Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anwendung von § 93 ZPO zugunsten des Unterhaltsschuldners bei Anerkenntnis erst nach Bewilligung von PKH
Verfahrensgang
AG Heidelberg (Beschluss vom 17.04.2003; Aktenzeichen 33 F 88/03) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des AG - FamG - Heidelberg vom 17.4.2003 dahin geändert, dass Prozesskostenhilfe für den Abweisungsantrag gegen die Verpflichtung zur Zahlung weiterer 130 Euro (Antrag Ziff. 3 der Klageschrift) bewilligt wird.
Die weiter gehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Klägerin hat ... rückständigen Trennungsunterhalt ab August 2002 i.H.v. 504,59 Euro (Antrag Ziff. 1), Trennungsunterhalt ab April 2003 i.H.v. monatlich 723,28 Euro (Antrag Ziff. 2) und eine Zahlung von 130 Euro für eine Klassenfahrt der volljährigen Tochter S., geb. am ... 1984, (Antrag Ziff. 3) begehrt und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Der Beklagte wurde mit Verfügung vom 31.3.2003 (...) aufgefordert, zum Prozesskostenhilfeantrag Stellung zu nehmen. Er hat mit Schriftsatz vom 9.4.2003 (...) Prozesskostenhilfeantrag gestellt und einen Antrag auf Klageabweisung angekündigt. Er führt aus, er habe für die Monate Januar und Februar 2003 Unterhalt i.H.v. monatlich 911,21 Euro gezahlt und die Überzahlungen verrechnet (...). Er schulde monatlich 651,34 Euro. Kosten für die Klassenfahrt seien von der volljährigen Tochter selbständig geltend zu machen. Unterhaltsrückstände bestünden nicht.
Das AG hat mit Beschluss vom 17.4.2003 (...) dem Beklagten Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt, die Bewilligung aber auf den 651,34 Euro ab April 2003 übersteigenden Betrag sowie auf die Rückstände beschränkt und die Ablehnung weiterer Prozesskostenhilfe mit mangelnder Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung begründet.
Hiergegen hat der Beklagte am 28.4.2003 Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, die Klägerin habe ihn vorprozessual nicht aufgefordert, einen vollstreckungsfähigen Titel vorzulegen (...).
Das AG hat mit Beschluss vom 29.4.2003 (...) nicht abgeholfen.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO. Sie hat aber nur teilweise Erfolg.
1. Erfolgreich ist die sofortige Beschwerde, soweit sich der Beklagte gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für den Abweisungsantrag gegen die Verpflichtung zur Zahlung von 130 Euro (Antrag Ziff. 3) wendet. Insoweit besteht die erforderliche Erfolgsaussicht seines Verteidigungsvorbringens. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin für diesen Anspruch nicht aktiv legitimiert ist. Sie macht einen Anspruch der volljährigen Tochter auf Sonderbedarf geltend. Nach § 1629 Abs. 3 BGB kann ein Elternteil für den Fall, dass die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind, aber getrennt leben, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Teil - nur - im eigenen Namen geltend machen. Dies setzt aber voraus, dass es sich um Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder handelt (...).
Die Tochter S., für die der Sonderbedarf geltend gemacht wird, ist aber volljährig und muss daher einen eventuellen Anspruch ggü. dem Beklagten selbst einklagen. Da der Klägerin die Aktivlegitimation fehlt, hat der Abweisungsantrag des Beklagten Erfolg. Die Klägerin macht zwar möglicherweise einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend, der entstehen könnte, wenn sie wegen des Sonderbedarfs in Vorlage getreten wäre. Dies bestreitet der Beklagte mit der Behauptung, die Klassenfahrt sei von Eltern der Mitschüler anteilig finanziert worden. Diese Behauptung würde wieder dazu führen, dass die Tochter allein einen eigenen Anspruch hätte, der durch die Finanzierung durch Dritte, die nicht den Beklagten entlasten wollten, im Zweifel nicht erloschen wäre, den, wie ausgeführt, die Klägerin aber nicht geltend machen könnte.
2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, soweit sich der Beklagte gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für den anerkannten Unterhaltsanspruch der Klägerin wendet.
Der Senat lässt dahinstehen, ob der in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Naumburg v. 31.1.2000 - 14 WF 20/99, FamRZ 2001, 923; OLG Stuttgart v. 13.9.2000 - 17 WF 316/00, 17 WF 317/00, OLGReport Stuttgart 2001, 45; OLG Hamm v. 18.5.1993 - 33 W 14/93, OLGReport Hamm 1994, 22 = FamRZ 1993, 1344; OLG Hamburg FamRZ 1988, 1076) vertretenen Auffassung zu folgen ist, dass einem Beklagten auch dann Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei, wenn er die Klageforderung zwar anerkennt, aber geltend macht, dass er keinen Anlass zur Klage gegeben und damit auch nicht nach § 93 ZPO die Kosten zu tragen habe.
Ein Beklagter, der einen geltend gemachten Klageanspruch anerkennt, verteidigt sich nicht und kann hierfür auch keine Prozesskostenhilfe erhalten (Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 114 Rz. 25; LG Aachen v. 1.3.1993 - 6 T 6/93, NJW-RR 1993, 829). Vielmehr bekundet er mit seiner Prozesserklärung, dass die gegnerische Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und er sich selbst n...