Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Leitsatz (amtlich)
§ 212 I BGB ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn im Strafurteil ein Adhäsionsantrag nicht entschieden wird, weil sich der Antrag zur Erledigung im Strafverfahren nicht eigne.
Normenkette
BGB § 212 Abs. 1, § 404 Abs. 2; StPO § 405 S. 2
Beteiligte
Rechtsanwälte B. & Partner |
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 2 O 92/99) |
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, sein auf unerlaubte Handlung (§§ 823, 847 BGB) gestützter Anspruch sei gemäß § 852 Abs. 1 BGB verjährt, da die von ihm im Strafverfahren gegen die Antragsgegner (Amtsgericht Villingen-Schwenningen 10 Ds 33/95) am 28.02.1996 gestellten Anträge im Adhäsionsverfahren nicht zu einer Verjährungsunterbrechung geführt hätten, nachdem das Strafgericht von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen habe und nicht binnen der Sechsmonatsfrist des § 212 Abs. 2 BGB Klage in der Sache erhoben worden sei. In dieser Beurteilung vermag der Senat dem Landgericht nicht zu folgen.
Nach § 404 Abs. 2 StPO hat die Antragstellung im Adhäsionsverfahren die selben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. Das aber heißt u. a., daß die Antragstellung entsprechend § 209 Abs. 1 BGB zur Unterbrechung einer laufenden Verjährung führt, hier also der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB. Nach § 405 Satz 2 StPO sieht das Gericht von der Entscheidung über einen Adhäsionsantrag auch dann ab, wenn sich der Antrag zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet, insbesondere wenn seine Prüfung das Verfahren verzögern würde oder wenn der Antrag unzulässig ist. Im Strafurteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 29.02.1996 wurde eine Entscheidung über die Adhäsionsanträge mit der Begründung abgesehen, daß sich die Anträge zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignen würden. Die das Adhäsionsverfahren regelnden Vorschriften der §§ 403 ff. StPO enthalten nun aber keine Bestimmung darüber, welche Wirkung das Absehen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag auf die nach § 404 Abs. 2 StPO eingetretene Verjährungsunterbrechung hat. Nach § 212 Abs. 1 BGB, welchen das Landgericht herangezogen hat, gilt die Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung als nicht erfolgt, wenn die Klage zurückgenommen oder durch ein nicht in der Sache selbst entscheidendes Urteil rechtskräftig abgewiesen wird. Eine entsprechende Heranziehung dieser Vorschrift käme vorliegend nur in Betracht, wenn man das Absehen von einer Entscheidung über einen Adhäsionsantrag einem klageabweisenden Prozeßurteil gleich setzen könnte. Das aber wäre allenfalls für den Fall anzunehmen, daß der Antrag im Adhäsionsverfahren als unzulässig zurückgewiesen wird. Im Streitfall ist indessen lediglich aus Zweckmäßigkeitserwägungen von einer Entscheidung über den Antrag in der Sache abgesehen worden.
Eine Anwendbarkeit des § 212 BGB im Falle des Absehens einer Entscheidung über eden Adhäsionsantrag wird denn auch in der Literatur, soweit ersichtlich, nur von Peters in Staudinger, 13. Bearb., § 220 Rdn. 2 a. E. vertreten, allerdings ohne jegliche Begründung. Demgegenüber hat das Hanseatische OLG Hamburg (MDR 1988, 1054) mangels Rechtsähnlichkeit eines Prozeßurteils im Zivilprozeß mit der Ablehnung einer Entscheidung über einen Adhäsionsantrag eine Anwendbarkeit des § 212 BGB abgelehnt. Diese Entscheidung hat bei Niedenführ in Soergel, 13. Aufl., § 212 BGB Rdn. 6, Zustimmung gefunden. In den einschlägigen Kommentaren zur StPO wie auch zum BGB finden sich im übrigen keine Stellungnahmen zu der hier in Rede stehenden Frage, ebenso wenig – soweit ersichtlich – in der veröffentlichten Rechtsprechung. Der Senat hält mit dem OLG Hamburg sowie Niedenführ die Vorschrift des § 212 BGB jedenfalls dann nicht für entsprechend anwendbar, wenn über den Adhäsionsantrag allein aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht entschieden worden ist, zumal in diesem Falle dem Antragsteller bzw. Gläubiger ein fehlerhaftes Vorgehen, wie bei einem unzulässigen Adhäsionsantrag oder aber einer unzulässigen Klage, nicht anzulasten ist.
Mit der nicht anfechtbaren (§ 406 a Abs. 1 StPO) Entscheidung über die Adhäsionsanträge im Strafurteil vom 29.02.1996 hat sich das Verfahren aber im Sinne des § 211 Abs. 1 BGB anderweitig erledigt mit der Folge, daß die Unterbrechungswirkung mit dem Strafurteil endete und die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB nach § 217 BGB von neuem zu laufen begann. Im Zeitpunkt der Einreichung des Prozeßkostenhilfegesuchs (31.12.1998) war die Verjährungsfrist mithin noch nicht abgelaufen und ist seitdem gemäß § 203 BGB bis zur endgültigen Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch gehemmt (Palandt/Heinrichs, 59. Aufl., § 203 BGB Rdn. 9).
Da den beabsichtigten Klagen im übrigen nach dem bisherigen Sach- und Streitstand eine Erfolgsaussicht nicht ab...