Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterliche Sorge: Keine Beschwerdebefugnis des nicht sorgerechtigten Elternteils gegen die vorläufige Unterbringung des Kindes
Leitsatz (amtlich)
Zur Beschwerdeberechtigung eines nicht sorgeberechtigten Elternteils bei einer familiengerichtlichen Genehmigung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme nach § 1631b BGB.
Normenkette
BGB § 1631b; FGG § 70h
Verfahrensgang
AG Mosbach (Beschluss vom 30.06.2009; Aktenzeichen 1 F 234/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Mutter (M.) gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Mosbach vom 30.6.2009 - 1 F 234/09 - wird verworfen.
Die Mutter trägt die Kosten (Gerichtskosten, außergerichtliche Kosten und Auslagen) des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Gründe
I. Die sofortige Beschwerde der Mutter richtet sich gegen die familiengerichtliche Genehmigung der einstweiligen geschlossenen Unterbringung des Kindes N..
M. ist die Mutter der drei nichtehelichen Kinder T., geb ... 1980, N., geb ... 1992, und X., geb ... 1994. Vater des Kindes N. ist Herr J.; eine gemeinsame Sorgerechtserklärung wurde zu keinem Zeitpunkt abgegeben. Seit der Geburt des Kindes N. befand sich die Mutter im Mutter-Kind-Modell des Landkreises L.. N. wurde sodann in einer Pflegefamilie untergebracht.
Mit Beschluss vom 30.4.2002 entzog das AG - Familiengericht L. der Mutter die elterliche Sorge für N. endgültig und übertrug sie auf Frau Rechtsanwältin B ... als Vormund. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass N. an einer psychiatrischen Erkrankung und Behinderung leide, nämlich einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens ... sowie einer kombinierten Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen, visueller und auditiver Wahrnehmungsstörungen und einer Intelligenzminderung. Diese würden von der Mutter ebenso verleugnet wie der erhebliche alltägliche Betreuungsbedarf für N..
Seit 2.11.2001 befand sich N. in stationärer Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (bzw. einer Einrichtung für Behinderte)... In einem Bericht ... wurden bei N. eine leichte Intelligenzminderung, eine reaktive Bindungsstörung des Kindesalters sowie eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens und eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung diagnostiziert. Im Hinblick auf die räumliche Entfernung der ... (Klinik und des Heimes ...) zur Vormünderin und der Tatsache, dass die Mutter praktisch nie ... (dort)... erschien und N. keine Kontakte außerhalb der Einrichtung hatte, wurde die Vormundschaft an das AG Mosbach abgegeben; dieses bestellte mit Beschluss vom 27.8.2008 Frau E ... zur neuen Vormünderin.
Mit einem undatierten Schreiben ... beantragte die Mutter die Wiedererlangung der elterlichen Sorge und das Besuchsrecht für N ... Eine Entscheidung ist noch nicht ergangen.
Mit Schreiben vom 8.6.2009, dem Frau E. als Vormund zustimmte ... beantragte ...(das Heim)... die Genehmigung folgender freiheitsentziehender Maßnahmen: bei Bedarf Abschluss der Eingangstür sowie Abschluss der Zimmertür nachts und ... tagsüber ... Zur Begründung wurde (u.a.) ausgeführt, in den letzten Monaten sei es zu Fremdgefährdungen gekommen, etwa körperliche Übergriffe auf Personen mit Würgen, Schlagen (mit einem Pokal auf den Kopf mit der Folge einer Gehirnerschütterung), Werfen mit Gegenständen und Möbelstücken, aktuell auch zu sexuell motivierten Übergriffen auf weibliche Personen. Das AG hat nach persönlicher Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 30.6.2009 dem Betroffenen eine Verfahrenspflegerin bestellt, die Erhebung eines jugendpsychiatrischen Gutachtens angeordnet und im Wege der einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung des Jugendlichen ... einschließlich des zeitweiligen Einschlusses im Zimmer bis zum 10.8.2009 genehmigt. Gegen die vorläufige Unterbringung richtet sich der undatierte "Wiederspruch" der Mutter ...
Die Mutter macht geltend, sie habe vor ein paar Wochen die Wiedererlangung des Sorgerechts beantragt. Sie habe den "eintrug das die wo das Aufhaltenbestimmung Recht hat, auf diesen wege N. für immer auser Verkehr setzen will." Sie sei am überlegen, ob sie das "Fehrnsehen" (RTL oder Sat. 1) einschalte.
Das Jugendamt hat in einer kurzen Stellungnahme ausgeführt, es sei bekannt, dass die Mutter zu keiner Zeit die Schwierigkeiten ihres Sohnes N. akzeptiert habe. Die Vormünderin hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass es sehr gute Gründe dafür gebe, N. für die Nacht und bei Bedarf tagsüber in seinem Zimmer einzuschließen. Die Gründe seien im Einzelnen im Antrag vom 8.6.2009 aufgeführt. Die Mutter sei nicht in der Lage, dafür Sorge zu tragen, dass es N. gut gehe. Der derzeitige Kontakt N. s zur Mutter sei für N. sehr problematisch. Nicht haltbare Versprechungen und Wunschvorstellungen der Mutter ließen bei N. nur Enttäuschung zurück.
II. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 70 m, 70h, 70g, 70 Abs. 1 Nr. 1a), 1631b BGB zwar statthaft, mangels Beschwerdeberechtigung der Mutter vorliegend aber nicht zulässig.
1. Ob eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme nach § 1631b...