Leitsatz (amtlich)

Wird gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt, so kann anderen Beteiligten mangels einer Gegnerstellung Prozesskostenhilfe nur für eine verfahrensbegleitende Rechtswahrnehmung gewährt werden, die einen eigenen Antrag ankündigt oder erkennen lässt, welches Ziel mit der Rechtsverteidigung verfolgt werden soll.

 

Tenor

Die Anträge der Parteien auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

 

Gründe

1. Der Antrag der Antragstellerin war zurückzuweisen, da die Antragstellerin bis zur Entscheidung des Senats nicht dargelegt hat, welches Ziel sie mit ihrer Beteiligung am Beschwerdeverfahren anstrebte. Wird gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt, so kann mangels einer Gegnerstellung Prozesskostenhilfe nur für eine verfahrensbegleitende Rechtswahrnehmung gewährt werden, die einen eigenen Antrag ankündigt oder erkennen lässt, welches Ziel die Partei mit ihrer Rechtsverteidigung verfolgt (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 119 Rz. 57; unter Hinweis auf OLG Zweibrücken v. 14.12.1998 - 5 UF 190/98, FamRZ 1999, 1092). Dies hat die Antragstellerin bis zur Entscheidung des Senats nicht dargelegt.

2. Der Antragsgegner hat keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt oder auf eine in erster Instanz vorgelegte Erklärung Bezug genommen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1163580

FamRZ 2004, 1500

OLGR-KS 2004, 329

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