Leitsatz (amtlich)
Hat der Pflichtverteidiger eines freigsprochenen Angeklagten gemäß §§ 52 Abs. 1 und 2, 14 RVG die Festsetzung der Gebühren eines Wahlverteidigers gegen die Staatskasse beantragt und ist diesem Antrag entsprochen worden, ist ein danach gestellter Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG unzulässig.
Tenor
1.
Die Sache wird gemäß §§ 51 Abs. 2 Satz 4, 42 Abs. 3 Satz 2 RVG auf den Senat übertragen.
2.
Der Antrag des gerichtlich bestellten Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. X.in D., auf Bewilligung einer Pauschgebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der dem Beschuldigten durch Verfügung des Strafkammervorsitzenden vom 07.04.2010 beigeordnete Antragsteller, dem Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 5395.- Euro zustehen, begehrt für seine Tätigkeit in erster Instanz wegen der rechtlichen Schwierigkeit und wegen des Umfangs des Verfahrens eine die gesetzlichen Gebühren um 8.000.- Euro übersteigende Pauschvergütung.
Der Antrag ist unzulässig.
Mit dem nach Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Freiburg vom 18.05.2011 wurde der Angeklagte vom Vorwurf des Betruges nach 16 Hauptverhandlungstagen, an denen der Antragsteller mit Ausnahme eines Tages neben einem anderen zuvor bestellten Pflichtverteidiger teilgenommen hatte, freigesprochen. Nach Bewilligung mehrerer Vorschusszahlungen wurden zuletzt am 06.06.2011 die Pflichtverteidiger-gebühren und Auslagen des Verteidigers festgesetzt. Mit Antrag vom 15.03.2012 begehrte der Antragsteller darüber hinaus die Festsetzung und Auszahlung der Differenz zwischen den Mittelgebühren eines Wahlanwalts und den ihm bereits ausbezahlten gesetzlichen Gebühren. Diesem Antrag wurde mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.03.2012 in vollem Umfang entsprochen und Differenz-Gebühren in Höhe 1.105,75 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 1.315,84 Euro, festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 05.04.2012 beantragte der Verteidiger schließlich die Festsetzung einer die gesetzlichen Gebühren um 8.000.- Euro übersteigenden Pauschgebühr. Der Vertreter der Staatskasse ist diesem Antrag, dem nicht zu entnehmen ist, ob er die Bestimmung des § 42 oder diejenige des § 51 RVG zur Grundlage hat, entgegengetreten.
II.
Bei der hier gegebenen Sachlage ist für die Zuerkennung einer Pauschgebühr kein Raum.
Der Pflichtverteidiger eines freigesprochenen Angeklagten kann, wenn ihm die Pflichtverteidigergebühren als eine unzureichende Vergütung erscheinen, unter den folgenden Möglichkeiten wählen, eine höhere Vergütung gegenüber der Staatskasse geltend zu machen:
1. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 RVG kann er die Gebühren eines Wahlverteidigers im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen. Wie ein Wahlverteidiger kann er gemäß § 14 RVG aus dem gesetzlich bestimmten Gebührenrahmen nach billigem Ermessen unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der in dieser Vorschrift aufgeführten Bemessungskriterien, die insgesamt angemessene Gebühr, gegebenenfalls auch die Höchstgebühren eines Wahlverteidigers, bestimmen und gegen die Staatskasse festsetzen lassen.
2. Erscheinen die Rahmengebühren als unzumutbar, kann der Pflichtverteidiger ebenso wie ein Wahlverteidiger anstelle ihrer Festsetzung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 RVG einen Pauschgebührenantrag gemäß § 42 Abs. 1 RVG stellen, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 und 2 RVG vorliegen.
3. Der Pflichtverteidiger kann aber auch einen Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG stellen, der im Gegensatz zu § 42 RVG keine Obergrenze enthält. Er kann diesen Antrag auch nach der Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren stellen, doch ist diese nicht Voraussetzung für den Antrag.
Mit dieser dreifachen Wahlmöglichkeit ist der Pflichtverteidiger eines freigesprochenen Angeklagten - lässt man die Möglichkeit einer Honorarvereinbarung außer Betracht - besser gestellt als ein Wahlverteidiger. Hat er indessen seine Wahl getroffen und auf einem der aufgezeigten Wege eine gerichtliche Entscheidung erlangt, sind die anderen Möglichkeiten ausgeschlossen. Es liegt auf der Hand, dass einem Verteidiger, dem eine Pauschgebühr gemäß § 51 RVG bewilligt worden ist, nicht auch noch eine Pauschgebühr gemäß § 42 RVG zugesprochen werden kann. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall. Ferner ist ein Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr gemäß § 42 RVG unzulässig, wenn über einen Antrag auf Festsetzung der Wahlverteidigergebühren abschließend entschieden ist (Thüringer OLG Rpfleger 2008, 98 und 2011, 177f.; OLG Celle StraFo 2008, 398; OLG Bamberg DAR 2011, 237). Schließlich besteht nach Ansicht des Senats keine Möglichkeit der Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG, wenn dem Antrag die Bestimmung und antragsgemäße Festsetzung der Wahlverteidigergebühren gemäß §§ 52, 14 RVG vorangegangen ist. Denn wenn der Verteidiger gemäß § 14 RVG nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, zu denen auch die für die Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG maßgeblichen Kriterien, Umfa...