Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine gerichtliche Regelung des Umgangsrechts, wenn nur ein begleiteter Umgang in Betracht kommt und der umgangsberechtigte Elternteil erklärt, diesen nicht wahrnehmen zu wollen
Leitsatz (amtlich)
Der Antrag eines Elternteils auf Regelung des Umgangs mit seinem Kind ist ohne Regelung des Umgangs abzulehnen, wenn nur ein begleiteter Umgang in Frage kommt und der Elternteil erklärt, solchen nicht wahrnehmen zu werden (im Anschluss an BGH FamRZ 1994, 158 und BGH FamRZ 2005, 1471).
Normenkette
BGB § 1684
Verfahrensgang
AG Heidelberg (Beschluss vom 30.12.2005; Aktenzeichen 35 F 184/04) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss des AG - FamG - Heidelberg vom 30.12.2005 (AZ.: 35 F 184/04) wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Gegenstandswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Der Antragsteller(Beteiligter Ziff. 1) ist der Vater, die Antragsgegnerin (Beteiligte Ziff. 2) die Mutter der am ...2003 geborenen Tochter D. Alle Beteiligten sind griechische Staatsangehörige. Beide Eltern haben aufgrund einer Sorgerechtserklärung gemeinsam das Sorgerecht für die Tochter. Sie haben von November 2001bis Mai 2004 in einer eheähnlichen Gemeinschaft in L. gelebt. Nach Streitigkeiten zog die Mutter zusammen mit dem Kind aus der gemeinsamen Wohnung aus. Sie lebt seither mit dem Kind in E. Sie beabsichtigt, im Sommer 2006 zusammen mit dem Kind nach Griechenland in den Ort umziehen, in dem ihre Großmutter lebt.
Seit Mai 2004 hat der Vater seine Tochter so gut wie nicht gesehen. Zur Gestaltung des Umgangs des Vaters mit seiner Tochter wurde der Kinderschutzbund in H. zunächst von den Parteien unmittelbar, später auch auf Vorschlag des Gerichts eingeschaltet. Nach vorbereitenden Gesprächen mit beiden Eltern fand schließlich ein Umgang des Vaters mit seiner Tochter in den Räumen des Kinderschutzbundes am 27.10., am 16.11., am 30.11. und am 19.12.2005 statt. Der Kontakt am 16.11.2005 verlief ohne Beeinträchtigungen. An den anderen Terminen kam es zu Missverständnissen bzw. Störungen, deren Ursachen im Einzelnen streitig sind. Der Besuch am 19.12.2005 wurde durch der Mitarbeiterinnen des Kinderschutzbundes nach ca. 20 Minuten abgebrochen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Berichte des Kinderschutzbundes vom 21.5., 12.10. und vom 19.12.2005 Bezug genommen.
Der Vater hat beim AG beantragt, dem Antragsteller wird der persönliche Umgang ohne Anwesenheit der Antragsgegnerin mit dem gemeinsamen Kind D., geb. am ... 2003 an jedem Samstag von vormittags 10 Uhr bis Sonntags 17 Uhr gewährt.
Er möchte nicht weiter von der Mutter hingehalten werden. Er verweist auf sein Elternrecht und darauf, das er die Tochter in den letzten 2 Jahren insgesamt noch nicht einmal 2 Stunden gesehen habe. Mit einem begleiteten Umgang ist er nicht mehr einverstanden. Er schlägt vor, dass die Übergabe der Tochter von der Mutter an seine Mutter oder seine Schwester erfolgen könne, damit es nicht zu einer persönlichen Begegnung zwischen ihm und der Mutter komme.
Die Mutter hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass sie kein Vertrauen mehr zum und Angst vor dem Vater habe. Er habe sie vor ihrem Auszug tätlich angegriffen und verletzt. Er habe sie bedroht und ihr nachgestellt. Einen unbegleiteten Umgang könne sie sich überhaupt nicht vorstellen, eine Einschaltung der Mutter bzw. Schwester des Vaters halte sie nicht für hilfreich. Sie möchte mit dem Vater auf keinen Fall mehr zusammentreffen.
Das AG hat nach Anhörung des Jugendamtes (...) und der Eltern (...) den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, im vorliegenden Fall lasse das Wohl des Kindes einen unbegleiteten Umgang nicht zu. In Betracht komme derzeit nur ein begleiteter Umgang, den der Vater allerdings ablehne. Die Zusammenkünfte und Kontakte in den Räumen des Kinderschutzbundes seit Oktober 2005 hätten gezeigt, dass ein ungezwungener, das Kind nicht belastender Umgang zwischen Tochter und Vater nur sehr eingeschränkt möglich sei. D. sei noch zu klein, um lange von ihrer Mutter getrennt werden zu können. D. reagiere auch überaus sensibel auf alle Irritationen und vorhandenen Spannungen. Sie könne sich nur dann von ihrer Mutter lösen, wenn diese es innerlich zulassen könne, das heißt wenn sie angstfrei und gelassen sei. Die Mutter müsse erst wieder Vertrauen darin aufbauen, dass sie selbst vom Vater in Ruhe gelassen werde. Dafür bedürfe es Zeit und weiterer Gespräche.
Eine Übergabe des Kindes von der Mutter zur Großmutter oder Tante väterlicherseits, wie es sich der Vater vorstelle, sei nicht denkbar. Die Großmutter väterlicherseits habe sich ebenso wie die Großmutter mütterlicherseits in die Auseinandersetzungen zwischen den Eltern eingemischt, die Mutter lehne sie ab. Die Schwester des Vaters kenne D. kaum, sie habe sie nur ein paar Mal gesehen. Unter diesen ...