Leitsatz (amtlich)
1. Bestimmen Ehegatten, die sich in getrennten Testamenten gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben, in einem weiteren gemeinschaftlichen Testament „bei gleichzeitigem Todesfall” einen Alleinerben, so ist damit nicht der Fall erfasst, dass zwischen dem ersten und dem zweiten Erbfall ein Zeitraum von fünf Monaten liegt.
2. Während Formulierungen wie „im Falle unseres gemeinsamen Ablebens” oder „wenn uns beiden etwas zustößt” weiter sind und auch als Einsetzung für den Fall eines mehrmonatigen Überlebens eines Ehegatten aufgefasst werden können, sind Begriffe wie „im Falle des gleichzeitigen Todes” oder gar „bei gleichzeitigem Todesfalls” erheblich enger.
Normenkette
BGB §§ 133, 2084, 2269
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Beschluss vom 01.09.2003; Aktenzeichen 11 O 173/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des LG Karlsruhe vom 1.9.2003 – 11 O 173/03 – wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit der beabsichtigten Klage begehrt die Antragstellerin Feststellung ihres Alleinerbrechts nach dem zwischen dem 1.4.2003 und 2.4.2003 in K. verstorbenen H. H.
Der Erblasser war verwitwet und hat keine Abkömmlinge hinterlassen. Nächste Verwandte des Erblassers sind die Antragsgegner als Kinder vorverstorbener Geschwister. Die Antragstellerin ist die Nichte der bereits am 5.11.2002 (vor-)verstorbenen Ehefrau des Erblassers.
Aus einem zu den Akten des Notariats 4 Nachlassgericht Karlsruhe 4 GRN 127/03 genommenen Schriftstück ergeben sich folgende letztwilligen Verfügungen des Erblassers und seiner Ehefrau E. H.:
privatschriftliches Testament der Ehefrau vom 2.4.1950:
„Testament!
Falls ich vor meinem Mann H. H. sterben sollte, so soll dieser mein Alleinerbe sein.”
privatschriftliches Testament des Ehemanns vom 2.4.1950:
„Testament!
Falls ich vor meiner Frau E. H. geb. P. sterben sollte, soll diese meine Alleinerbin sein.”
privatschriftliches Testament beider Eheleute vom 25.6.1976:
„Nachtrag.
Wir H.H. geb … E.H. geb … verfügen hiermit bei gleichzeitigem Todesfall U. W. geb … als Alleinerbe einzusetzen. Der Erbe ist verpflichtet, den Haushalt aufzulösen.”
Gestützt auf das privatschriftliche Testament vom 25.6.1976 ist die Antragstellerin der Meinung, als Alleinerbin berufen zu sein. Einem entspr. Erbscheinantrag, über den das Nachlassgericht noch nicht entschieden ist, sind die Antragsgegner im Erbscheinsverfahren entgegen getreten. Sie begehren ihrerseits einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge. Auch insoweit steht eine Entscheidung des Nachlassgerichts noch aus.
Zur Begründung des in Anspruch genommenen Alleinerbrechts trägt die Antragstellerin im wesentlichen vor, dass die Eheleute mit „gleichzeitigem Todesfall” zum Ausdruck bringen wollten, dass die Antragstellerin beim Tode des Längstlebenden Alleinerbin werden sollte. Denn es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass die Eheleute entspr. dem Wortlaut des Testaments nur eine Regelung für den Fall des gleichzeitigen Todes gewollt hätten, da ein solcher Fall praktisch nie eintrete.
Auch außerhalb des Testaments seien Anhaltspunkte für eine Alleinerbenberufung der Antragstellerin vorhanden. So hätten die Eheleute in vielen Gesprächen einen solchen Willen zum Ausdruck gebracht.
Entsprechend beabsichtigt sie folgenden Klageantrag:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin Alleinerbin des zwischen dem am 2.4.2003 verstorbenen H.H. in …, zuletzt wohnhaft in …, ist.
Die Antragsgegner zu 4) und 5) sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegen getreten. Die übrigen Antragsgegner haben keine Erklärungen abgegeben.
Mit Beschluss vom 1.9.2003 hat das LG den Prozesskostenhilfeantrag abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, der das LG mit Beschluss vom 15.9.2003 nicht abgeholfen hat.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die Akten des Notariats 4 Nachlassgericht Karlsruhe 4 GRN 127/03 lagen (in fotokopierten Auszügen/Sonderband Nachlassakten) zu Informationszwecken vor.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, § 127 Abs. 2 ZPO, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Das LG hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht deshalb abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO. Mit zutreffenden Erwägungen, die das Beschwerdegericht teilt und die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, hat das LG sowohl in den Gründen der angegriffenen Entscheidung als auch in denen der Nichtabhilfeentscheidung vom 15.9.2003 im Einzelnen ausgeführt, dass nach dem bisherigen Sach- und Streitstand die auf Feststellung gerichtete Klage keine hinreichende Erfolgssichten bietet.
Da die Eheleute H. nicht gleichzeitig verstorben sind, ist das Testament vom 25.6.1976 nicht maßgebend. Zu Erben berufen sind vielmehr allein die Kinder der Geschwister des Erblassers nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
Entscheidend kommt es darauf an, was die Erblasser mit den Worten „bei gleichzeitigem...