ermessen der Anstalt (OLG Koblenz ZfStrVo 2006, 177 ff.). Dies entspricht auch nach Inkrafttreten des JVollzGB der Rechtslage in Baden-Württemberg, da sowohl nach § 9 Abs. 2 JVollzGB I als auch nach § 52 Abs. 2 JVollzGB V die Gefangenen bzw. Untergebrachten an den dort bezeichneten Kostenarten beteiligt werden "können".
c.
Bereits aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften ergibt sich indes, dass, wovon auch die Strafvollstreckungskammer ausgeht, mit der Erhebung einer Stromkostenpauschale nur eine Kostenbeteiligung der Untergebrachten an den Stromkosten, nicht hingegen eine vollständige Kostenübernahme - oder gar, was der Antragsteller befürchtet, eine noch darüber hinaus gehende Inanspruchnahme der Untergebrachte...