Leitsatz (amtlich)
1. Ein Versicherungsvertreter (§ 92 Abs. 1 HGB), der nur mit Genehmigung der Versicherung für ein anderes Unternehmen tätig werden darf, ist ein Einfirmenvertreter i.S.v. § 92a Abs. 1 HGB, solange ihm eine solche Genehmigung nicht erteilt worden ist. Das gilt auch dann, wenn er einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für bestimmte Tätigkeiten hat.
2. Bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes eines Handelsvertreters gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG sind Vergütungen, die der Handelsvertreter zwar erhalten hat, die er aber wieder zurückzahlen muss, nicht zu berücksichtigen.
3. Verlangt die Versicherung mit ihrer Klage vom Versicherungsvertreter die Rückzahlung bestimmter Teile der Vergütung (hier: sog. "Aufbau- und Stabilisierungszuschüsse"), sind diese Vergütungsbestandteile im Rahmen von § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Versicherungsvertreter die Grundlagen der Rückzahlungspflicht bestreitet. Bei der Prüfung des Rechtsweges ist insoweit allein der Sachvortrag der Klägerin maßgeblich.
Verfahrensgang
LG Mannheim (Beschluss vom 02.03.2006; Aktenzeichen 9 O 401/05) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des LG Mannheim vom 2.3.2006 - 9 O 401/05 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist eine Versicherungsgesellschaft. Der Beklagte war ab dem 1.4.2004 für die Klägerin als Handelsvertreter tätig. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten wurden in einem schriftlichen "Vertretungsvertrag" vom 26.2.2004 geregelt. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K1/1-5 verwiesen.
Der Beklagte sollte in seine Tätigkeit von der Klägerin eingearbeitet werden. Um dem Beklagten eine wirtschaftliche Existenz auch in der Anfangszeit zu ermöglichen, in der er noch keine ausreichenden Provisionseinkünfte erzielen konnte, gewährte die Klägerin dem Beklagten "Aufbau- und Stabilisierungszuschüsse", die sich zunächst (April 2004) auf 2.500 EUR im Monat beliefen und zuletzt (Oktober 2004) auf 1.650 EUR. Die Gewährung dieser Zuschüsse wurde schriftlich vereinbart, wobei sich der Beklagte "zur Rückzahlung des in den letzten sechs Monaten gezahlten Aufbau- und Stabilisierungszuschusses" verpflichtete, "falls das Vertretungsverhältnis innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Vertretungsvertrages durch eine vom Vertreter veranlasste Kündigung endet."
Mit Schreiben vom 26.10.2004 (Anlage K6) erklärte der Beklagte, er kündige seinen Handelsvertreter-Vertrag mit der Klägerin zum nächstmöglichen Termin.
Mit ihrer Klage zum LG Mannheim hat die Klägerin von dem Beklagten die Rückzahlung der an diesen für die Zeit von Mai bis Oktober 2004 geleisteten "Aufbau- und Stabilisierungszuschüsse" verlangt. Da der Beklagte das Vertragsverhältnis gekündigt habe, sei er nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zur Rückzahlung verpflichtet. Für den entsprechenden Zeitraum seien Zuschüsse i.H.v. insgesamt 12.150 EUR zurückzuzahlen. Nach Verrechnung mit Provisionen, die dem Beklagten noch zustünden, ergebe sich die Klageforderung i.H.v. 11.228,70 EUR. Der Beklagte ist der Klageforderung entgegengetreten. Er hat u.a. darauf hingewiesen, die Klägerin habe die Vertragskündigung des Beklagten vom 26.10.2004 arglistig herbeigeführt, da ein Mitarbeiter der Klägerin vorher ausdrücklich zugesichert habe, dem Beklagten entstünden durch die Kündigung keine finanziellen Nachteile.
Mit Beschluss vom 2.3.2006 hat das LG Mannheim den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit gleichzeitig an das ArbG Mannheim verwiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, der Beklagte gehöre zu dem in § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG genannten Personenkreis.
Gegen diese Entscheidung des LG richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Die Klägerin meint, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG seien nicht gegeben. Denn der Beklagte sei kein sog. Einfirmenvertreter i.S.v. § 92a HGB. Außerdem hätten die Bezüge des Beklagten in dem maßgeblichen Zeitraum die in § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG genannte Grenze von 1.000 EUR im Monat überschritten.
Der Beklagte tritt der sofortigen Beschwerde entgegen. Er verteidigt den Beschluss des LG Mannheim. Das ArbG Mannheim - an das die Akten zwischenzeitlich gelangt waren- vertritt die Auffassung, die Voraussetzung des § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ArbGG seien ersichtlich nicht gegeben.
II. Die gem. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. §§ 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
1. Zu Recht hat das LG Mannheim den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt. Zuständig ist das ArbG Mannheim. Die Zuständigkeit des ArbG ergibt sich aus § 2 Ziff. 3a ArbGG i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG.
Der Beklagte gehört zu denjenigen Handelsvertretern, auf die das ArbGgesetz Anwendung findet. Zum einen gehört der Beklagte zu d...