Entscheidungsstichwort (Thema)
Besorgnis der Befangenheit bei Eheleuten
Leitsatz (amtlich)
Sind anklagende Staatsanwältin und ein Senatsmitglied des mit einer sofortigen Beschwerde des Verurteilten im Vollsteckungsverfahren befassten Strafsenats Eheleute, begründet dies grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Normenkette
StPO § 24
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Entscheidung vom 12.04.2016; Aktenzeichen 152 StVK 212/15 BR) |
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ablehnung des beisitzenden Richters Richter am Landgericht Dr. X wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts K. - Auswärtige Strafkammer P. - vom 05.10.2012 - 16 KLs 98 Js 2492/12 - wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; ferner wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Für das Verfahren zuständige Dezernentin bei der Staatsanwaltschaft K. - Zweigstelle P. - war die Ehefrau des im 2. Strafsenat beisitzenden Richters, Staatsanwältin X. Sie hatte am 04.06.2012 Anklage erhoben, mit der auch eine Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angestrebt wurde. Die Sitzungsvertretung in der Hauptverhandlung nahm eine andere Staatsanwältin wahr.
Durch Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Strafvollstreckungskammer - vom 12.04.2016 wurde die Vollziehung der Unterbringung angeordnet (§ 67c StGB). Gegen diese Entscheidung legte der Verurteilte in zulässiger Weise sofortige Beschwerde ein. Im 2. Strafsenat ist in der Spruchgruppe 1 unter anderem Richter am Landgericht Dr. X zur Mitwirkung berufen (Berichterstatter). Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 10.05.2016 wurde der Beschwerdeführer auf die dargelegte persönliche Konstellation hingewiesen.
Der Beschwerdeführer lehnte unter dem 13.05.2016 den beisitzenden Richter, Richter am Landgericht Dr. X, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Nach Ansicht des Verteidigers sei es dem Mandanten nicht zu vermitteln, wenn der Ehemann der Staatsanwältin, welche in der Anklageschrift die Sicherungsverwahrung beantragt habe, anschließend über die Anordnung ihrer Vollstreckung entscheide. Es bestehe die Besorgnis, dass er der Entscheidung, die auf einen Antrag seiner Ehefrau zurückgehe, unkritischer gegenüberstehe als dies ansonsten der Fall sei.
Der abgelehnte Richter hat in der dienstlichen Stellungnahme vom 17.05.2016 die persönlichen Verhältnisse bestätigt und erklärt, sich in seiner Unvoreingenommenheit nicht beeinträchtigt zu sehen. Der Verteidiger äußerte sich hierzu nicht.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat von einer Stellungnahme abgesehen.
II.
Das nach §§ 24 Abs. 3, 25, 26 StPO zulässig gestellte Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Ein Richter kann abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Ein solches Misstrauen ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung einnehme, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit beeinflussen kann. Dabei sind maßgebend der Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten bzw. - hier - Beschwerdeführers und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann. Der Ablehnende muss daher Gründe für sein Ablehnungsbegehren vorbringen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 24 Rn. 8 mwN aus der Rspr.).
Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen liegen die Voraussetzungen einer begründeten Ablehnung nicht vor. Dabei ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass §§ 22, 23 StPO Ausschlussgründe aufgrund dienstlicher oder persönlicher Beziehungen erschöpfend regeln. Sie sind eng auszulegen und dürfen nicht dadurch erweitert werden, dass für bestimmte Fälle § 24 StPO allgemein "zur Lückenfüllung" herangezogen wird (Meyer/Goßner, aaO, § 22 Rn. 3). Danach kann die eheliche oder verwandtschaftliche Beziehung eines Richters zu einer mit dem Verfahren befassten Staatsanwältin nicht allgemein zu dessen erfolgreicher Ablehnung führen. So begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn die Tochter eines für das Revisionsverfahren zuständigen Richters Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft gewesen (BGH, Beschluss vom 26.05.2011 - 5 StR 165/11-, [...]) oder der Bruder eines Senatsvorsitzenden im Ausgangsverfahren als Nebenklägervertreter tätig geworden war (BGH, Beschluss vom 14.05.1998 - 1 StR 171/98 - [zitiert bei vorgenanntem Beschluss]). Dies soll sogar bei anklagendem Staatsanwalt und urteilender Richterin gelten (AG Potsdam, Beschluss vom 14.07.2009 - 84 Ds 481 Js 51074/07 [zitiert SK-StPO/Weßlau, 4. Aufl. 2014, § 24 Rn. 20]; aA AG Kehl, Beschluss vom 15.04.2014 - 5 OWi 304 Js 2546/14 ...