Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - F. vom 29. Dezember 2004 aufgehoben.
Dem Untergebrachten wird Rechtsanwalt Endriß aus Freiburg als Pflichtverteidiger für das Vollstreckungsverfahren beigeordnet.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht F. zurückgegeben.
Gründe
Mit Urteil des Amtsgerichts F. vom 1.10.2003 wurde der Untergebrachten wegen Diebstahls in 101 Fällen und versuchten Diebstahls in 31 Fällen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts F. vom 31.10.2002 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem wurde die Unterbringung einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen den sich seit dem 25.8.2003 zunächst in Untersuchungshaft und nach am 1.10.2003 eingetretener Rechtskraft des Urteils in Straf- bzw. Organisationshaft befindenden Untergebrachten wird seit dem 18.12.2002 die Maßregel im Zentrum für Psychiatrie E. vollstreckt. Nachdem die Strafvollstreckungskammer zuletzt mit Beschluss vom 08.12.2004 die Fortdauer der Maßregel angeordnet hatte, erklärte sie mit dem angefochtenen Beschluss vom 29.12.2005 die Maßregel für beendet.
Das zulässige Rechtsmittel des Untergebrachten hat vorläufigen Erfolg.
Das Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer leidet an einem von Amts wegen zu beachtenden Mangel, weil in dem zum Abbruch der Maßregel führenden Verfahren ein Verteidiger hätte mitwirken müssen.
Auch im Vollstreckungsverfahren ist dem Untergebrachten ein Verteidiger beizuordnen, wenn dies wegen Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage und/oder wegen der Unfähigkeit des Untergebrachten, sich selbst zu verteidigen, geboten erscheint (vgl. § 140 Abs. 2 StPO; BVerfG NJW 1986, 767, 771; OLG Karlsruhe StV 1997, 314 f.; OLG Hamm StV 2000, 20). Jedenfalls erstgenannte Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
Der Abbruch der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen mangelnder Erfolgsaussicht ist insbesondere für den Untergebrachten, der die Weiterführung der Therapie begehrt, von weit reichender Bedeutung, weil er die von ihm erstrebte Suchtbehandlung beendet, die ihm von Ärzten und Gerichten bescheinigte Aussichtlosigkeit der Therapie seine Vorstellung von der Sinnlosigkeit seiner Bemühungen, von der Sucht loszukommen, verstärkt (OLG Zweibrücken NStZ-RR 2003, 157 f.; vgl. auch OLG Celle StV 1982, 262 f.) und regelmäßig die Möglichkeiten späterer Rehabilitationsmaßnahmen in einer stationären Drogeneinrichtung beschneidet. Andererseits sind die Gerichte mit Rücksicht auf das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG von Verfassungs wegen verpflichtet, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu beenden, wenn eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung im Maßregelvollzug nicht (mehr) besteht (BVerfGE 91, 1, 31; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 299 f.; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2003, 157 f.). Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in dem nach Anrechnung der Maßregelvollstreckung demnächst 2/3 der verhängten Freiheitsstrafe verbüßt sein werden (vgl. § 67 Abs. 4 S. 1 StGB), so dass die weiterhin in der Maßregel verbrachte Zeit im Falle eines späteren Abbruchs die Dauer des Freiheitsentzuges insgesamt verlängern kann. Im Hinblick auf diese Bedeutung der Beendigung der Maßregel kann die Entscheidung nur auf einer ausreichenden tatsächlichen Erkenntnisgrundlage, die den Gesamtverlauf der Therapiebemühungen berücksichtigt und die Stellungnahmen der Einrichtung umfassend und kritisch würdigt, ergehen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 299 f.; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2003, 157 f.) . Entsprechend kann der Untergebrachte in tatsächlicher Hinsicht bei der Anhörung zur Frage des Abbruchs der Maßregel nur dann sachgerechte Anträge stellen und die aus seiner Sicht notwendigen Gesichtspunkte zum Ausdruck bringen (vgl. OLG Karlsruhe StV 1997, 314 f. m.w.Nachw.), wenn er die psychiatrischen Ausführungen in den Stellungnahmen des Zentrums für Psychiatrie E. einschließlich des von diesen in Bezug genommenen Gutachtens des in der Hauptverhandlung tätigen Sachverständigen erfassen kann. Damit dürfte der Untergebrachte aber jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die angenommene Therapieunfähigkeit durch die vom Gutachter diagnostizierte schizoide Persönlichkeitsstruktur zumindest mitbedingt sein könnte, überfordert sein. Hinzu kommt hier der nicht alltägliche Verlauf des Vollstreckungsverfahrens, in dem mit Beschluss vom 8.12.2004 zunächst auf der Grundlage einer bereits am 27.10.2004 abgegebenen Stellungnahme des Zentrums für Psychiatrie E. und einer von der Strafvollstreckungskammer eingeholten ergänzenden und mit dem Untergebrachten möglicherweise nicht erörterten telefonischen Auskunft die Fortdauer der Unterbringung angeordnet worden war, dann aber nach einem möglichen Suchtmittelrückfall nur drei Wochen später der Abbruch der Maßregel erfolgte. Auch im Hinblick auf die oben dargelegten ...