Verfahrensgang
LG Offenburg (Aktenzeichen 3 O 182/20) |
Tenor
1. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Offenburg vom 26.06.2020, Geschäftszeichen: 3 O 182/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 26.06.2020, Geschäftszeichen: 3 O 182/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Das Landgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, auf der Titelseite der Zeitschrift " " eine Gegendarstellung abzudrucken; wegen der Einzelheiten der beanstandeten Darstellung und des Inhalts der zugesprochenen Gegendarstellung wird auf die Anlage 1 der Klägerin und den Urteilstenor verwiesen. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil einstweilen einzustellen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin könne den Abdruck der Gegendarstellung nicht verlangen, da diese inhaltlich irreführend sei. Die Meldung sei nicht grundsätzlich falsch, sondern zeitlich überholt, die Klägerin sei allenfalls "nicht mehr" in den abgebildeten Mann verliebt. Es sei glaubhaft gemacht, dass sie den Abgebildeten im Oktober 2019 als ihren Lebensgefährten vorgestellt habe. Die eigentliche Information bestehe in dem innigen Verhältnis der Klägerin zu dem Mann. Die begehrte Gegendarstellung stelle daher eine irreführende "Halbwahrheit" dar, die nicht abgedruckt werden müsse. Außerdem sei der Abdruck nicht zu realisieren, ohne die Grenze von 150% der Fläche der Ausgangsmitteilung zu überschreiten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsschrift vom 06.07.2020 verwiesen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung sowie den Einstellungsantrag zurückzuweisen. Sie trägt vor, sie habe zu keinem Zeitpunkt eine Liebesbeziehung zu dem abgebildeten Mann unterhalten und sei zu keinem Zeitpunkt in ihn verliebt gewesen. Sie ist der Auffassung vor, dass die Beklagte insbesondere durch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Gegendarstellung offensichtlich und eindeutig unwahr sei. Die vom Landgericht angeordnete Form des Abdrucks entspreche der Waffengleichheit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 17.07.2020 verwiesen. Die Beklagte hat eine weitere eidesstattliche Versicherung der Zeugin vom 20.07.2020 vorgelegt, auf deren Inhalt verwiesen wird.
Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II. 1. Die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entsprechend §§ 719, 707 ZPO liegen nicht vor. Eine einstweilige Einstellung eines Urteils, das den Abdruck einer Gegendarstellung im Wege der einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat, kommt nur dann in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung ohne weiteres feststeht, dass das angefochtene Urteil keinen Bestand haben kann (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.08.1999 - 14 U 106/99; OLG Koblenz, Beschluss vom 02.05.2008 - 4 U 452/08; OLG Brandenburg, NJW-RR 2002, 190, Juris; Sedelmeier in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl., § 11 LPG Rdn. 223 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind aus den nachfolgenden Gründen nicht gegeben.
2. Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Nach einstimmiger Auffassung des Senats sind die mit der Berufung geltend gemachten Einwendungen gegen das Urteil des Landgerichts nicht begründet.
a) Die Verfügungsbeklagte ist gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 bw LPG zum Abdruck der begehrten Gegendarstellung verpflichtet. Nach dieser Vorschrift kann eine von einer Presseberichterstattung betroffene Person den darin mitgeteilten Tatsachen im Wege der Gegendarstellung ihre eigenen tatsächlichen Angaben entgegensetzen. Nicht streitig zwischen den Parteien ist, dass auf dem Titel der Illustrierten eine, wenn auch "innere", Tatsache mitgeteilt wurde.
Das presserechtliche Gegendarstellungsrecht setzt weder den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung noch den der Wahrheit der Gegendarstellung voraus. Die Wahrheitsunabhängigkeit der Gegendarstellung ist Folge des aus der staatlichen Schutzpflicht für das Persönlichkeitsrecht folgenden Gebots der Sicherstellung gleicher publizistischer Wirkung. Das BVerfG hat in diesem Rahmen die Rechtsprechung der Zivilgerichte gebilligt, nach der in Fällen offensichtlicher Unwahrheit der Gegendarstellung ein berechtigtes Interesse an ihrem Abdruck vernei...