Entscheidungsstichwort (Thema)
Pfändungs- und Überweisungsbeschluß
Verfahrensgang
LG Offenburg (Beschluss vom 01.12.1998; Aktenzeichen 4 T 129/98) |
AG Kehl (Beschluss vom 03.12.1997; Aktenzeichen 1 M 3729/97) |
Tenor
1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners werden der Beschluß des Amtsgerichts Kehl vom 3. Dez. 1997 – 1 M 3729/97 – und der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 1. Dez. 1998 – 4 T 129/98 – geändert:
- Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Kehl vom 3. Dez. 1997 – 1 M 3729/97 – wird dahin abgeändert, daß dem Schuldner monatlich 1.950,00 DM zu verbleiben haben.
- Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil des Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850 c ZPO gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Der Drittschuldner hat bei dieser vergleichsweisen Berechnung des pfändbaren Betrags von lediglich einer Unterhaltspflicht des Schuldners auszugehen.
2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Gläubigerin 15/26 und der Schuldner 11/26.
3. Der Beschwerdewert beträgt 20.000,00 DM.
Tatbestand
I.
Die Gläubigerin und der Schuldner – beide sind türkische Staatsbürger – waren jeweils in zweiter Ehe seit 1973 miteinander verheiratet. Ihre Ehe, aus der keine Kinder hervorgegangen sind, wurde am 6. Sept. 1994 durch ein türkisches Gericht geschieden. Der Schuldner ist seit 25. Jan. 1995 in dritter Ehe verheiratet. Seine jetzige Ehefrau besitzt die französische und die türkische Staatsangehörigkeit.
Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Kehl vom 3. Dez. 1997 (AS 3/4) wegen eines Unterhaltsrückstands für die Zeit vom 1. Jan. 1995 bis zum 31. Dez. 1997 in Höhe von 7.229,32 DM und wegen laufenden Unterhalts ab 1. Jan. 1998 in Höhe von monatlich 912,00 DM. Im genannten Beschluß hatte das Amtsgericht den Pfändungsfreibetrag auf monatlich 1.200,00 DM festgesetzt. Dagegen wandte sich der Schuldner mit der Erinnerung (§ 766 ZPO) vom 21. Jan. 1998 (AS 11/13), mit der er Berücksichtigung folgender monatlicher Aufwendungen bzw. auf den Monat umgerechneter Jahresaufwendungen begehrt:
in Frankreich zu entrichtende Steuern |
450,00 DM |
Unterhalt für die erste Ehefrau in der Türkei |
333,33 DM |
Miete und Nebenkosten |
803,85 DM |
Zahlungen aus Darlehensverbindlichkeiten |
2.000,00 DM |
Unterhalt für die jetzige – dritte – Ehefrau in nicht bezifferter Höhe Mehrbedarf für Erwerbstätigkeit |
270,00 DM |
Der Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 4. März 1998 (AS 93/95) teilweise abgeholfen und den Pfändungsfreibetrag auf monatlich 2.170,00 DM festgesetzt, wobei sich dieser wie folgt zusammensetzt: 540,00 DM notwendiger Selbstbehalt; 270,00 DM Mehrbedarf wegen Erwerbstätigkeit; 803,85 DM Miete; 100,00 DM Heizkosten und 450,00 DM Steuerzahlungen in Frankreich. Vom Schuldner geltend gemachte Unterhaltspflichten gegenüber seiner ersten Ehefrau hat das Amtsgericht mit der Begründung nicht berücksichtigt, sie seien nicht überzeugend nachgewiesen. Bezüglich der derzeitigen Ehefrau des Schuldners hat das Amtsgericht in Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 RPflG nicht abgeholfen.
Hiergegen hat die Gläubigerin Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es sei keinerlei Mehrbedarf des Schuldners zu berücksichtigen.
Nachdem der Amtsrichter den Erinnerungen mit Beschluß vom 26. Mai 1998 (AS 133) nicht abgeholfen hatte, hat das Landgericht durch Beschluß vom 1. Dez. 1998 (AS 163/173) den Beschluß des Amtsgerichts Kehl vom 4. März 1998 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel dahin abgeändert, daß der Pfändungsfreibetrag des Schuldners 1.770,00 DM beträgt, nämlich
notwendiger Selbstbehalt |
540,00 DM |
Mehrbedarf wegen Erwerbstätigkeit |
270,00 DM |
Miete |
660,00 DM |
Heizungskosten |
100,00 DM |
Steuerzahlungen in Frankreich |
200,00 DM |
Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners, mit der er die Festsetzung eines höheren Pfändungsfreibetrags erstrebt, ohne diesen zu beziffern (AS 195/201).
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel des Schuldners ist statthaft (§§ 793 Abs. 2, 568 Abs. 2 ZPO) und auch sonst zulässig. Es führt zu einem Teilerfolg.
1. Bei der Ermittlung des Pfändungsfreibetrages ist zu berücksichtigen, daß gemäß § 850 d Abs. 1 S. 2 ZPO dem Schuldner so viel zu belassen ist, wie er für seinen notwendigen Unterhalt (a) und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den der Gläubigerin vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der der Gläubigerin gleichstehenden Berechtigten (b) bedarf.
a) Der notwendige Unterhalt des Schuldners beläuft sich auf 2.250,00 DM:
aa) Hinsichtlich des notwendigen Selbstbehalts (Eigenbedarfs) des Schuldners ist von in der angefochtenen Entscheidung angesetzten 540,00 DM auszugehen. Es erscheint zwar als zweifelhaft, ob es in Fällen der hier vorliegenden Art – der Schuldner lebt im Ausland – richtig is...