Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH. Abstammung. Feststellung der Nichtehelichkeit
Leitsatz (amtlich)
Beantragt der Beklagte eines Abstammungsprozesses Prozeßkostenhilfe mit der Behauptung, er sei nicht der Vater des klägerischen Kindes, und wird wegen ernsthafter Zweifel an seiner Vaterschaft ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches anschließend seine Vaterschaft als „praktisch erwiesen” annimmt, kann ihm gleichwohl Prozeßkostenhilfe nicht mit dem Argument versagt werden, inzwischen sei seine Rechtsverteidigung nicht mehr hinreichend aussichtsreich. War sein Verteidigungsvorbringen zum Zeitpunkt der Einreichung seines vollständigen PKH-Antrages erfolgversprechend, ist ihm auch nach erfolgter Beweisaufnahme noch Prozeßkostenhilfe nach dem damaligen Erkenntnisstand zu bewilligen, wenn er die verzögerte gerichtliche Entscheidung nicht zu vertreten hat, sie vielmehr auf gerichtsinternen Verzögerungen beruht.
Normenkette
ZPO §§ 114, 640e
Verfahrensgang
AG Mannheim (Beschluss vom 13.11.1996; Aktenzeichen 17 C 187/94) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Amtsgerichts Mannheim vom 13. November 1996 – 17 C 187/94 – aufgehoben.
2. Dem Beklagten wird – mit Wirkung ab 22.06.1994 – Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … bewilligt.
3. Der Beklagte hat ab 01.09.1997 monatliche Raten auf die Prozeßkosten in Höhe von DM 30,– zu bezahlen.
Tatbestand
I.
Im vorliegenden Verfahren wurde der Beklagte, ein 28 Jahre alter lediger türkischer Staatsangehöriger, von der Klägerin, vertreten durch das Stadtjugendamt Mannheim, auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung von Regelunterhalt in Anspruch genommen.
Mit Schriftsatz seines Rechtsanwalts vom 12.01.1994 wandte sich der Beklagte gegen die Klage und machte u.a. Mehrverkehr der Kindesmutter geltend. Im Termin zur mündlichen Verhandlung (03.03.1994) räumte der Beklagte Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter vor der gesetzlichen Empfängniszeit (16.05.1992 bis 14.09.1992) ein und möglichen Geschlechtsverkehr zu Beginn der Empfängniszeit. Die Kindesmutter bekundete als Zeugin intimen Kontakt mit dem Beklagten von Februar/März 1992 bis Ende Juni 1992. Für den Empfängniszeitraum bestritt sie Geschlechtsverkehr mit weiteren Männern, räumte jedoch eine zweiwöchige Freundschaft mit einem Mann, dessen Namen sie nicht nennen wollte, ein. Das Gericht hörte auch den Verlobten der Kindesmutter als Zeugen. Dieser erklärte: in Übereinstimmung mit der Kindesmutter, daß er sie seit ca. 6 Jahren kennen würde, nähere Beziehungen jedoch erst seit 18.09.1992 bestünden. Trotzdem habe er die Vaterschaft anerkennen wollen, was an der Zustimmung des Jugendamtes gescheitert sei.
Im Anschluß an die Beweisaufnahme stellte der Vertreter des Beklagten Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe mit der gleichzeitigen Bitte, die notwendigen Unterlagen nachreichen zu dürfen.
Am Ende der Sitzung verkündete das Gericht einen Beweisbeschluß über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Vaterschaft des Beklagten und übersandte am 25.04.1994 die Akte dem Sachverständigen.
Mit am 22.06.1994 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz überreichte der Beklagte die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen. Mit Schriftsatz vom 12.01.1995 mahnte er die Entscheidung über sein PKH-Gesuch an.
Nach Änderung des Geschäftsverteilungsplans des Amtsgerichts Mannheim wurde das vorliegende Verfahren von der Richterabteilung 6 mit Verfügung vom 18.08.1994 bzw. 11.07.1995 an die Richterabteilung 17 abgegeben. Der Abgangsvermerk datierte vom 13.07.1995. Von der Abteilung 17 wurde das Verfahren mit Verfügung vom 31.10.1995 übernommen.
Aufgrund wiederholter Weigerung der Kindesmutter konnte ihr und der Klägerin erst am 22.04.1996 eine Blutprobe entnommen werden. Das hämogenetische Gutachten vom 15.08.1996 kam zu dem Ergebnis, daß die Vaterschaft des Beklagten „praktisch erwiesen” sei. Hierauf verweigerte das Amtsgericht Mannheim mit Beschluß vom 13.11.1996 – mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg seiner Rechtsverteidigung – dem Beklagten Prozeßkostenhilfe. Wegen der zeitlichen Verzögerung der PKH-Entscheidung wurde auf die Abwesenheit der Akten beim Sachverständigen und den Wechsel der Abteilungsrichterin hingewiesen.
In der mündlichen Verhandlung vom 15.11.1996 trat der Beklagte dem klägerischen Antrag nicht mehr entgegen und mit Urteil vom selben Tage (17 C 187/94) folgte das Amtsgericht Mannheim den klägerischen Anträgen in vollem Umfang.
Mit seiner Beschwerde vom 19.11.1996 wendet sich der Beklagte gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe.
Mit Beschluß vom 13.12.1996 hat das Amtsgericht Mannheim der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Beklagten kann Prozeßkostenhilfe nicht versagt werden.
Zwar ist grundsätzlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die rechtliche Prüfung der Erfolgsaussich...